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Document 31990R2896

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2896/90 DES RATES vom 5. Oktober 1990 zur Verlaengerung der Geltungsdauer des vorlaeufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der UdSSR

ABl. L 276 vom 6.10.1990, p. 36–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/12/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2896/oj

31990R2896

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2896/90 DES RATES vom 5. Oktober 1990 zur Verlaengerung der Geltungsdauer des vorlaeufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der UdSSR

Amtsblatt Nr. L 276 vom 06/10/1990 S. 0036 - 0036


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2896/90 DES RATES

vom 5. Oktober 1990

zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der UdSSR

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1537/90 (2) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der UdSSR ein.

Die Sachaufklärung ist noch nicht abgeschlossen, und die Kommission hat den betroffenen Ausführer in der UdSSR davon unterrichtet, daß sie eine Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Zolls um einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten vorzuschlagen beabsichtigt. Der Ausführer in der UdSSR erhob dagegen keine Einwände -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der UdSSR, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1537/90 eingeführt wurde, wird um einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert.

Unbeschadet des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 und vorbehaltlich eines anderslautenden Ratsbeschlusses gilt der Zoll bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Oktober 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DE MICHELIS

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 9.

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