EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31993D0225

93/225/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 1993 zur Änderung der siebenten Entscheidung 85/356/EWG des Rates über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugtem Saatgut

ABl. L 95 vom 21.4.1993, p. 40–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/225/oj

31993D0225

93/225/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 1993 zur Änderung der siebenten Entscheidung 85/356/EWG des Rates über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugtem Saatgut

Amtsblatt Nr. L 095 vom 21/04/1993 S. 0040 - 0040


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. März 1993 zur Änderung der siebenten Entscheidung 85/356/EWG des Rates über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugtem Saatgut

(93/225/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die siebente Entscheidung 85/356/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugtem Saatgut (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/519/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat mit seiner Entscheidung 85/356/EWG festgestellt, daß das in der Türkei erzeugte Saatgut bestimmter Arten dem entsprechenden in der Gemeinschaft erzeugten Saatgut gleichwertig ist.

Eine Prüfung der türkischen Vorschriften und ihrer Anwendung hat für Mais und Sonnenblummen ergeben, daß die Vorschriften, denen das dort geerntete und kontrollierte Saatgut hinsichtlich seiner Eigenschaften, d.h. seiner Identität, Prüfung, Kennzeichnung und Kontrolle, unterworfen ist, die gleiche Gewähr bieten wie die Anforderungen, die für das in der Gemeinschaft geerntete und kontrollierte Saatgut gelten.

Die der Türkei derzeit gewährte Gleichstellung sollte daher entsprechend ausgedehnt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Entscheidung 85/356/EWG werden in der Tabelle von Teil I Nummer 2 in den Spalten 3, 4 und 5 des die Türkei betreffenden Eintrags nach dem Gedankenstrich "Beta vulgaris" folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. März 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 195 vom 26. 7. 1985, S. 20.

(2) ABl. Nr. L 325 vom 11. 11. 1992, S. 24.

Top