EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000R1176

Verordnung (EG) Nr. 1176/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischsektor im Vereinigten Königreich

ABl. L 131 vom 1.6.2000, p. 37–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/04/2003; Stillschweigend aufgehoben durch 32003R0667

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1176/oj

32000R1176

Verordnung (EG) Nr. 1176/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischsektor im Vereinigten Königreich

Amtsblatt Nr. L 131 vom 01/06/2000 S. 0037 - 0037


Verordnung (EG) Nr. 1176/2000 der Kommission

vom 31. Mai 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischsektor im Vereinigten Königreich

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 39,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/97(3), ist der Preis festgesetzt, den das Vereinigte Königreich Erzeugern zu zahlen hat, die über 30 Monate alte Rinder zur Schlachtung und Vernichtung anbieten. In diesem Artikel heißt es weiter, daß für Lebensgewichte von über 560 kg keine Zahlung erfolgt. Ausgehend von der bisherigen Erfahrung, insbesondere was das Gewicht der aufgekauften Tiere anbelangt, sollten Zahlungen für Tiere von mehr als 560 kg gestattet werden, ohne den von der Gemeinschaft kofinanzierten Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung zu erhöhen.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 716/96 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Juni 2000 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14.

(3) ABl. L 188 vom 17.7.1997, S. 6.

Top