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Document 32000R1173

Verordnung (EG) Nr. 1173/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsvorschriften zu den für Rindfleisch mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen vorgesehenen Zollkontingenten für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001

ABl. L 131 vom 1.6.2000, p. 25–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1173/oj

32000R1173

Verordnung (EG) Nr. 1173/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsvorschriften zu den für Rindfleisch mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen vorgesehenen Zollkontingenten für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001

Amtsblatt Nr. L 131 vom 01/06/2000 S. 0025 - 0029


Verordnung (EG) Nr. 1173/2000 der Kommission

vom 31. Mai 2000

mit Durchführungsvorschriften zu den für Rindfleisch mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen vorgesehenen Zollkontingenten für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluß 98/677/EG des Rates vom 18. Mai 1998 über den Abschluß des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den Beschluß 1999/86/EG des Rates vom 18. Mai 1998 über den Abschluß des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(3), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den Beschluß 1999/790/EG des Rates vom 18. Mai 1998 über den Abschluß des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(4), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Beschlüsse 98/677/EG, 1999/86/EG und 1999/790/EG sehen die Eröffnung bestimmter jährlicher Zollkontingente für Rindfleischerzeugnisse vor. Für Einfuhren innerhalb dieser Kontingente wird eine Ermäßigung von 80 % der im Gemeinsamen Zolltarif (GZT) festgesetzten Zollsätze gewährt. Es sind die Durchführungsvorschriften für diese Zollkontingente für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 festzulegen.

(2) Wegen der Gefahr von Spekulationsgeschäften mit Rindfleisch im Rahmen dieser Regelungen sind für ihre Inanspruchnahme klare Vorschriften festzulegen. Damit die Einhaltung dieser Bedingungen kontrolliert werden kann, müssen die Anträge in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem der Einführer in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

(3) Es empfiehlt sich, die Lizenzen nach einer Prüfungsfrist auszustellen und gegebenenfalls einen einheitlichen Kürzungsprozentsatz anzuwenden.

(4) Die Abkommen enthalten zwar Bestimmungen, die den Ursprung der Waren gewährleisten, dennoch empfiehlt es sich, im Rahmen dieser Regelung Einfuhrlizenzen vorzusehen und insbesondere die Angaben festzulegen, die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, gegebenenfalls in Abweichung oder in Ergänzung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1127/1999(6), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2648/98(8).

(5) Um Spekulationen vorzubeugen, ist die Erteilung von Einfuhrlizenzen für jeden Marktbeteiligten auf die Menge zu beschränken, für die ihm Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Im Rahmen dieser Verordnung können im Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 folgende Mengen eingeführt werden:

- 1875 Tonnen frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 mit Ursprung in Litauen, Lettland und Estland. Dieses Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4561;

- 250 Tonnen Erzeugnisse des KN-Codes 1602 50 10 mit Ursprung in Lettland. Dieses Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4562.

(2) Die im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsätze werden für die in Absatz 1 genannten Mengen um 80 % ermäßigt.

Artikel 2

(1) Um die Regelung der Einfuhr im Rahmen der in Artikel 1 genannten Einfuhrkontingente in Anspruch nehmen zu können, muß der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person sein, die den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen muß, daß sie im Laufe der letzten zwölf Monate mindestens ein Mal im Rindfleischhandel mit Drittländern tätig war.

(2) Die Einfuhrrechte dürfen nur in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller in ein einzelstaatliches Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

(3) Bezüglich der in Artikel 1 Absaz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich genannten Erzeugnisgruppen

- muß sich die Beantragung der Einfuhrrechte auf mindestens 15 Tonnen Erzeugnisgewicht beziehen, ohne jedoch die verfügbare Menge zu überschreiten;

- darf je Antragsteller nur ein Antrag gestellt werden;

- sind, wenn der Antragsteller je Erzeugnisgruppe mehr als einen Antrag stellt, alle seine diesbezüglichen Anträge ungültig.

Artikel 3

(1) Die Einfuhrrechte dürfen nur zwischen dem 7. und 17. Juli 2000 beantragt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen, spätestens jedoch am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist, das Verzeichnis der Antragsteller und die für die jeweilige laufende Nummer beantragte Menge.

Alle Meldungen einschließlich derjenigen, die die Angabe "keine" enthalten, sind per Telex oder Telefax zu übermitteln, wobei in den Fällen, in denen Anträge eingereicht werden, die Formulare gemäß den Anhängen I und II zu verwenden sind.

(3) Die Kommission entscheidet schnellstmöglich für jede Erzeugnisgruppe gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann. Werden größere Mengen beantragt als verfügbar, so setzt die Kommission für jede Erzeugnisgruppe und jeden Gedankenstrich des Artikels 1 Absatz 1 einen einheitlichen Kürzungsprozentsatz fest, um den die beantragten Mengen gekürzt werden.

Artikel 4

(1) Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden.

(2) Der Einfuhrlizenzantrag kann nur

- in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antrag auf Erteilung von Einfuhrrechten gestellt worden ist, und

- von den Marktbeteiligten gestellt werden, dem Einfuhrrechte gemäß Artikel 3 Absatz 3 erteilt worden sind. Die einem Marktbeteiligten zugeteilten Einfuhrrechte geben ihm Anrecht auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine diesen Rechten entsprechende Menge.

(3) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Eintragungen:

a) In Feld 8

- im Fall der Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich das Ursprungsland,

- im Fall der Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich die Angabe "Lettland".

Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus einem oder mehreren der genannten Länder;

b) in Feld 16 eine Erzeugnisgruppe der Codes der Kombinierten Nomenklatur, die unter einem der nachstehenden Gedankenstriche aufgeführt ist:

- 0201, 0202,

- 1602 50 10;

c) in Feld 20 mindestens einen der folgenden Vermerke:

- Reglamento (CE) n° 1173/2000

- Forordning (EF) nr. 1173/2000

- Verordnung (EG) Nr. 1173/2000

- Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1173/2000

- Regulation (EC) No 1173/2000

- Règlement (CE) n° 1173/2000

- Regolamento (CE) n. 1173/2000

- Verordening (EG) nr. 1173/2000

- Regulamento (CE) n.o 1173/2000

- Asetus (EY) N:o 1173/2000

- Förordning (EG) nr 1173/2000.

(4) Die erteilten Lizenzen gelten gemeinschaftsweit.

Artikel 5

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95.

Artikel 6

Die in Artikel 1 genannte Regelung kann für die Erzeugnisse auf Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die das Ausfuhrland gemäß Protokoll Nr. 3 im Anhang der mit den baltischen Staaten geschlossenen Europa-Abkommen ausgestellt hat, oder einer vom Ausführer gemäß dem genannten Protokoll abgegebenen Erklärung in Anspruch genommen werden.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 321 vom 30.11.1998, S. 1.

(3) ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 9.

(4) ABl. L 317 vom 10.12.1999, S. 1.

(5) ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1.

(6) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 48.

(7) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35.

(8) ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 39.

ANHANG I

Telefax-Nr. (32-2) 296 60 27

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1173/2000

Laufende Nummer: 09.4561

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ANHANG II

Telefax-Nr. (32-2) 296 60 27

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1173/2000

Laufende Nummer: 09.4562

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