EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31993D0224

93/224/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 1993 über eine Ergänzung des gemeinschaftlichen Förderkonzeptes für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen Land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Deutschland (ohne die fünf neuen Länder) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

ABl. L 95 vom 21.4.1993, p. 38–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/224/oj

31993D0224

93/224/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 1993 über eine Ergänzung des gemeinschaftlichen Förderkonzeptes für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen Land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Deutschland (ohne die fünf neuen Länder) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 095 vom 21/04/1993 S. 0038 - 0039


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. März 1993 über eine Ergänzung des gemeinschaftlichen Förderkonzeptes für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Deutschland (ohne die fünf neuen Länder) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(93/224/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (2), insbesondere auf

Artikel 7

Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 92/78/EWG (3) hat die Kommission das gemeinschaftliche Förderkonzept für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Deutschland (ohne die fünf neuen Länder) genehmigt.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat der Kommission am 6. März 1992 und am 8. April 1992 zwei Sektorpläne zur Modernisierung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 vorgelegt.

Die von diesem Mitgliedstaat vorgelegten Pläne enthalten eine Beschreibung der geplanten Schwerpunkte innerhalb des jeweiligen Sektors sowie Angaben über die für die Durchführung der Pläne veranschlagte Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung.

Der zur Umsetzung der Verordnungen (EWG) Nr. 866/90 und (EWG) Nr. 867/90 eingesetzte Begleitausschuß hat am 15. Juli 1992 und 28. Oktober 1992 über Änderungen des Finanzierungsplans des gemeinschaftlichen Förderkonzepts entschieden.

Die Beschlüsse des Begleitausschusses sowie die Einstellung übertragener und zusätzlicher Haushaltsmittel erfordern eine Überarbeitung des angesetzten Finanzrahmens als Haushaltsbeiträge der Gemeinschaft.

Diese Ergänzung zum gemeinschaftlichen Förderkonzept wurde im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (4) aufgestellt.

Alle in der Ergänzung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Entscheidung 90/342/EWG der Kommission vom 7. Juni 1990 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (5).

Die Kommission ist bereit zu prüfen, inwieweit sich die anderen gemeinschaftlichen Darlehensinstrumente nach den für sie geltenden Bestimmungen an diesem Konzept finanziell beteiligen können.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Intervention der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente (6) wird der Beschluß der Kommission über das gemeinschaftliche Förderkonzept dem Mitgliedstaat als Absichtserklärung übermittelt.

Gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 werden die Mittelbindungen für die Beteiligung der Strukturfonds an der Finanzierung der unter das Gemeinschaftliche Förderkonzept fallenden Interventionen auf der Grundlage der späteren Kommissionsentscheidungen zur Genehmigung der betreffenden Aktionen festgelegt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für landwirtschaftliche Strukturen und ländliche Entwicklung -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ergänzung zum gemeinschaftlichen Förderkonzept für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Deutschland (ohne die fünf neuen Länder) mit der Laufzeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 wird genehmigt.

Die Kommission erklärt ihre Absicht, zur Verwirklichung dieses gemeinschaftlichen Förderkonzepts entsprechend den darin enthaltenen Einzelbestimmungen unter Beachtung der Vorschriften und Leitlinien der Strukturfonds und anderen vorhandenen Finanzinstrumente beizutragen.

Artikel 2

Die wesentlichen Bestandteile dieser Ergänzung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts sind:

a) die vorrangigen Schwerpunkte für die gemeinsamen Maßnahmen in den Sektoren:

1. forstwirtschaftlichen Erzeugnisse

2. Fleisch

3. Milch und Milchprodukte

4. Getreide

5. Wein und alkoholische Getränke

6. Obst und Gemüse (einschließlich Fruchtsaft)

7. Blumen und Zierpflanzen

8. Saatgut und

9. Kartoffeln;

b) ein indikativer Finanzierungsplan zu konstanten Preisen von 1993 mit Angabe der Gesamtkosten der geplanten Schwerpunkte in allen Sektoren für die gemeinsame Aktion der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats in Höhe von 460 717 555 ECU für die gesamte Laufzeit sowie mit Angabe des angesetzten Finanzrahmens als Haushaltsbeiträge der Gemeinschaft zu Maßnahmen im Bereich der einzelnen Sektoren:

/* Tabellen: S. ABl. */

Der sich daraus ergebende nationale Finanzierungsbedarf für den öffentlichen Sektor in Höhe von 65 446 035 ECU und für den privaten Sektor in Höhe von 333 475 141 ECU kann teilweise durch gemeinschaftliche Darlehen der Europäischen Investitionsbank und anderer Darlehensinstrumente gedeckt werden.

Artikel 3

Diese Absichtserklärung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 29. März 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23.

(3) ABl. Nr. L 31 vom 7. 2. 1992, S. 38.

(4) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.

(5) ABl. Nr. L 163 vom 29. 6. 1990, S. 71.

(6) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.

Top