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Document 31990R2883

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2883/90 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 1990 ueber die Bestimmung des Ursprungs von Traubensaft

ABl. L 276 vom 6.10.1990, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994; Aufgehoben durch 393R2454

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2883/oj

31990R2883

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2883/90 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 1990 ueber die Bestimmung des Ursprungs von Traubensaft

Amtsblatt Nr. L 276 vom 06/10/1990 S. 0013 - 0013


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2883/90 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 1990

über die Bestimmung des Ursprungs von Traubensaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2472/90 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Tarifierung der Waren, die Gegenstand der Verordnung (EWG) Nr. 2026/73 der Kommission vom 25. Juli 1973 über die Bestimmung des Ursprungs von Traubensaft (3) sind, stützt sich auf das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, das seinerseits auf der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens beruht. Diese Nomenklatur ist durch das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren ersetzt worden, das in der Gemeinschaft in Form der Kombinierten Nomenklatur angewendet wird. Aus Gründen der Klarheit ist es daher besser, die Verordnung (EWG) Nr. 2026/73 vollständig zu ersetzen.

Die genannten Anpassungen an die Kombinierte Nomenklatur sind rein technischer Art und ziehen keine Änderungen des Anwendungsbereichs der in der vorgenannten Verordnung niedergelegten Regeln nach sich -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verarbeitung von Traubenmost des KN-Codes ex 2009 zu Traubensaft derselben Position verleiht nicht den Ursprung des Landes, in dem sie stattgefunden hat.

Artikel 2

Der in dieser Verordnung verwendete Begriff »Position" bedeutet die Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des »Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren".

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 2026/73 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 1990

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 247 vom 10. 9. 1990, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 206 vom 27. 7. 1973, S. 33.

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