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Document 31993R0920

Verordnung (EWG) Nr. 920/93 der Kommission vom 15. April 1993 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter magnetischer Platten (3, 5-Mikroplatten) mit Ursprung in Japan, Taiwan und der Volksrepublik China

ABl. L 95 vom 21.4.1993, p. 5–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/10/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/920/oj

31993R0920

Verordnung (EWG) Nr. 920/93 der Kommission vom 15. April 1993 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter magnetischer Platten (3, 5-Mikroplatten) mit Ursprung in Japan, Taiwan und der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 095 vom 21/04/1993 S. 0005 - 0018


VERORDNUNG (EWG) Nr. 920/93 DER KOMMISSION vom 15. April 1993 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter magnetischer Platten (3,5& Prime;-Mikroplatten) mit Ursprung in Japan, Taiwan und der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN (1) Im Juli 1991 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter magnetischer Platten (3,5& Prime;-Mikroplatten) mit Ursprung in Japan, Taiwan und der Volksrepublik China (2) und leitete eine Untersuchung ein.

Die Verfahrenseinleitung erfolgte auf einen Antrag des Committee of European Diskette Manufacturers (DISKMA) im Namen von Herstellern, auf die angeblich ein grösserer Teil der Gemeinschaftsproduktion dieser Mikroplatten entfällt.

Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der Ware mit Ursprung in den vorgenannten Ländern und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(2) Die Kommission unterrichtete davon offiziell die bekanntermassen betroffenen Hersteller, Ausführer und Einführer, die Vertreter der Ausfuhrländer und die Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

Mehrere Hersteller in den betroffenen Ländern, einige mit Herstellern in Japan verbundene Einführer in der Gemeinschaft, bestimmte Ausführer von 3,5& Prime;-Mikroplatten angeblich chinesischen Ursprungs in Hongkong und einige nicht antragstellende Gemeinschaftshersteller legten ihren Standpunkt schriftlich dar. Alle betroffenen Parteien wurden auf ihren Antrag hin angehört.

(3) Die Kommission sandte den bekanntermassen betroffenen Parteien Fragebogen zu und erhielt ausführliche Informationen von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, einigen Herstellern in Taiwan und der Volksrepublik China und bestimmten Ausführern von 3,5& Prime;-Mikroplatten angeblich chinesischen Ursprungs in Hongkong. Die Angaben der japanischen Hersteller waren ausser in einem Fall unvollständig.

(4) Die Kommission führte Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

a) Antragstellende Gemeinschaftshersteller

Belgien

- Sentinel Computer Products Europe, NV, Wellen;

Frankreich

- RPS, Rhône Poulenc Systems, Noisy Le Grand;

Deutschland

- Böder AG, Flörsheim am Main;

Italien

- Balteadisk SpA, Arnad;

b) Hersteller in Japan

- Hitachi-Maxell Ltd, Tokio,

- Memorex Telex Japan Ltd, Tokio,

- Memorex Copal Corporation Ltd, Fukushima;

c) Hersteller in Taiwan

- CIS Technology Inc., Hsin-Chu,

- Megamedia Corporation, Taipei;

d) Ausführer von 3,5& Prime;-Mikroplatten angeblich chinesischen Ursprungs in Hongkong

- Hanny Magnetics Ltd,

- Lambda Magnetic Ltd,

- Prime Standard Ltd;

e) Mit den japanischen Herstellern verbundene Einführer und Vertriebsunternehmen in der Gemeinschaft

Frankreich

- Memorex Computer Supplies;

Deutschland

- Maxell Europe GmbH,

- Memorex Computer Supplies,

- Sony Deutschland GmbH,

- TDK Electronics Europe GmbH;

Niederlande

- Memorex Telex Distribution;

Vereinigtes Königreich

- Maxell UK Ltd,

- Memorex Computer Supplies,

- Sony UK Ltd,

- TDK UK Ltd.

(5) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 1990 bis 31. März 1991 (Untersuchungszeitraum).

(6) Diese Untersuchung überstieg die normale Einjahresfrist, da umfangreiches und vielfältiges Zahlenmaterial zusammengetragen und geprüft werden musste.

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE i) Beschreibung der Ware

(7) Bei der von dem Antrag und dem Verfahren betroffenen Ware handelt es sich um 3,5& Prime;-Mikroplatten, die zur Aufzeichnung und Speicherung codierter digitaler Computerinformationen verwendet werden (KN-Code ex 8523 20 90).

(8) Diese Mikroplatten werden in verschiedenen Modellen angeboten, je nach der Speicherkapazität und der Aufmachung, in der sie vermarktet werden. Jedoch bestehen keine wesentlichen Unterschiede in den grundlegenden materiellen Eigenschaften und der Fertigungstechnik der verschiedenen Modelle. Ausserdem sind diese Modelle weitgehend austauschbar.

(9) Ein japanischer Hersteller beantragte, daß 3,5& Prime;-Mikroplatten mit einer Speicherkapazität von 4 Megabit und mehr aus dem Verfahren ausgeschlossen werden sollten. Zur Stützung dieses Antrags behauptete dieser Hersteller, diese 3,5& Prime;-Mikroplatten mit 4 Megabit und höherer Speicherkapazität unterschieden sich von den 3,5& Prime;-Mikroplatten mit niedriger Speicherkapazität in den materiellen und technischen Eigenschaften wie auch in den Endverwendungen.

Diese Argumente sind jedoch nicht überzeugend, da trotz geringer angeblicher Unterschiede in der Fertigungstechnik zwischen 3,5& Prime;-Mikroplatten mit einer Speicherkapazität von 4 Megabit und mehr und den übrigen 3,5& Prime;-Mikroplatten die wesentlichen materiellen Eigenschaften und Endverwendungen weitgehend die gleichen und alle 3,5& Prime;-Mikroplatten weitgehend austauschbar sind.

(10) Unter diesen Umständen sind alle 3,5& Prime;-Mikroplatten für die Zwecke dieses Verfahrens als eine Ware anzusehen.

ii) Gleichartige Ware

(11) Die Untersuchung ergab, daß die verschiedenen auf dem Inlandsmarkt in Japan und Taiwan verkauften Modelle von Mikroplatten den aus diesen Ländern und der Volksrepublik China in die Gemeinschaft exportierten Modellen gleichartig waren.

(12) Desgleichen werden die verschiedenen in der Gemeinschaft hergestellten Modelle von Mikroplatten und die Exportmodelle aus den drei Ländern nach der gleichen Basistechnik hergestellt und haben die gleichen wesentlichen materiellen Eigenschaften und Endverwendungen. Sie sind daher im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 als gleichartige Waren anzusehen.

C. GETRENNTE BEHANDLUNG DER AUSFÜHRER IN CHINA (13) Alle Hersteller in der Volksrepublik China, die den Fragebogen der Kommission ausführlich beantworteten und die Ware im Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft exportierten, behaupteten, sie seien mit Auslandskapital gegründet worden, entweder in Form von Joint-ventures oder einer Mehrheitsbeteiligung ausländischer Investoren, und würden folglich unter ähnlichen Umständen arbeiten wie die Unternehmen in Marktwirtschaftsländern.

Diese Hersteller beantragten daher individuelle Feststellungen für jedes Unternehmen. Zur Stützung dieses Antrags legten einige Hersteller Beweise für ihren Status vor.

In diesem Zusammenhang wird die Auffassung vertreten, daß eine individuelle Behandlung im Fall von Exporten aus Nichtmarktwirtschaftsländern die strikte Ausnahme bleiben muß und nur in Fällen gewährt werden kann, in denen der betreffende Hersteller Beweise dafür vorlegt, daß er die Ausfuhrpreise ohne Einfluß der staatlichen Behörden frei festsetzen kann; denn individuelle Schadensermittlungen sind ungeeignet, da der Staat durch seine Kontrolle das Produktions- und Handelsgefüge ändern kann, um Vorteile aus der niedrigsten Schadensermittlung zu ziehen, und damit die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen zunichte macht. Die Tatsache, daß ein Unternehmen ein Joint-venture ist oder sich mehrheitlich im Besitz eines ausländischen Investors befindet, reicht allein nicht aus, um eine individuelle Schadensermittlung für die Unternehmen in der Volksrepublik China zu rechtfertigen. Anhand der Informationen, die von allen betroffenen Unternehmen ausser einem vorgelegt wurden, wurde festgestellt, daß entweder die chinesischen staatlichen Behörden eine Mehrheitsbeteiligung besassen oder daß das Fehlen eines staatlichen Einflusses auf die Geschäftsentscheidung dieser Unternehmen nicht nachgewiesen worden war.

(14) Im Fall eines Unternehmens jedoch, das sich zu 100 % in Auslandsbesitz befand, wurde anhand der Satzung und anderer einschlägiger Dokumente zu der Gründung und dem Betrieb des Unternehmens festgestellt, daß dieses Unternehmen erwerbsorientiert war, seine Gewinne frei ins Ausland transferieren konnte und in seinem Geschäftsgebahren und in seiner Preispolitik völlig unabhängig war.

D. DUMPING i) Normalwert

Für alle betroffenen Exportländer wurden die Normalwerte vorläufig für jedes Modell ermittelt, das im Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft exportiert wurde.

a) Japan

(15) Nur ein japanischer Hersteller legte Angaben zu seinen inländischen Verkaufspreisen und Produktionskosten vor. Bei der Untersuchung an Ort und Stelle konnten zwar die Produktionskosten dieses Herstellers überprüft werden, jedoch wurden der Kommission unvollständige Angaben zu den Inlandsverkäufen vorgelegt, so daß eine zufriedenstellende Prüfung der inländischen Verkaufspreise nicht möglich war.

(16) Der Normalwert wurde für diesen japanischen Hersteller folglich gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 anhand der verfügbaren Fakten ermittelt. Dabei wurde es als vernünftig angesehen, die Produktionskosten dieses Herstellers zuzueglich einer angemessenen Gewinnspanne zugrunde zu legen. Nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der genannten Verordnung wurden die Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten, die den Produktionskosten hinzuzurechnen waren, anhand der Inlandsverkäufe des betreffenden Herstellers in dem gleichen Geschäftszweig berechnet, da keine gewinnbringenden Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware bei diesem Hersteller noch bei anderen Herstellern in Japan festgestellt werden konnten. Da keine Angaben zu den Inlandsverkäufen in dem gleichen Geschäftszweig von diesem Hersteller noch von anderen Herstellern in Japan beigebracht werden konnten, legte die Kommission in ihrer vorläufigen Sachaufklärung eine Gewinnspanne von 15 % zugrunde, die von dem Antragsteller für die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem japanischen Inlandsmarkt vorgeschlagen wurde und die für diese Art von Waren auf dem japanischen Markt als angemessen angesehen wird.

(17) Da die betroffenen übrigen japanischen Hersteller keinerlei Informationen vorlegten, wurden diese Normalwerte nach Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 als die vernünftigste Grundlage für die Bestimmung des Normalwerts für diese Hersteller angesehen.

b) Taiwan

(18) Für einen der beiden Hersteller in Taiwan, der den Fragebogen der Kommission beantwortete, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 anhand des Preises ermittelt, der im normalen Handelsverkehr im Inlandsmarkt für die gleichartige Ware tatsächlich gezahlt wurde, die dort in ausreichenden Mengen verkauft wurde, um einen angemessenen Vergleich zuzulassen.

(19) Im Fall des anderen Herstellers in Taiwan wurde festgestellt, daß die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware weniger als 5 % seiner Exporte in die Gemeinschaft ausmachten. Entsprechend der üblichen Praxis, die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bestätigt wird, wurden die Inlandsverkäufe dieses Herstellers als nicht repräsentativ angesehen, um einen angemessenen Vergleich zuzulassen. Der Normalwert musste daher nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 rechnerisch ermittelt werden anhand der Fertigungskosten des betreffenden Herstellers und - mangels angemessener Angaben über Kosten und Gewinne dieses Herstellers auf dem Inlandsmarkt wegen der unzureichenden Inlandsverkäufe - anhand eines Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten zuzueglich eines Gewinns, die anhand der Kosten und Gewinne ermittelt wurden, die dem anderen Hersteller in Taiwan bei seinen Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware entstanden.

c) Volksrepublik China

(20) Da die Volksrepublik China nicht zu den Marktwirtschaftsländern gehört, stützte sich der Normalwert auf die Zahlenangaben für ein Marktwirtschaftsland. Zu diesem Zweck schlug der Antragsteller die Inlandspreise der gleichartigen Ware in Taiwan vor, also ein Vergleichsland mit Marktwirtschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88.

(21) Ein chinesischer Hersteller behauptete dagegen, der Normalwert sollte sich auf die Preise stützen, zu denen er die gleichartige Ware in die USA verkaufte, für die der grösste Teil seiner Waren bestimmt war. Da fast alle zur Fertigung der betreffenden Ware verwendeten Bauteile von verbundenen Unternehmen in Marktwirtschaftsländern - USA und Hongkong - bezogen wurden, schlug dieser Hersteller als Alternative vor, den Normalwert rechnerisch zu ermitteln unter Berücksichtigung der ihm dadurch entstehenden Kosten, wobei die verbleibenden Kosten auf der Basis des Vergleichslandes mit Marktwirtschaft ermittelt werden sollten.

(22) Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 enthält die Kriterien für die Ermittlung des Normalwerts, und weder die Preise bei der Ausfuhr in andere Länder noch die dem betreffenden Hersteller entstehenden Kosten erfuellen diese Kriterien. Dementsprechend können die Argumente dieses Herstellers nicht akzeptiert werden.

(23) Was die Wahl eines Marktwirtschaftslandes anbetrifft, so wird Taiwan als ein angemessener und nicht unvernünftiger Markt angesehen, auf dem zahlreiche Hersteller beim Verkauf der betreffenden Ware miteinander konkurrieren. Ähnlich wie die Volksrepublik China ist es auf die Einfuhr bestimmter Bauteile für den Fertigungsprozeß angewiesen. Auch erwies sich das Produktionsvolumen der beiden untersuchten Unternehmen in Taiwan als repräsentativ, verglichen mit den Exporten aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft. Die Kommission berechnete daher den Normalwert für die Volksrepublik China anhand des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts, der für die beiden Hersteller in Taiwan ermittelt worden war.

ii) Ausfuhrpreis

a) Allgemeines

(24) Im Fall eines Herstellers in Taiwan und im Fall der Hersteller in der Volksrepublik China wurden praktisch alle Exporte in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum berücksichtigt. Im Fall des anderen Herstellers in Taiwan wurden die Exporte von "fall-out"-Mikroplatten, also Produktionsabfällen, in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises ausgeschlossen. Im Einvernehmen mit den betroffenen Herstellern in Japan wurden 75 % ihrer gesamten Exportgeschäfte in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum berücksichtigt.

b) Japan

(25) Da fast alle Exportverkäufe der japanischen Hersteller an verbundene Einführer in der Gemeinschaft gingen, wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 rechnerisch ermittelt anhand des Preises, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft weiterverkauft wurde. Dabei wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf anfallenden Kosten und eine Gewinnspanne von 5 % vorgenommen, die vorläufig nach den Gewinnen unabhängiger Einführer im Elektroniksektor als angemessen angesehen wird.

(26) Einer der betroffenen japanischen Hersteller lehnte es ab, Angaben zu den zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstehenden Kosten für seine zentrale Vertriebsstelle in der Gemeinschaft vorzulegen. Diese Kosten wurden daher gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 anhand der verfügbaren Fakten ermittelt. Im Fall dieses Herstellers wurden die Kosten eines anderen japanischen Herstellers mit einer ähnlichen Vertriebsstruktur in der Gemeinschaft als die vernünftigste Grundlage für die Bestimmung der fraglichen Kosten angesehen.

Der gleiche japanische Hersteller lehnte es ebenfalls ab, Angaben zu den Preisen vorzulegen, die seine verbundenen Einführer in der Gemeinschaft zwei unabhängigen Grossabnehmern in Rechnung stellten, mit der Begründung, daß auf die bereits angegebenen Verkäufe an andere Abnehmer mehr als 80 % seiner Gesamtexporte in die Gemeinschaft entfielen. Da für diese beiden Grossabnehmer jedoch jeweils 5 % der Gesamtverkäufe des betreffenden Herstellers in die Gemeinschaft bestimmt waren, wurde die Auffassung vertreten, daß die Preise, die diesen beiden Abnehmern in Rechnung gestellt wurden, nicht unbedingt den durchschnittlichen Preisen entsprachen, die von anderen Abnehmern in der Gemeinschaft zu zahlen waren. Gemäß dem genannten Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) ging die Kommission unter diesen Umständen davon aus, daß diese beiden Abnehmer die niedrigsten festgestellten Preise zahlten, die dieser Hersteller für die betreffende Ware in der Gemeinschaft in Rechnung stellte, und berechnete die entsprechenden Exportpreise, wie unter Randnummer 23 dargelegt. Ein anderes Vorgehen wäre eine Prämie für mangelnde Mitarbeit gewesen.

Nach den Feststellungen war der betreffende japanische Hersteller ausserdem der einzige, der direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft exportierte. Die Ausfuhrpreise für diese Verkäufe wurden gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 anhand der tatsächlich gezahlten Preise der zum Export in die Gemeinschaft verkauften Ware ermittelt.

c) Taiwan

(27) Die Ausfuhrpreise für die beiden Hersteller in Taiwan wurden für die Zwecke der vorläufigen Feststellungen gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 anhand der tatsächlich gezahlten Preise der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Waren ermittelt.

d) Volksrepublik China

(28) Alle chinesischen Hersteller ausser einem verkauften in die Gemeinschaft über Hongkong. In den Fällen, in denen der Hersteller selbst direkt oder über Hongkong in die Gemeinschaft exportierte, wurden die Ausfuhrpreise anhand der tatsächlich gezahlten Preise der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Ware ermittelt.

In den Fällen, in denen die Ware über verbundene Unternehmen in Hongkong an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft exportiert wurde, wurden die Ausfuhrpreise anhand der Preise ermittelt, die das Unternehmen in Hongkong dem Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung stellte.

Im Fall der Exporte an verbundene Einführer in der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise rechnerisch ermittelt anhand des Preises, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft weiterverkauft wurde. Dabei wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf anfallenden Kosten sowie für eine Gewinnspanne von 5 % vorgenommen, die nach den Gewinnen unabhängiger Einführer im Elektroniksektor vorläufig als angemessen angesehen wird.

iii) Vergleich

(29) Der Normalwert wurde für die einzelnen Waren mit den entsprechenden Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang auf der gleichen Handelsstufe und auf der Stufe ab Werk verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 Berichtigungen für die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede vorgenommen, wie Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften und bei den Verkaufskosten, für die zufriedenstellende Beweise vorgelegt wurden.

(30) Im Fall eines der beiden Hersteller in Taiwan wurde der Normalwert zur Berücksichtigung des niedrigeren Zertifizierungsgrads - Testen der Leistung der Diskette, die ihren Marktwert beeinflusst - bei einigen Exporten der betreffenden Ware in die Gemeinschaft im Vergleich zu der im Inlandsmarkt verkauften Ware berichtigt.

(31) Ein chinesischer Hersteller beantragte eine Berichtigung des Normalwerts zur Berücksichtigung der Tatsache, daß er im Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft nur unzertifizierte 3,5& Prime;-Mikrodisk exportiert habe. Die Kommission hielt diesen Antrag für berechtigt und nahm eine entsprechende Berichtigung vor.

(32) Bei den Verkaufskosten wurden Berichtigungen sowohl des Normalwerts als auch des Ausfuhrpreises zugestanden für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verpackungskosten, Zahlungsbedingungen, Gehälter für Verkaufspersonal und Kommissionen.

(33) Ein Hersteller in Taiwan und ein Hersteller in Japan beantragten Berichtigungen des Normalwerts für Kundendienstkosten, die bei ihren Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware anfielen. Jedoch legte keiner der beiden Hersteller zufriedenstellende Beweise für die genaue Art und Höhe der betreffenden Kosten vor, so daß der Antrag abgelehnt wurde.

iv) Dumpingspanne

(34) Der Vergleich ergab, daß Dumping vorlag, wobei die Dumpingspannen dem Betrag entsprachen, um den der Normalwert den Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft überstieg.

(35) Aus den unter Randnummer 13 genannten Gründen wurde eine allgemeine Dumpingspanne für alle betroffenen chinesischen Hersteller ermittelt, mit Ausnahme des unter Randnummer 14 genannten Unternehmens, das sich hundertprozentig in Auslandsbesitz befand.

(36) Die gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen erreichten, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Gemeinschaft, folgende Werte:

Japan

- Memorex 41,3 %

- TDK 41,6 %

- Hitachi Maxell 37,3 %

- Sony 60,1 %

Taiwan

- Megamedia 33,5 %

- CIS Technology 20,4 %

Volksrepublik China

- Allgemeine Dumpingspanne 41,5 %

- Hanny Zhuhai 35,6 %.

(37) Für die Hersteller in Japan und Taiwan, die weder den Fragebogen der Kommission beantworteten noch sich in anderer Weise meldeten, wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 anhand der verfügbaren Fakten ermittelt. In diesem Zusammenhang wurde es angesichts des Anteils der kooperationswilligen Unternehmen an den Gesamtimporten in die Gemeinschaft für angemessen angesehen, die Feststellungen für diese Unternehmen bei der Bestimmung der Dumpingspanne zugrunde zulegen.

Denn nach Auffassung der Kommission wäre es eine Prämie für mangelnde Mitarbeit und könnte es zu einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen kommen, wenn für diese Hersteller eine niedrigere Dumpingspanne festgesetzt würde als die höchste Dumpingspanne, die für kooperationswillige Hersteller oder Gruppen von Herstellern in den betroffenen Exportländern festgestellt worden war.

Folglich wird es als angemessen angesehen, für diese Hersteller die in dem jeweiligen Land festgestellte höchste Dumpingspanne zu wählen.

(38) Ein Ausführer in Japan, der den Fragebogen der Kommission beantwortete, erklärte, er habe die betreffende Ware im Inland weder hergestellt noch verkauft. Die Kommission stellte fest, daß dieser Händler die Ware von japanischen Herstellern zum Export kaufte, so daß diese Käufe bei der Berechnung der Dumpingspannen dieser Hersteller berücksichtigt werden sollten. Da letztere sich jedoch bei der Kommission nicht meldeten und auch den Fragebogen nicht anforderten und beantworteten, war eine individuelle Dumpingberechnung nicht möglich.

E. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT (39) Bei der Prüfung der Frage, ob auf die Antragsteller ein grösserer Anteil an der gesamten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware entfiel, ersuchte die Kommission alle bekanntermassen betroffenen nichtantragstellenden Hersteller in der Gemeinschaft um ihre Mitarbeit und berücksichtigte die von den kooperationswilligen Unternehmen erteilten Informationen.

Die Kommission musste ferner die Tatsache berücksichtigen, daß einige Hersteller in der Gemeinschaft mit den Herstellern in den betroffenen Exportländern geschäftlich verbunden waren und daß andere zwar keine derartige geschäftliche Verbindung besassen, die gedumpten Waren aber selbst importierten. Die Kommission musste daher entscheiden, welche dieser Herstellergruppen aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 ausgeschlossen werden sollten.

(40) In dieser Hinsicht haben die Gemeinschaftsorgane bisher über den Ausschluß solcher Hersteller in der Gemeinschaft Fall für Fall anhand vernünftiger und angemessener Gründe und unter Berücksichtigung aller einschlägigen rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte entschieden. Die Gemeinschaftsorgane sind wiederholt zu dem Schluß gekommen, daß ein Ausschluß gerechtfertigt ist, wenn die Hersteller in die Gemeinschaft entweder Dumping praktizierten oder gegen deren Auswirkungen geschützt waren oder zu unrecht davon profitierten.

(41) Im vorliegenden Fall ergab die Untersuchung, daß einige Hersteller in der Gemeinschaft, die mit Herstellern in Japan geschäftlich verbunden waren, ihre in der Gemeinschaft hergestellten 3,5& Prime;-Mikroplatten und die von ihren Muttergesellschaften in Japan importierten gedumpten 3,5& Prime;-Mikroplatten über die gleichen Vertriebskanäle des Konzerns in der Gemeinschaft verkauften.

Die Preise der in der Gemeinschaft hergestellten Ware wurden an diejenigen der aus Japan importierten Ware angeglichen, da das Preisverhalten auf dem Gemeinschaftsmarkt bei allen Mikroplatten, unabhängig, ob sie in Japan oder in der Gemeinschaft hergestellt werden, von der japanischen Muttergesellschaft bestimmt wird.

(42) Unter diesen Umständen kommt die Kommission für die Zwecke ihrer vorläufigen Feststellungen zu dem Schluß, daß diese Hersteller an den Dumpingpraktiken der japanischen Muttergesellschaft beteiligt sind und über eine Politik der Transferpreise nicht nur gegen die Auswirkungen des Dumpings geschützt sind, sondern sogar davon profitieren.

Die Transferpreise, zu denen diese Hersteller die betreffende Ware und ihre Bauteile von den verbundenen Herstellern in Japan importieren, würden ausserdem die Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verzerren, wenn diese Hersteller in die Definition des Wirtschaftszweigs einbezogen würden.

Daher wird der Schluß gezogen, daß die betreffenden Hersteller aus dem Begriff "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 auszuschließen sind.

(43) Einige der antragstellenden Hersteller importierten die Ware von Herstellern, bei denen Dumping festgestellt wurde. Nach Auffassung der Kommission waren diese einführenden Hersteller nicht an den Dumpingpraktiken beteiligt, da unabhängige Einführer nicht Dumping praktizieren können. Ausserdem überstiegen die Einfuhrmengen dieser Hersteller, ausser einem, im Untersuchungszeitraum in keinem Fall 7 % ihrer Gesamtverkäufe in der Gemeinschaft. Derart niedrige Importe können folglich die betreffenden Hersteller nicht gegen die Dumpingauswirkungen geschützt haben. Auch dürften sie keinen wesentlichen Nutzen daraus gezogen haben, denn die nachteiligen Auswirkungen des Dumpings überwogen bei weitem die geringen Vorteile, die diese Hersteller mit diesen Importen erzielen konnten.

(44) Ein antragstellender Gemeinschaftshersteller importierte im Untersuchungszeitraum 3,5& Prime;-Mikroplatten in Mengen, die als erheblich angesehen werden können, da sie fast ein Drittel seiner Gesamtverkäufe in der Gemeinschaft ausmachten. Nach den Feststellungen war dieser Gemeinschaftshersteller bereits ein etablierter und leistungsfähiger Hersteller der früheren 51 / 4& Prime;-Mikroplatten mit einem grossen Abnehmerkreis, so daß er sich zu diesen Importen entschied, um seinen Kundenkreis mit diesen neuen 3,5& Prime;-Mikroplatten zu halten, bei denen seine eigene Produktion noch nicht ausreichte. Angesichts der Gefahr, die die Importe des neuen Formats zu Dumpingpreisen darstellten, hatte dieser Hersteller keine andere Wahl, als sein Verkaufsprogramm vorübergehend und in dem erforderlichen Umfang mit Importprodukten aufzufuellen. Diese Importe sind daher als notwendig anzusehen, um eine Wettbewerbsposition und einen vernünftigen Marktanteil bei dem neuen Format zu verteidigen. Diese Maßnahme zum Selbstschutz kann daher nicht als unlauterer Dumpingvorteil angesehen werden.

(45) Ein japanischer Ausführer behauptete, zwei der antragstellenden Hersteller sollten aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, da sie sich weitgehend in Staatsbesitz oder staatlicher Kontrolle befänden und da sie nicht den normalen Marktkräften in einer Marktwirtschaft ausgesetzt waren. Dazu stellt die Kommission fest, daß die staatliche Kapitalbeteiligung bei der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft irrelevant ist.

(46) Unter diesen Umständen wird vorläufig die Auffassung vertreten, daß keine Gründe für den Ausschluß irgendeines antragstellenden Herstellers aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorliegen.

(47) Nach den obigen Erwägungen belief sich der Anteil der antragstellenden Gemeinschaftshersteller an der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Ware im Untersuchungszeitraum auf schätzungsweise 77 %.

F. SCHÄDIGUNG i) Kumulierung der Auswirkungen der gedumpten Importe

(48) Bei der Beurteilung des Einflusses der gedumpten Importe auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft berücksichtigte die Kommission die Auswirkungen aller gedumpten Einfuhren aus den von der Untersuchung betroffenen Ländern. Im Zusammenhang mit der Frage der Kumulierung dieser Einfuhren prüfte die Kommission die Vergleichbarkeit der eingeführten Waren nach folgenden Kriterien: Gleichartigkeit der materiellen Eigenschaften, Austauschbarkeit bei den Endverwendungen, Einfuhrmengen, Konkurrenz in der Gemeinschaft untereinander und mit der gleichartigen Ware der Gemeinschaftshersteller und Gleichartigkeit der Vertriebskanäle sowie Preisverhalten der Hersteller aus diesen Ländern auf dem Gemeinschaftsmarkt.

(49) Einige japanische Hersteller behaupteten, bei der Schadensermittlung sollten die Importe von 3,5& Prime;-Mikroplatten aus Japan nicht mit den Importen aus Taiwan und der Volksrepublik China kumuliert werden, da die Auswirkungen der japanischen Ware auf den Gemeinschaftsmarkt nach Produkt, Qualität, Menge, Preisgestaltung und Absatzpolitik völlig verschieden seien. Diese japanischen Hersteller erklärten, sie exportierten in die Gemeinschaft fast ausschließlich teure 3,5& Prime;-Mikroplatten hoher Qualität unter Firmennamen, die folglich nicht mit den Billigqualitäten aus Taiwan und der Volksrepublik China konkurrierten, die sich auf die unteren Marktsegmente konzentrierten, auf denen nur die Gemeinschaftshersteller vertreten seien. Ausserdem seien die Importe aus Japan erheblich zurückgegangen, während die Importe aus den anderen beiden Ländern wesentlich anstiegen.

(50) Nach den Feststellungen der Kommission konzentrierten sich die Importe aus Japan im Untersuchungszeitraum keineswegs auf das oberste Marktsegment, sondern betrafen in grossen Mengen die verschiedenen Typen von 3,5& Prime;-Mikroplatten, die auf dem Gemeinschaftsmarkt angeboten wurden, das heisst Disketten der zwei wichtigsten Speicherkapazitäten mit und ohne Firmennamen.

Was die Mengen anbetrifft, so stiegen die Importe aus Japan von 64,5 Millionen Stück 1988 auf 116,6 Millionen Stück 1990 nach einem Hoechststand 1989 mit 131,5 Millionen Stück. Sie gingen im Untersuchungszeitraum auf 103,6 Millionen Stück zurück. Bei dieser Entwicklung ist zu berücksichtigen, daß die japanischen Hersteller ihre Produktion in die Gemeinschaft und in andere Drittländer verlagerten. Trotz dieses Rückgangs sind die Importe aus Japan nach wie vor sehr hoch und erreichen nahezu die doppelte Menge der gedumpten Importe aus den beiden übrigen Ländern. Die Argumente der japanischen Hersteller sind folglich zurückzuweisen.

(51) Nach Prüfung der Fakten wurde festgestellt, daß die 3,5& Prime;-Mikroplatten, die aus den verschiedenen Ländern eingeführt werden, im Modellvergleich in jeder Hinsicht gleichartig und austauschbar sind und in der Gemeinschaft innerhalb vergleichbarer Zeiträume und nach ähnlichen Absatzstrategien vermarktet werden. Diese Importe konkurrieren untereinander und mit der gleichartigen Ware der Gemeinschaftshersteller. Ferner wurde festgestellt, daß sich das Preisverhalten der Hersteller aus den betroffenen Ländern in der Gemeinschaft kaum unterschied. Auch konnte die Menge der gedumpten Importe aus den einzelnen Ländern in keinem Fall als unerheblich angesehen werden.

(52) Unter diesen Umständen wurde nach der üblichen Praxis der Gemeinschaftsorgane die Auffassung vertreten, daß genügend Gründe für eine Kumulierung der Importe aus allen betroffenen Ländern vorliegen.

ii) Volumen und Marktanteil der gedumpten Importe

(53) Da unter den KN-Code, zu dem 3,5& Prime;-Mikroplatten gehören, auch andere magnetische Platten und Bauteile anderer Aufzeichnungsträger ohne Aufzeichnung gehören, lagen keine genauen Zahlenangaben über die Gesamtimporte und den Gesamtverbrauch der betreffenden Ware vor. Die während der Untersuchung eingeholten Informationen stellen jedoch die Schätzungen des Antragstellers zu dem Anteil der 3,5& Prime;-Mikroplatten an den Gesamteinfuhren aus den betreffenden Ländern unter diesen KN-Code nicht in Frage, der ausserdem von den anderen vom Verfahren betroffenen Parteien nicht bestritten wurde. Diese Schätzungen geben der Kommission zusammen mit den während der Untersuchung eingeholten weiteren Angaben die Möglichkeit, den Verbrauch der betreffenden Ware in der Gemeinschaft vernünftig zu bewerten.

Auf dieser Grundlage erreichten die gedumpten Importe aus den betroffenen Ländern 74 Millionen Stück 1988, 142 Millionen Stück 1989 und 156 Millionen Stück 1990 und im Untersuchungszeitraum. Dies entspricht einem Anstieg von mehr als 110 % seit 1988.

(54) Gemessen an dem sichtbaren Verbrauch der Gemeinschaft erreichten die betroffenen Ausfuhrländer einen gemeinsamen Marktanteil in der Gemeinschaft von 37,2 % 1988, 43,3 % 1989 und 33,8 % im Untersuchungszeitraum. Dieser Marktanteilrückgang ist ausschließlich auf den Rückgang der Einfuhren der Ware aus Japan zurückzuführen, die seit 1989 schrittweise durch die Produktion der betreffenden japanischen Unternehmen in Drittländern und in der Gemeinschaft abgelöst worden sind.

iii) Preise der gedumpten Einfuhren

(55) Die Preise der Importwaren aus den betreffenden Ländern sind seit 1988 sehr stark zurückgegangen, und zwar in vielen Fällen um mehr als 75 %, also um weit mehr, als vernünftigerweise von Skalenerträgen und dem Lernkurveneffekt in diesem Wirtschaftszweig hätte erwartet werden können.

Diese Preise lagen im Untersuchungszeitraum weit unter den Preisen der Gemeinschaftshersteller. Die Preisunterbietung wurde für jeden untersuchten Hersteller in den betroffenen Exportländern durch den Vergleich ihrer Preise bei Verkauf an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft mit den gewogenen durchschnittlichen Preisen der Gemeinschaftshersteller ermittelt. Im allgemeinen wurde der Vergleich für das Vereinigte Königreich, Deutschland, Frankreich und Italien vorgenommen, die zusammen den grössten Teil des Gemeinschaftsmarktes bei der betreffenden Ware darstellen und für die mehr als 75 % der gedumpten Importe bestimmt sind.

Der Vergleich wurde für jedes Importmodell vorgenommen, das bei der Dumpingermittlung berücksichtigt worden war. Zur Versicherung der Vergleichbarkeit der Preise wurden Berichtigungen für Unterschiede in den materiellen Eigenschaften zwischen den aus Taiwan und der Volksrepublik China exportierten Waren und den Waren der Gemeinschaftshersteller vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden unter den Randnummern 30 und 31 aufgeführt. Ferner wurden, soweit zutreffend, Berichtigungen für den Zoll und die Gewinnspanne des Einführers vorgenommen, wie unter den Randnummern 25 und 28 dargelegt.

Dieser Vergleich ergab bei praktisch allen von der Untersuchung betroffenen Herstellern eine Preisunterbietung, die im gewogenen Durchschnitt 0,5 bis 16,6 % im Fall Japans, 13,6 bis 20,4 % im Fall Taiwans und 22,02 bis 34,4 % im Fall der Volksrepublik China erreichte.

iv) Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a) Produktion und Kapazitätsauslastung

(56) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von 37 Millionen Stück 1989, das erste volle Jahr, in dem die Produktion bei allen antragstellenden Herstellern voll angelaufen war, auf 55 Millionen Stück 1990 und 59 Millionen Stück im Untersuchungszeitraum. Dieser absolute Produktionsanstieg ist jedoch im Zusammenhang mit der relativ jungen Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der steigenden Nachfrage in der Gemeinschaft zu sehen, denn der Gemeinschaftsmarkt expandierte insgesamt von 170 Millionen Stück 1988 auf 294 Millionen Stück 1989, 398 Millionen Stück 1990 und 425 Millionen Stück im Untersuchungszeitraum. Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegt folglich weit unter dem Niveau, das hätte erreicht werden können, und nach Auffassung der Kommission ohne die betreffenden Importe auch erreicht worden wäre. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft litt folglich unter einem erheblichen Produktionsrückgang.

(57) Dieser Produktionsrückgang zeigte sich auch bei der Kapazitätsauslastung, die im Untersuchungszeitraum im Durchschnitt nach wie vor mit 63 % sehr niedrig war und im Fall einiger antragstellender Hersteller nicht einmal 50 % erreichte. Diese Zahlen waren also von einer vernünftigen Kapazitätsauslastung weit entfernt, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit gegeben hätte, Skalenerträge zu erzielen.

b) Absatz, Lagerbestände und Marktanteil

(58) Der Absatz der Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt entsprach der Produktionsmenge und war gleichermassen niedrig. Folglich zeigten die Bestände zum Jahresende keinen echten Trend. Entsprechend der Absatzentwicklung stagnierte der Marktanteil, gemessen an dem sichtbaren Verbrauch in der Gemeinschaft, bei etwa 12 % seit 1989, und dies obgleich sich die Gemeinschaftsproduktion in der Anlaufphase befand, in der der Marktanteil sehr viel rascher hätte steigen müssen.

c) Preise

(59) Die antragstellenden Gemeinschaftshersteller senkten ihre Preise auf ein Niveau, das im allgemeinen keinen angemessenen Gewinn mehr erlaubte und in einigen Fällen die Produktionskosten nicht mehr deckte. Die Preissenkungen betrugen mehr als 30 % seit 1989, um die Kapazitätsauslastung und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf einem angemessenen Niveau zu halten. Ausserdem wurde festgestellt, daß dieser Preisrückgang, der in der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums noch stärker war, den von allen antragstellenden Gemeinschaftsherstellern erzielten Rückgang der Produktionskosten überstieg.

d) Gewinne

(60) Die Entwicklung der Preise und der Produktionskosten und die Unterauslastung der Kapazität führten ab 1989 bei der Mehrheit der betroffenen Gemeinschaftshersteller zu Verlusten, und in einigen Fällen waren die Verkaufserträge eindeutig unzureichend, um die hohen Investitionen zu rentabilisieren und um die erforderlichen Investitionen zu tätigen, um mit dieser sich rasch weiterentwickelnden Hochtechnologie Schritt zu halten. Seit 1989 erreichten die Umsatzverluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Durchschnitt auf Jahresbasis mehr als 3 %.

e) Investitionen

(61) Die betroffenen Gemeinschaftshersteller, die in einigen Fällen erfolgreiche Hersteller früherer Plattengenerationen waren, finanzierten hohe Investitionen in der Zeit von 1987 bis 1989 für die Produktion von 3,5& Prime;-Mikroplatten.

Seit 1989 waren praktisch alle antragstellenden Gemeinschaftshersteller gezwungen, ihre Investitionen bis zur Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs auf dem Gemeinschaftsmarkt erheblich zu kürzen.

v) Schlußfolgerungen zu der Schädigung

(62) Bei der Beurteilung der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde die Tatsache berücksichtigt, daß er sich nach wie vor in einer frühen Entwicklungsphase befindet und folglich auf kontinuierliche Absatzsteigerung und weitere Kapitalinvestitionen angewiesen ist. Diese Investitionen sind eine absolute Voraussetzung für eine sich so rasch entwickelnde Industrie, von der Mikroplatten mit höherer Speicherkapazität in absehbarer Zukunft auf den Markt gebracht werden dürften. Soll der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit den erforderlichen Investitionen Schritt halten, muß er angemessene Produktionsmengen, Verkäufe und Preise erzielen können, die entsprechende Gewinne abwerfen.

Obgleich wirtschaftliche Indikatoren wie Produktion und Absatz stiegen, wie es normalerweise bei Neuankömmlingen an einem expandierenden Markt zu erwarten war, reichen diese jedoch bei weitem nicht aus, um diesem Wirtschaftszweig die Möglichkeit zu geben, eine angemessene Kapazitätsauslastung und einen angemessenen Marktanteil zu erzielen und von Skalenerträgen zu profitieren. Der scharfe Preisverfall und die damit verbundene schwierige finanzielle Situation hinderten die antragstellenden Gemeinschaftshersteller daran, mit den erforderlichen Investitionen in diesem Wirtschaftszweig Schritt zu halten. Diese Kürzung der Investitionen erfolgte in einer entscheidenden Phase, als die Gemeinschaftshersteller sich gerade zu einem etablierten Wirtschaftszweig entwickelten. Diese Situation verhinderte ein weiteres Wachstum und beeinträchtigte seine Lebensfähigkeit.

Unter diesen Umständen wird der Schluß gezogen, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht wird, die insbesondere durch die Differenz zwischen der derzeitigen Situation bewiesen wird, die durch Absatzrückgang, Preisverfall und unzureichende Rentabilität gekennzeichnet ist, und einer Situation, in der ohne Dumping zufriedenstellende Ergebnisse bei Kapazitätsauslastung, Marktanteil und Gewinnen hätten erzielt werden können.

G. SCHADENSURSACHE (63) Die Kommission prüfte, ob die bedeutende Schädigung der Gemeinschaftshersteller durch die gedumpten Einfuhren verursacht worden war und ob andere Faktoren für diese Schädigung verantwortlich waren oder dazu beigetragen hatten.

i) Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(64) Bei ihrer Sachaufklärung stellte die Kommission fest, daß der stetige Anstieg und der hohe Marktanteil der gedumpten Importe aus den drei von dem Verfahren betroffenen Ländern zeitlich zusammentrafen mit der schwierigen Finanzsituation der Gemeinschaftshersteller. Durch Dumpingpraktiken wurde die eingeführte Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt zu sehr niedrigen Preisen verkauft. Die Transparenz und die Preiselastizität auf diesem Markt sind darauf zurückzuführen, daß sich der Wettbewerb weitgehend an eine professionelle Kundschaft richtet, die ausserordentlich empfindlich auf Preisveränderungen reagiert. Dementsprechend waren die Gemeinschaftshersteller gezwungen, ihre Preise zu senken, um eine angemessene Kapazitätsauslastung und einen angemessenen Marktanteil zu erzielen. Dieser Preisrückgang führte zu einem allgemeinen Verlust an Rentabilität, wie die finanziellen Verluste seit 1989 beweisen.

ii) Auswirkungen anderer Faktoren

(65) Die Kommission prüfte, ob andere Faktoren als die gedumpten Importe für die Schädigung der Gemeinschaftshersteller verantwortlich waren oder dazu beigetragen hatten. Die Kommission prüfte insbesondere die Entwicklung und die Auswirkungen der Importe aus Drittländern, die nicht von diesem Verfahren betroffen waren, sowie die Entwicklungstendenzen bei der Marktversorgung in der Gemeinschaft.

(66) Die Einfuhren aus nicht von dem Verfahren betroffenen Drittländern sind seit 1988 weniger rasch gestiegen als der Verbrauch in der Gemeinschaft, so daß sich ihr Marktanteil von schätzungsweise 44,7 % 1988 auf 37,9 % im Untersuchungszeitraum verringerte. Diese Importe stammten zu 90 % aus den USA, Hongkong und der Republik Korea.

Die Kommission erhielt inzwischen einen weiteren Antrag von DISKMA, dem zufolge bei den Einfuhren der betreffenden Ware mit Ursprung in Hongkong und der Republik Korea Dumping vorlag und dadurch eine Schädigung verursacht wurde, und leitete eine Untersuchung ein (3).

Der Marktanteil der Importe aus den USA blieb dagegen seit 1989 relativ konstant. Die der Kommission während ihrer Untersuchung vorgelegten Informationen lassen jedoch keine Schlüsse zu den Preisen dieser Einfuhren zu.

Einige der betroffenen Hersteller in Japan und der Volksrepublik China behaupteten, die Schadensbeurteilung würde verzerrt, wenn die Importe aus den USA und aus Hongkong nicht berücksichtigt würden.

Selbst wenn die Importe aus anderen Drittländern in gewisser Weise zu der Schädigung der Gemeinschaftshersteller beigetragen haben können, ändert dies nichts an der Tatsache, daß der Schaden, der durch die von dem Verfahren betroffenen Importe verursacht wird, für sich genommen bedeutend ist.

(67) Zu der Verbrauchsentwicklung stellte die Kommission fest, daß der sichtbare Verbrauch in der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum gegenüber 1988 um 150 % gestiegen war. Die Schädigung der Gemeinschaftshersteller kann daher nicht einem Nachfragerückgang in der Gemeinschaft zugeschrieben werden.

(68) Die Kommission prüfte ferner, inwieweit die Produktion verbundener japanischer Gesellschaften in der Gemeinschaft zu der Schädigung beigetragen hat. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, daß der Marktanteil dieser Produktion nur von 9,5 % 1988 auf 10,7 % im Untersuchungszeitraum angestiegen war. Da die Preise der von diesen Gesellschaften in der Gemeinschaft hergestellten Ware die gleichen waren wie diejenigen der von ihnen weiterverkauften Importprodukte, konnte diese Produktion in der Gemeinschaft die Situation der Gemeinschaftshersteller in gewisser Weise nachteilig beeinflussen. Derartige nachteilige Auswirkungen hielten sich jedoch in Grenzen und können die bedeutende Schädigung der Gemeinschaftshersteller nicht erklären.

(69) Einige Hersteller in den drei betroffenen Ländern behaupteten, die angebliche Schädigung der Gemeinschaftshersteller sei zumindest zum Teil aus verschiedenen Gründen selbst verschuldet und könne nicht den gedumpten Importen zugeschrieben werden.

(70) Erstens wird behauptet, daß die Importe einiger antragstellender Gemeinschaftshersteller den importierenden Herstellern selbst und anderen antragstellenden Gemeinschaftsherstellern schadeten.

Wie unter Randnummer 43 dargelegt, importierte nur ein antragstellender Hersteller grössere Mengen von 3,5& Prime;-Mikroplatten aus den vom Verfahren betroffenen Ländern, und dies auch nur, um seine Wettbewerbsposition in der Gemeinschaft zu verteidigen und seinen Marktanteil zu wahren, so daß er sich folglich nicht selbst schaden konnte. Ferner wurde festgestellt, daß die Preise, zu denen dieser Hersteller die eingeführte Ware in der Gemeinschaft weiterverkaufte, nicht nur die gleichen waren wie die Preise seiner eigenen Produktion, sondern sich auch kaum von den Preisen unterschieden, die die anderen antragstellenden Gemeinschaftshersteller in Rechnung stellten.

(71) Zweitens wird behauptet, daß die antragstellenden Gemeinschaftshersteller die Marktentwicklung falsch eingeschätzt und in einer zu späten Phase des Produktzyklus in die Kapazität investiert hätten. Diese Kapazität hätte sich dann in der Folge als zu hoch erwiesen angesichts der tatsächlichen Marktentwicklung und der starken Position anderer Lieferanten auf dem Gemeinschaftsmarkt.

Dazu ist festzustellen, daß die Gemeinschaftshersteller ihre Produktionskapazität im Untersuchungszeitraum um 23 % gegenüber 1989 ausweiteten, bei dem es sich um das erste volle Produktionsjahr aller antragstellenden Gemeinschaftshersteller handelte. In der gleichen Zeit erhöhte sich der sichtbare Verbrauch in der Gemeinschaft um 44 %. Darin kommt keinerlei Fehleinschätzung der Marktentwicklung seitens der Gemeinschaftshersteller zum Ausdruck. Die Existenz etablierter Lieferanten auf dem Gemeinschaftsmarkt sollte im übrigen junge leistungsfähige Hersteller von 3,5& Prime;-Mikroplatten nicht daran hindern, unter fairen Wettbewerbsbedingungen am Gemeinschaftsmarkt teilzunehmen, wie dies der Fall bei den vorhergehenden Plattenformaten war.

(72) Als drittes Argument wurde vorgebracht, daß die Gemeinschaftshersteller bei dem Absatz der Ware das Marketing vernachlässigt hätten und somit gezwungen waren, sich auf das untere Marktsegment zu konzentrieren, was ihre angeblich schwierige finanzielle Situation erkläre. Dazu wurde jedoch festgestellt, daß die Waren der Gemeinschaftshersteller sowohl im oberen als auch im unteren Segment des Gemeinschaftsmarktes vertreten waren, so daß sich die angebliche Konzentration keineswegs bestätigte. Ausserdem zwangen der Preisdruck durch die gedumpten Importe und die damit verbundenen Rentabilitätsverluste die Gemeinschaftshersteller dazu, nicht nur ihre Anlageinvestitionen zu kürzen, sondern auch die Werbeausgaben einzuschränken.

(73) Schließlich stellten Hersteller in Japan die technologische Erfahrung und die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Frage, da sie angeblich nach wie vor weit hinter etablierten japanischen Herstellern zurückbleiben, was die Modernisierung des Fertigungsprozesses und die Qualität ihrer Waren anbetrifft. Zu diesen Behauptungen ergab die Untersuchung, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hinsichtlich Technologie, Fertigungskapazität und Preispolitik konkurrenzfähig ist, vorausgesetzt, daß ein fairer Wettbewerb herrscht, der nicht durch Dumping verzerrt wird. Ausserdem wurde festgestellt, daß die Produktionskosten der antragstellenden Hersteller mit der höchsten Kapazitätsauslastung im Untersuchungszeitraum niedriger waren als die in Japan überprüften Produktionskosten.

(74) Unter diesen Umständen kam die Kommission vorläufig zu dem Schluß, daß trotz der möglichen Existenz anderer Schadensursachen die gedumpten Importe mit Ursprung in Japan, Taiwan und der Volksrepublik China wegen ihrer niedrigen Preise, ihrer starken Präsenz auf dem Gemeinschaftsmarkt und der dadurch hervorgerufenen Rentabilitätseinbussen der Gemeinschaftshersteller für sich genommen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachten.

H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (75) Bei der Beurteilung des Interesses der Gemeinschaft musste die Kommission zwei wesentliche Faktoren berücksichtigen. Das Ziel von Antidumpingmaßnahmen besteht in erster Linie darin, den Wettbewerbsverzerrungen infolge unlauterer Handelspraktiken Einhalt zu gebieten und einen offenen und fairen Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederherzustellen, was nach Artikel 3 Buchstabe f) des EWG-Vertrags grundsätzlich im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft liegt. Sodann würde sich unter den besonderen Umständen dieses Verfahrens ohne vorläufige Maßnahmen die ohnehin schwierige Situation der Gemeinschaftshersteller weiter verschlechtern, die sich vor allem in Gewinneinbussen und rückläufigen Investitionen zeigt, die ihre Lebensfähigkeit nachteilig beeinflussen. Sollten diese Hersteller gezwungen sein, die Produktion einzustellen, so wäre die Gemeinschaft nahezu vollständig auf Lieferungen aus Drittländern in einem technologisch immer wichtigeren Sektor angewiesen. Darüber hinaus könnte dies ernsthafte Folgen für die Gemeinschaftshersteller von Bauteilen für 3,5& Prime;-Mikroplatten haben.

(76) In diesem Zusammenhang wurden folgende Argumente von einigen vom Verfahren betroffenen Parteien vorgebracht:

i) Eine Erhöhung der Preise für eingeführte 3,5& Prime;-Mikroplatten infolge von Antidumpingzöllen würde den Interessen der Verarbeiter und Endabnehmer in der Gemeinschaft schaden.

ii) Derartige Maßnahmen würden Lieferanten aus Drittländern vom Gemeinschaftsmarkt verdrängen und damit zu einer Verringerung der Vielfalt und der Qualität der Lieferungen führen. Gleichzeitig würde es zu einem Nachfrageueberhang kommen, da die in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller noch nicht in der Lage sind, die erwartete Nachfrage in vollem Umfang zu decken.

(77) Was die Interessen der Verarbeiter und Endabnehmer der Ware in der Gemeinschaft anbetrifft, so sind ihre kurzfristigen Preisvorteile gegenüber den längerfristigen Folgen eines unfairen Wettbewerbs zu beurteilen. Denn ohne Maßnahmen ist die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ernsthaft gefährdet, und mit seinem Fortfall würden Lieferquellen und Wettbewerb auf Kosten der Verarbeiter und Abnehmer verringert.

(78) Die Kommisson stellt ferner fest, daß nichts darauf hindeutet, daß die Wiederherstellung offener und fairer Marktbedingungen Hersteller in Drittländern daran hindert, auf dem Gemeinschaftsmarkt zu konkurrieren, oder Qualität und Vielfalt der Lieferungen verringert.

Zwar reicht die Produktion in der Gemeinschaft gegenwärtig effektiv zur Deckung der Nachfrage nicht aus, jedoch würden Antidumpingmaßnahmen nur die durch Dumpingpraktiken hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen beseitigen und folglich kein Hindernis dafür sein, die Angebotslücke durch Lieferungen aus Drittländern zu fairen Preisen zu fuellen. Insofern, als die Antidumpingzölle der Dumpingspanne entsprechen, aber niedriger sind als der zur vollen Beseitigung der Schädigung erforderliche Betrag, wird nur die unlautere Komponente des Preisvorteils der Ausführer beseitigt. In einer solchen Situation können die Ausführer in vollem Umfang auf der Grundlage ihrer echten komparativen Vorteile konkurrieren. Ist dagegen die zur Beseitigung der Schädigung erforderliche Preiserhöhung geringer als die Dumpingspanne, beschränkt sich die Anhebung des Preises der eingeführten Ware auf ein Niveau, das eine faire Wettbewerbssituation auf dem Gemeinschaftsmarkt widerspiegelt, welches dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit gibt, seine Ware zu rentablen Preisen zu verkaufen. In keinem Fall werden folglich die Ausführer geringeren Zugang zum Gemeinschaftsmarkt haben.

(79) Nach Abwägung der auf dem Spiel stehenden allgemeinen und besonderen Interessen wird vorläufig der Schluß gezogen, daß mit der Einführung von Maßnahmen zur Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen der Dumpingpraktiken im vorliegenden Fall ein fairer Wettbewerb wiederhergestellt wird und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit erhält, diese wichtige Technologie aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln und damit den Lieferanten von Bauteilen in der Gemeinschaft einen gewissen Schutz zu bieten.

(80) Nach Auffassung der Kommission liegt es folglich im Interesse der Gemeinschaft, Maßnahmen in Form vorläufiger Zölle einzuführen, um eine weitere Schädigung durch die gedumpten Einfuhren während des Verfahrens zu verhindern.

I. ZOLL (81) Bei der Bestimmung der Höhe des vorläufigen Zolls berücksichtigte die Kommission die festgestellten Dumpingspannen und den erforderlichen Betrag zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(82) Da die Schädigung hauptsächlich in Preisunterbietung, Preisverfall, unzureichenden Kapazitätsauslastungsraten und Marktanteilen und folglich mangelnder Rentabilität oder Verlusten bestand, setzt die Beseitigung dieser Schädigung voraus, daß der Wirtschaftszweig wieder in die Lage versetzt wird, die Preise auf ein rentables Niveau anzuheben, ohne Absatzverluste fürchten zu müssen. Zu diesem Zweck sind die Preise der Importwaren aus Japan, Taiwan und der Volksrepublik China entsprechend anzuheben.

Bei der Berechnung der erforderlichen Preiserhöhung waren nach Auffassung der Kommission die tatsächlichen Preise dieser Einfuhren mit Verkaufspreisen zu vergleichen, die die Produktionskosten der antragstellenden Gemeinschaftshersteller zuzueglich eines angemessenen Gewinns widerspiegelten.

Zu diesem Zweck wählte die Kommission die Produktionskosten der beiden antragstellenden Hersteller mit der höchsten Produktion und einer Auslastungsrate, die höher ist als die durchschnittliche Kapazitätsauslastung in dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Was den Gewinn anbetrifft, so wurde die Tatsache berücksichtigt, daß es sich um eine relativ junge Produktion handelt, die noch nicht die gleichen Gewinne abwerfen kann, wie sie von den bereits etablierten Herstellern in den betroffenen Drittländern erzielt werden. Unter diesen Umständen wurde eine Gewinnspanne von 10 % des Umsatzes als Mindestgewinn zur Sicherung der Lebensfähigkeit der Gemeinschaftshersteller angesehen.

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller im Untersuchungszeitraum wurden für jeden Produkttyp, soweit angemessen, erhöht, um den erforderlichen Mindestgewinn zu erreichen. Die sich daraus ergebenden Preise wurden dann mit den Preisen der gedumpten Einfuhren verglichen, die bei der Ermittlung der Preisunterbietung unter Randnummer 55 zugrunde gelegt worden waren.

Die Differenz zwischen diesen beiden Durchschnittspreisen, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Gemeinschaft, überstieg die festgestellten Dumpingspannen im Fall aller Hersteller in Taiwan und der Volksrepublik China und lag zwischen 5,2 und 40,9 % im Fall der Hersteller in Japan.

(83) Lagen die festgestellten Dumpingspannen im Fall eines bestimmten Ausführers/Herstellers unter der Erhöhung der Ausfuhrpreise, die nach den obigen Berechnungen zur Beseitigung der Schädigung erforderlich war, sollten die vorläufigen Zölle auf der Höhe der Dumpingspanne festgesetzt werden.

(84) Aus den unter den Randnummern 13 und 14 dargelegten Gründen sollte für alle Hersteller in der Volksrepublik China ein einziger Zoll ermittelt werden, mit Ausnahme eines Unternehmens, für das ein individueller Zoll festgesetzt werden sollte.

(85) Bei der Ermittlung der Höhe des vorläufigen Zolls für die Hersteller in den einzelnen betroffenen Ländern, die weder den Fragebogen der Kommission beantworteten noch sich in anderer Weise meldeten, hielt die Kommission es aus den unter Randnummer 37 dargelegten Gründen zu den Dumpingspannen für angemessen, die Ergebnisse ihrer Untersuchung zugrunde zu legen und den höchsten Zoll zu wählen, der für einen Hersteller in dem gleichen Land ermittelt wurde.

J. SCHLUSSBESTIMMUNG (86) Im Interesse einer ordnungsgemässen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die betroffenen Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß alle Feststellungen für die Zwecke dieser Verordnung vorläufig sind und für die Zwecke eines endgültigen Zolls, den die Kommission unter Umständen vorschlägt, überprüft werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von 3,5& Prime;-Mikroplatten, die zur Aufzeichnung und Speicherung codierter digitaler Computerinformationen verwendet werden, des KN-Codes ex 8523 20 90 (Taric-Code 8523 20 90 * 10) mit Ursprung in Japan, Taiwan und der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wird wie folgt festgesetzt:

/* Tabellen: S. ABl. */

(4) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

Artikel 2

Unbeschadet von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2823/88 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Vorbehaltlich der Artikel 11, 12 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/88 gilt Artikel 1 dieser Verordnung für einen Zeitraum von vier Monaten oder bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 1993

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 174 vom 5. 7. 1991, S. 16.

(3) ABl. Nr. C 239 vom 18. 9. 1992, S. 4.

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