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Document 22000A0719(02)

Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 1999 bis zum 2. Dezember 2002

ABl. L 180 vom 19.7.2000, p. 30–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2001/444/oj

Related Council regulation

22000A0719(02)

Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 1999 bis zum 2. Dezember 2002

Amtsblatt Nr. L 180 vom 19/07/2000 S. 0030 - 0031


Protokoll

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 1999 bis zum 2. Dezember 2002

Artikel 1

Gemäß Artikel 2 des Abkommens werden für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend am 3. Dezember 1999, folgende Fangmöglichkeiten gewährt:

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Artikel 2

(1) Der Finanzbeitrag gemäß Artikel 6 des Abkommens wird für den vorstehend genannten Zeitraum auf 206250 EUR jährlich festgesetzt.

(2) Dieser Beitrag entspricht einer jährlichen Fangmenge von 5500 Tonnen in den Gewässern von Mauritius. Übersteigen die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den Gewässern von Mauritius getätigten Fänge diese Menge, so wird der vorgenannte Betrag um 50 EUR je zusätzliche Tonne erhöht.

(3) Die Verwendung dieses Beitrags unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung von Mauritius.

(4) Der Finanzbeitrag wird auf das von der Regierung von Mauritius bezeichnete Konto zugunsten der Staatskasse überwiesen.

Artikel 3

Die Gemeinschaft beteiligt sich ferner während des Anwendungszeitraums des Protokolls mit einem Betrag von 618750 EUR wie folgt an den nachstehenden Maßnahmen:

1. Finanzierung von wissenschaftlichen und technischen Programmen zur besseren Erforschung und Bewirtschaftung der Fischerei und der lebenden Ressourcen in der Fischereizone von Mauritius sowie Anwendung einer geeigneten Regelung zur Überwachung und Kontrolle einschließlich eines elektronischen Informationssystems für Fischereimanagement, das sich auf das Schiffüberwachungssystem stützt: 543750 EUR.

2. Stipendien für Studien und Ausbildungspraktika in den verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachbereichen der Fischerei: 75000 EUR. Von diesem Betrag können bis zu 25000 EUR auf Wunsch der Fischereibehörde von Mauritius dazu verwenden werden, die Kosten für die Teilnahme an internationalen Treffen zu Fischereithemen zu decken.

Das Ministerium für Fischerei von Mauritius übermittelt der Delegation der Europäischen Kommission in Mauritius drei Monate nach dem jeweiligen Jahrestag des Inkrafttretens des Protokolls einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Maßnahmen und deren Ergebnisse. Die Kommission behält sich das Recht vor, von der Fischereibehörde von Mauritius zusätzliche Auskünfte zu diesen Ergebnissen einzuholen und die Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung dieser Maßnahmen zu überprüfen.

Alle angegebenen Beträge werden auf das von der Regierung von Mauritius bezeichnete Konto zugunsten der Staatskasse überwiesen.

Artikel 4

Werden die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Zahlungen von der Gemeinschaft nicht geleistet, so kann dies die Aussetzung des Fischereiabkommens zur Folge haben.

Artikel 5

Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius wird aufgehoben und durch den Anhang dieses Protokolls ersetzt.

Artikel 6

Dieses Protokoll und sein Anhang treten am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Sie gelten mit Wirkung vom 3. Dezember 1999.

Geschehen zu ...

Für die Regierung von Mauritius

Im Namen des Rates der Europäischen Union

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREI DURCH SCHIFFE DER GEMEINSCHAFT IN DEN GEWÄSSERN VON MAURITIUS

1. LIZENANTRAEGE UND -ERTEILUNG

Für die Beantragung und Erteilung von Lizenzen für die Fischereitätigkeit von Schiffen der Gemeinschaft in den Gewässern von Mauritius gilt folgendes Verfahren:

a) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften reicht über ihren Vertreter in Mauritius mindestens zwanzig Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer bei der zuständigen Behörde von Mauritius einen Antrag des Reeders für jedes Schiff ein, mit dem er Fischfang nach Maßgabe dieses Abkommens betreiben will. Die Anträge werden auf Vordrucken gestellt, die Mauritius zu diesem Zweck ausgibt und von denen ein Muster als Anlage 1 beigefügt ist.

b) Die Lizenz wird dem Reeder jeweils für ein bestimmtes Schiff erteilt. Auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann - und bei Vorliegen höherer Gewalt: muß - die Lizenz eines Schiffes durch eine Lizenz für ein anderes Schiff der Gemeinschaft ersetzt werden.

c) Die Lizenzen werden dem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Mauritius von den Behörden von Mauritius ausgehändigt.

d) Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Sobald die Behörde von Mauritius den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Nachweis über die Vorauszahlung erhalten hat, wird das Schiff auf eine Liste gesetzt, die den Fischereiaufsichtsbehörden von Mauritius zugestellt wird. Bis zum Erhalt der eigentlichen Lizenz kann per Fernkopierer eine Kopie zugestellt werden, die an Bord mitzuführen ist und bis zum Erhalt des Originaldokuments zum Fischfang berechtigt.

e) Die Behörden von Mauritius teilen vor dem Inkrafttreten des Protokolls die Einzelheiten für die Zahlung der Lizenzgebühren mit, insbesondere das Bankkonto und die Währung.

2. GELTUNGSDAUER DER LIZENZEN UND ZAHLUNG DER LIZENZGEBÜHREN

1. Vorauszahlungen

Für Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer haben die Lizenzen eine Geltungsdauer von einem Jahr. Sie sind erneuerbar.

Die Gebühren sind auf 25 EUR/t in den Gewässern von Mauritius gefangenen Fisch festgesetzt.

Für Thunfisch-Wadenfänger werden die Lizenzen erteilt, nachdem eine Vorauszahlung von 1750 EUR pro Jahr und Thunfisch-Wadenfänger überwiesen worden ist; dies entspricht den Gebühren für 70 t pro Jahr in den Gewässern von Mauritius gefangenen Fisch.

Für Oberflächen-Langleinenfischer werden die Lizenzen erteilt, nachdem eine Vorauszahlung von 1375 EUR pro Jahr und Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von über 150 BRT und 1000 EUR pro Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von 150 BRT oder weniger gezahlt wurde. Dies entspricht den Gebühren für 55 Tonnen bzw. 40 Tonnen pro Jahr in den Gewässern von Mauritius gefangenen Fisch.

Für Leinenfischer haben die Lizenzen eine Geltungsdauer von drei, sechs oder zwölf Monaten. Die Gebühren werden wie folgt entsprechend der Tonnage zeitanteilig festgesetzt: 80 EUR pro Jahr und BRT.

2. Endabrechnung

Für Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer erstellt die Kommission die Endabrechnung der für ein Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren am Ende eines jeden Kalenderjahres anhand der Fangmeldungen, die jeder Reeder übermittelt und die von den für die Überprüfung von Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten bestätigt wurden, insbesondere dem ORSTOM (Office de recherche scientifique et technique d'outre-mer), dem IEO (spanisches ozeanographisches Institut), dem IPIMAR (Instituto Nacional das Pescas e do Mar) oder einer internationalen Fischereiorganisation für den Indischen Ozean, die gegebenenfalls von den Behörden von Mauritius bezeichnet wird. Diese Abrechnung wird den Behörden von Mauritius und den Reedern gleichzeitig zugestellt. Ausstehende Zahlungen müssen die Reeder binnen 30 Tagen nach Zustellung der Endabrechnung begleichen. Fällt die Summe aufgrund der tatsächlich durchgeführten Fangtätigkeit niedriger aus als der als Vorauszahlung geleistete Betrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

3. FANGMELDUNGEN

Die im Rahmen des Abkommens zum Fischfang in den Gewässern von Mauritius berechtigten Schiffe müssen ihre Fangangaben den Behörden von Mauritius mit Kopie an die Delegation der Europäischen Gemeinschaften in Madagaskar wie folgt übermitteln:

Die Thunfisch-Wadenfänger fuellen eine Fangmeldung nach dem Muster in Anlage 2 aus. Die Oberflächen-Langleinenfischer fuellen eine Fangmeldung nach dem Muster in Anlage 3 aus. Die Leinenfischer fuellen eine Fangmeldung nach dem Muster in Anlage 4 aus.

Die Formulare sind leserlich auszufuellen und vom Schiffskapitän zu unterzeichnen. Sie sind überdies von jedem Schiff im Besitz einer Lizenz auszufuellen, auch wenn kein Fang erzielt wurde.

Die Formulare sind den Behörden von Mauritius spätestens 45 Tage nach Abschluß der einzelnen Fangreisen zuzuschicken.

4. BEOBACHTER

Alle Schiffe mit einer Tonnage von über 50 BRT nehmen auf Antrag der Behörden von Mauritius zur Kontrolle der in den Gewässern von Mauritius getätigten Fänge einen von diesen Behörden benannten Beobachter an Bord. Dem Beobachter wird jegliche Erleichterung bei der Ausübung seiner Tätigkeit einschließlich des Zugangs zu den hierfür erforderlichen Räumlichkeiten und Unterlagen eingeräumt. Die Anwesenheit des Beobachters darf die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. Er erhält während seines Aufenthalts an Bord geeignete Verpflegung und Unterkunft. Verläßt ein Schiff die Gewässer von Mauritius mit einem mauritischen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr nach Mauritius auf Kosten des Reeders gesorgt.

5. FUNKVERBINDUNGEN

Schiffe mit einer Tonnage von über 50 BRT übermitteln ihre Position und die an Bord befindlichen Fänge bei jedem Einlaufen und jedem Auslaufen aus den Gewässern von Mauritius sowie alle drei Tage während ihrer Fangtätigkeit in den Gewässern von Mauritius an eine Funkstation (deren Name, Rufzeichen und Frequenz in der Lizenz angegeben sind) oder per Fax (Nr. 23 02 08 19 29) oder über E-mail (fish@intnet.mu). In jedem Bericht ist die Position des Fischereifahrzeugs und die Menge der an Bord befindlichen Fänge anzugeben.

6. FISCHEREIZONEN

Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer können in den Gewässern von Mauritius bis auf eine Entfernung von 12 Seemeilen von den Basislinien fischen.

Leinenfischer dürfen lediglich in ihren traditionellen Fanggebieten fischen (Soudan Bank und Östliche Soudan Bank).

7. VERSORGUNG DER THUNFISCHKONSERVENINDUSTRIE

Thunfischfänger der Gemeinschaft verpflichten sich, einen Teil ihrer Fänge an die Thunfischkonservenindustrie von Mauritius zu verkaufen; der Preis wird zwischen den Gemeinschaftsreedern und den Unternehmen der Thunfischkonservenindustrie von Mauritius vereinbart.

8. VERFAHREN BEI EINER AUFBRINGUNG

1. Unterrichtung

Die Fischereibehörde von Mauritius unterrichtet die Delegation und den Flaggenstaat binnen 48 Stunden von jeder Aufbringung eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, das im Rahmen des Fischereiabkommens in der Fischereizone von Mauritius tätig ist. Sie übermittelt einen kurzgefaßten Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Aufbringung. Die Delegation und der Flaggenstaat werden zudem über den weiteren Verlauf der eingeleiteten Verfahren und über etwaige Sanktionen unterrichtet.

2. Regelung

Nach den Bestimmungen des Fischereigesetzes und diesbezüglicher Vorschriften kann der Verstoß wie folgt geregelt werden:

a) im Wege des Vergleichs; in diesem Fall bewegt sich die Höhe des Bußgeldes innerhalb der in den Rechtsvorschriften von Mauritius vorgesehenen Spanne;

b) gerichtlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften von Mauritius, wenn keine Regelung im Wege des Vergleichs zustande gekommen ist.

3. Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung erlaubt, den Hafen zu verlassen, wenn

a) die sich aus dem Vergleichsverfahren ergebenden Verpflichtungen erfuellt sind und eine entsprechende Quittung vorgelegt wurde, oder

b) bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nacbgewiesen wird, daß eine Bankkaution hinterlegt wurde.

Anlage 1

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ FÜR AUSLÄNDISCHE SCHIFFE

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Anlage 2

FISCHEREILOGBUCH FÜR THUNFISCHE

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Anlage 3

FANGMELDUNG OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER

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Anlage 4

LEINENFISCHER

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