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Document 31990R2887

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2887/90 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 1990 zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten fuer Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes

ABl. L 276 vom 6.10.1990, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2887/oj

31990R2887

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2887/90 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 1990 zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten fuer Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes

Amtsblatt Nr. L 276 vom 06/10/1990 S. 0020 - 0020


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2887/90 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 1990

zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 787/89 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 der Kommission (3) entspricht der zur Berechnung der Finanzierungskosten von Interventionen verwendete einheitliche Zinssatz den Zinssätzen der Ecu, die vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften im Termingeschäft auf dem Euromarkt für drei und zwölf Monate festgestellt und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewogen werden.

Die Kommission setzt diesen Zinssatz vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres der Abteilung Garantie des EAGFL unter Zugrundelegung der Zinssätze fest, die in den sechs Monaten vor dieser Festsetzung festgestellt wurden.

In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 wird für einen Mitgliedstaat, in dem sich während mindestens sechs Monaten ein Zinskostensatz ergibt, der unter dem für die Gemeinschaft geltenden einheitlichen Zinssatz liegt, ein besonderer Zinssatz festgesetzt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die betreffenden Zinskosten vor dem Ende des Haushaltsjahres mit. Fehlt die Mitteilung eines Mitgliedstaats, wird der betreffende Zinskostensatz unter Zugrundelegung des im Anhang der genannten Verordnung angeführten Referenzzinssatzes bestimmt.

Die genannten Zinssätze sind gemäß den vorstehenden Bestimmungen für das Haushaltsjahr 1991 festzusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Hinsichtlich der zu Lasten des Rechnungsjahres 1991 der Abteilung Garantie des EAGFL zu verbuchenden Ausgaben wird

1. der Zinssatz gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 festgesetzt auf 10,5 %;

2. der besondere Zinssatz gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 festgesetzt auf:

9,6 % für die Bundesrepublik Deutschland,

9,8 % für Frankreich,

8,9 % für Irland,

9,0 % für die Niederlande.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 85 vom 30. 3. 1989, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 40 vom 13. 2. 1988, S. 25.

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