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Document 52012AR0099

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Maßnahmenpaket für das öffentliche Auftragswesen“

ABl. C 391 vom 18.12.2012, p. 49–83 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/49


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Maßnahmenpaket für das öffentliche Auftragswesen“

2012/C 391/09

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

vertritt die Auffassung, dass Kosten-Nutzen-Betrachtungen in den Vergabebestimmungen mehr Beachtung finden sollten. Primär geht es dem öffentlichen Auftraggeber bei einer Beschaffungsmaßnahme um den Erwerb einer bestimmten Ware, Dienstleistung oder die Durchführung einer Bauleistung; die Bestimmungen sollten im Endergebnis dazu führen, dass Käufer, Verkäufer und die Öffentlichkeit gleichermaßen mit der Maßnahme zufrieden sind. Einfache und verständliche Bestimmungen erleichtern mehr als alles andere sicherlich auch den grenzüberschreitenden Handel;

bedauert, dass auch einige neue Vorschläge schwer verständlich und außerordentlich detailliert sind. Überdies sind noch eine Reihe neuer Bestimmungen hinzugekommen. Es wurden zwar auch einige Bestimmungen zur Erleichterung der Auftragsvergabe hinzugefügt, aber andere Neuerungen bedeuten zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die öffentlichen Auftraggeber, obwohl es für eine reibungslose öffentliche Auftragsvergabe der Rechtssicherheit bedarf;

erachtet es für durchaus möglich, einfachere, aber auch wirksame Vorschriften für die Auftragvergabe zu konzipieren, wie nicht zuletzt das im Gegensatz zur EU-Regelung viel einfachere Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO (GPA) zeigt. Die Kommission wird aufgefordert, die Schwellenwerte für das öffentliche Beschaffungswesen wesentlich anzuheben. Angesichts des verschwindend geringen Anteils der grenzüberschreitenden öffentlichen Auftragsvergabe und mit Blick auf die Verwaltungslasten, die der Regelungsrahmen für Auftraggeber und Auftragnehmer bedeutet, sind derart niedrige Schwellenwerte nicht sinnvoll;

weist darauf hin, dass der Vorschlag dem Recht der Mitgliedstaaten zuwiderläuft, ihre Verwaltungen selbst zu organisieren und gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt. Es ist wichtig, dass das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit befolgt werden. Eine vorgeschlagene EU-Maßnahme muss sowohl zum Erreichen der Ziele erforderlich als auch wirksamer als entsprechende Maßnahmen auf nationaler Ebene sein

Berichterstatterin

Catarina SEGERSTEN LARSSON (SE/EVP), Mitglied des Provinzialverbandsrats von Värmland

Referenzdokumente

Stellungnahme zum Maßnahmenpaket für das öffentliche Auftragswesen, bestehend aus:

dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

COM(2011) 895 final

und dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe

COM(2011) 896 final

I.   HINTERGRUND

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

stellt fest, dass in dem Grünbuch der Europäischen Kommission über die "Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens – Wege zu einem effizienteren europäischen Markt für öffentliche Aufträge" (COM(2011) 15 final) eine große Anzahl von Fragen bezüglich des öffentlichen Auftragswesens aufgegriffen wurde;

2.

nahm im Mai 2011 zum Grünbuch Stellung und betonte u.a. in seiner Stellungnahme, wie wichtig es ist, dass sich KMU an der öffentlichen Auftragsvergabe beteiligen können, dass die derzeitigen Vorschriften zu detailliert sind und dass es Möglichkeiten geben sollte, Umweltfragen zu berücksichtigen, soziale Auflagen zu machen und das Beschaffungswesen zur Förderung von Innovation einzusetzen. Des Weiteren sprach sich der Ausschuss für das Beibehalten der Unterscheidung zwischen "A"- und "B"- Dienstleistungen, die Einführung von europäischen Ausschreibungspässen, die erweiterte Anwendung des Verhandlungsverfahrens und verbesserte Rahmenvereinbarungen aus;

II.   VORSCHLAG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE ÜBER DIE VERGABE VON AUFTRÄGEN DURCH AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER WASSER-, ENERGIE- UND VERKEHRSVERSORGUNG SOWIE DER POSTDIENSTE

3.

nimmt zur Kenntnis, dass der Vorschlag für neue Vergaberichtlinien in Bezug auf die derzeitigen Richtlinien eine Reihe neuer und detaillierter Vorschriften beinhaltet. Einige Vorschläge zielen auf Erleichterungen für KMU ab, und bestimmte Formen der Zusammenarbeit zwischen Behörden werden ausgenommen. Umwelt, soziale Aspekte und Innovationen bekommen ebenso wie die elektronische Auftragsvergabe mehr Gewicht. Eine weitere Neuerung ist der Vorschlag, die Unterscheidung in A- und B-Dienstleistungen aufzuheben, wobei ein neues System für die Vergabe sozialer Dienstleistungen vorgeschlagen wird. Ebenfalls werden Bestimmungen für die Aufsicht über die öffentliche Vertragsvergabe sowie die Beratung vorgeschlagen;

4.

wies bereits während der Erarbeitungsphase der derzeit geltenden Vergaberichtlinien darauf hin, dass der Regelungsrahmen erheblich vereinfacht werden muss. Das gegenwärtige System führt aufgrund der Komplexität und Unklarheit der Vorschriften zu zahlreichen Problemen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Dies kann auch als Misstrauen gegenüber den öffentlichen Auftraggebern verstanden werden; bedauert im Übrigen, dass der Schwerpunkt auf die Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe und nicht auf das Ergebnis hinsichtlich des Allgemeinwohls gelegt wird;

5.

vertritt die Auffassung, dass Kosten-Nutzen-Betrachtungen in den Vergabebestimmungen mehr Beachtung finden sollten. Primär geht es dem öffentlichen Auftraggeber bei einer Beschaffungsmaßnahme um den Erwerb einer bestimmten Ware, Dienstleistung oder die Durchführung einer Bauleistung; die Bestimmungen sollten im Endergebnis dazu führen, dass Käufer, Verkäufer und die Öffentlichkeit gleichermaßen mit der Maßnahme zufrieden sind. Einfache und verständliche Bestimmungen erleichtern mehr als alles andere sicherlich auch den grenzüberschreitenden Handel;

6.

bedauert, dass auch einige neue Vorschläge schwer verständlich und außerordentlich detailliert sind. Überdies sind noch eine Reihe neuer Bestimmungen hinzugekommen. Es wurden zwar auch einige Bestimmungen zur Erleichterung der Auftragsvergabe hinzugefügt, aber andere Neuerungen bedeuten zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die öffentlichen Auftraggeber, obwohl es für eine reibungslose öffentliche Auftragsvergabe der Rechtssicherheit bedarf;

7.

verweist auf Artikel 5 Absatz 4 des EU-Vertrags, demzufolge die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen sollen. Die vorgeschlagene Detailgenauigkeit steht im Widerspruch zu der beabsichtigten Vereinfachung der Vergabevorschriften und bürdet den öffentlichen Auftraggebern – erst recht den kleinen unter ihnen auf lokaler und regionaler Ebene – unannehmbare Verwaltungslasten auf;

8.

empfiehlt einen handlicheren rechtlichen Rahmen mit einfacheren und wenigeren Vorschriften, die erforderlichenfalls durch Leitlinien auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu ergänzen sind. Diese können laufend aktualisiert werden, ohne dass dafür eine Änderung der Richtlinien erforderlich ist;

9.

erachtet es für durchaus möglich, einfachere, aber auch wirksame Vorschriften für die Auftragvergabe zu konzipieren, wie nicht zuletzt das im Gegensatz zur EU-Regelung viel einfachere Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO (GPA) zeigt. Die Kommission wird aufgefordert, die Schwellenwerte für das öffentliche Beschaffungswesen wesentlich anzuheben. Angesichts des verschwindend geringen Anteils der grenzüberschreitenden öffentlichen Auftragsvergabe und mit Blick auf die Verwaltungslasten, die der Regelungsrahmen für Auftraggeber und Auftragnehmer bedeutet, sind derart niedrige Schwellenwerte nicht sinnvoll. Das kürzlich geschlossene Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) ersetzt das Übereinkommen von 1994. Der Ausschuss der Regionen fordert die Kommission bereits jetzt auf, das im Dezember 2011 geschlossene Übereinkommen neu auszuhandeln, um die Schwellenwerte wesentlich anzuheben;

10.

hält es für außerordentlich wichtig, die Bestimmungen so zu gestalten, dass sich KMU leicht um öffentliche Aufträge bewerben können, wobei auf die Möglichkeit von Unteraufträgen hingewiesen werden muss. Auch diesbezüglich wäre ein einfacher Rechtsrahmen hilfreich, da sich KMU weder Fachjuristen für Vergaberecht noch sonstige Sachverständige leisten können. Die Unternehmen kennen sich aus mit ihren Waren oder Dienstleistungen, sind jedoch keine Experten für Vergabevorschriften. Es werden einige Bestimmungen vorgeschlagen, die Erleichterungen für die Unternehmen bringen sollen, z.B. betreffend die Dokumenteneinreichung und den Europäischen Pass für die Auftragsvergabe, was positiv zu bewerten ist. Hingegen lehnt es der AdR ab, dass die Aufteilung in Lose verpflichtend gemacht werden soll oder dies andernfalls entsprechend zu begründen ist;

11.

nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, die Vergabe von Aufträgen an kontrollierte Unternehmen oder eine Zusammenarbeit zum Zweck der gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der beteiligten öffentlichen Auftraggeber von der Anwendung der einschlägigen Vorschriften auszunehmen, sofern die in der Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind. Die vorgeschlagene Regelung der Ausnahmen für die Zusammenarbeit innerhalb der kontrollierten Unternehmen sowie der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern ist jedoch allzu eng gestaltet, wird in der Praxis nicht funktionieren und so dazu führen, dass die Richtlinie möglicherweise mit den internen Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten kollidiert;

12.

schlug in seiner Stellungnahme zum Grünbuch vor, dass das Verhandlungsverfahren zu den gleichen Bedingungen wie im Versorgungssektor zum Einsatz kommen soll, und bleibt bei dieser Auffassung. Es leuchtet nicht ein, dass sich die im "klassischen" Bereich tätigen Behörden weniger für Verhandlungen eignen sollen als Auftraggeber aus dem Versorgungssektor. Die öffentlichen Auftraggeber beziehen nicht nur Standardprodukte, sondern auch sehr komplexe Produkte, darunter IT-Systeme oder medizinischtechnische Produkte. In diesen Fällen – wie auch bei vielen komplexen Dienstleistungen - bietet sich das Verhandlungsverfahren an;

13.

ist der Auffassung, dass den KMU geholfen wäre, wenn die Einsatzmöglichkeiten des Verhandlungsverfahrens ausgedehnt würden, da dies für mehr Flexibilität sorgen würde. Ein häufiges Problem für diese Unternehmen sind Schwierigkeiten bei Änderungen und Ergänzungen der Angebote. Hier sollten die Bestimmungen weniger starr sein;

14.

erachtet die Vergabe von Aufträgen für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Systeme) für besonders problematisch. Denn Anschlussverträge, etwa für zusätzliche Lizenzen oder neue Module, können nicht immer ohne ernsthafte Beeinträchtigungen - sowohl technischer Art als auch aus Kostengründen - abgeschlossen werden;

15.

gibt zu bedenken, dass ein etwas einfacheres System gemäß den WTO-Bestimmungen für die lokalen und regionalen Auftraggeber hinsichtlich des Aufrufs zum Wettbewerb bei der wettbewerblichen Beschaffung vorgeschlagen wird. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, ist es nicht mehr erforderlich, vor der Einleitung des Vergabeverfahrens eine separate Auftragsbekanntmachung zu veröffentlichen. Dieser Vorschlag ist sinnvoll, denn er bringt Erleichterungen sowohl für die Behörden als auch die Unternehmen;

16.

hat sich in seiner Antwort auf das Grünbuch dafür ausgesprochen, dass die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung im Einklang mit der geltenden Versorgungsrichtlinie als Ausgangpunkt für flexiblere Bestimmungen konzipiert werden sollten. Bedauerlicherweise schlägt die Kommission stattdessen eine Änderung der Versorgungsrichtlinie vor, wodurch ein ebenso verzweigtes Regelwerk wie für den klassischen Sektor entstehen würde. Weiterhin sollte ausdrücklich klar werden, dass bei Waren und Dienstleistungen für den individuellen Bedarf, wie z.B. Hilfsmittel für Behinderte, die Verträge so gestaltet werden können, dass der einzelne Bürger einen in der Rahmenvereinbarung aufgeführten Lieferanten wählen kann;

17.

befürwortet die elektronische Auftragsvergabe und begrüßt die diesbezügliche Initiative der Europäischen Kommission. Die elektronische Auftragsvergabe bringt sowohl Käufern als auch Verkäufern Erleichterungen. Die vorgeschlagene Zweijahresfrist für die obligatorische Abgabe und Entgegennahme von Angeboten in elektronischer Form ist indessen viel zu knapp bemessen, vor allem für Kleinunternehmen. Hier sollte es im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers liegen, wie verfahren wird, da es in diesem Bereich große Unterschiede zwischen den Branchen und den Mitgliedstaaten gibt, und es die Auftraggeber sind, die diesbezüglich den besten Überblick haben. Nicht nachvollziehbar ist, warum für die zentralen Beschaffungsstellen, insbesondere jene auf lokaler und regionaler Ebene, Regeln und eine kürzere Frist für die diesbezügliche Einführung gelten sollen;

18.

weist ferner auf die absolute Notwendigkeit einer Überarbeitung des CPV-Referenznummersystems durch die Europäische Kommission hin. Dieses System lässt sich nur schwer durchsuchen, es ist doppeldeutig sowie in Teilen unlogisch. Ein funktionierendes CPV-Referenznummernsystem erleichtert die elektronische Beschaffung.

19.

spricht sich dafür aus, die derzeitige Unterscheidung in A- und B-Dienstleistungen unbedingt beizubehalten; die vorgeschlagenen Artikel 74 bis 76 betreffend soziale und andere Dienstleistungen sollen gestrichen werden. Diese Dienstleistungen haben nur eine sehr geringe grenzüberschreitende Relevanz. Das vorgeschlagene Model für soziale Dienstleistungen gleicht nicht die Nachteile aus, die die Abschaffung der Sonderlösung für die B-Dienstleistungen mit sich bringen. Ausgenommen werden sollten nicht nur soziale Dienstleistungen und Gesundheitsdienstleistungen; so spielt etwa auch bei rechtlichen Dienstleistungen das persönliche Vertrauen eine wesentliche Rolle, sodass eine Vergabe auf dem herkömmlichen Weg des Wettbewerbs nur schwerlich erfolgen kann. Auch bei Catering-Dienstleistungen und Berufsbildungsangeboten gibt es oft Anknüpfungspunkte mit den sozialen Dienstleistungen, was auch auf Raumpflegedienstleistungen u.ä. zutrifft, die für ältere und behinderte Mitbürger erbracht werden;

20.

ist der Auffassung, dass die Behörden einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Ziele von Europa 2020 leisten können, indem sie ihre Kaufkraft einsetzen. insbesondere hinsichtlich der Leitinitiativen "Innovationsunion" und "ressourcenschonendes Europa";

21.

begrüßt die Tatsache, dass in den vorgeschlagenen Richtlinien ein größeres Gewicht auf die Möglichkeit der Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialauflagen gelegt wird, auch wenn sich die Bestimmungen wahrscheinlich nicht immer leicht umsetzen lassen, beispielsweise die Lebenszykluskostenrechnung in Artikel 67. Es muss den öffentlichen Auftraggebern überlassen werden zu bestimmen, ob und welche Anforderungen gestellt werden sollen, da die Waren und Dienstleistungen überaus verschiedener Art sein können und da es möglich sein sollte, politische Ziele aufgrund politischer Entscheidungen auf lokaler und regionaler Ebene festzulegen. Es liegen Welten zwischen dem Einkauf von Zement oder von Kernspintomographen. Der AdR stellt aber fest, dass in allen Fällen ein sachlicher Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand gegeben sein muss, um intransparente und willkürliche Zuschlagsentscheidungen zu verhindern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu gewährleisten;

22.

seiner Auffassung nach muss es möglich sein, dass die Vergabebehörde ihre Vergabeentscheidung selbst auf der Grundlage des niedrigsten Preises oder des wirtschaftlich günstigsten Angebots trifft. Bei etlichen Standardprodukten, darunter Treibstoff, ist der Preis das einzig realistische Beurteilungskriterium. Dies gilt auch für etliche komplexe Produkte, darunter bestimmte Arzneimittel, deren Qualität bereits vorab durch behördliche Zulassungsverfahren für den Verkauf sichergestellt worden ist. Beschaffung zum niedrigsten Preis ist durchaus nicht mit einer Aufgabe von Qualitätsanforderungen gleichzusetzen. Bei derartigen Beschaffungsmaßnahmen werden Qualitätsanforderungen obligatorisch gemacht, und erst wenn sie erfüllt sind, wird das Angebot mit dem niedrigsten Preis angenommen. Die Vergabe zum niedrigsten Preis begünstigt zudem kleine Unternehmen, da sie häufig geringe Verwaltungskosten haben und wettbewerbsfähige Preise anbieten können. Umgekehrt könnten kleine Unternehmen durch den an sozialen und ökologischen Kriterien orientierten Wettbewerb vom Markt ausgeschlossen werden. Es sorgt für Verwirrung, dass in dem Vorschlag von den "günstigsten Kosten" anstatt vom "niedrigsten Preis" die Rede ist. Der Begriff der "günstigsten Kosten" hängt eher mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zusammen und deutet an, dass außer dem Preis auch andere Kriterien berücksichtigt werden. Aus Gründen der Deutlichkeit sollte der Wortlaut der geltenden Richtlinie beibehalten werden:

23.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission auch neue Bestimmungen vorschlägt, die die Beziehung zu den Unterauftragnehmern und die Vertragsänderungen während der Laufzeit betreffen. Der AdR ist der Auffassung, dass dies auch künftig nicht in der Richtlinie geregelt werden sollte. Diese Fragen sind vornehmlich dem nationalen Vertragsrecht zuzuordnen. Hingegen könnte es angebracht sein, darauf in Auslegungsmitteilungen einzugehen;

24.

bemerkt, dass die Kommission eine Reihe weitreichender Bestimmungen über nationale Aufsichtsstellen und die Unterstützung der Auftragsvergabe vorschlägt. Festzustellen ist, dass darüber im Grünbuch keine Diskussion geführt wurde. Gemäß Artikel 2 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit muss die Kommission umfangreiche Anhörungen durchführen, bevor sie einen Gesetzgebungsakt vorschlägt. Dabei ist gegebenenfalls der regionalen und lokalen Bedeutung der in Betracht gezogenen Maßnahmen Rechnung zu tragen, außer in außergewöhnlich dringenden Fällen. Die Schaffung nationaler Aufsichtsstellen ist sicherlich von großer Bedeutung für die lokale und regionale Ebene. Dies gilt insbesondere für Mitgliedstaaten, in denen die subnationale Behörden Gesetzgebungsbefugnisse haben;

25.

weist darauf hin, dass der Vorschlag dem Recht der Mitgliedstaaten zuwiderläuft, ihre Verwaltungen selbst zu organisieren und gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt. Es ist wichtig, dass das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit befolgt werden. Eine vorgeschlagene EU-Maßnahme muss sowohl zum Erreichen der Ziele erforderlich als auch wirksamer als entsprechende Maßnahmen auf nationaler Ebene sein. Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass das vorgeschlagene System wirksamer ist als ein Handeln der Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen nationalen Systeme. Die bestehenden Regierungs- und Gerichtsstrukturen sollten in der Lage sein, die neuen Durchsetzungsaufgaben zu übernehmen, ohne dass in jedem Mitgliedstaat eine neue eigenständige Aufsichtsbehörde eingerichtet werden muss. Dem Anschein nach werden durch das von der Kommission vorgeschlagene Modell darüber hinaus unterschiedliche Aufgaben auf eine Art und Weise miteinander kombiniert, die der traditionellen Aufgabentrennung zwischen Behörden und Gerichten zuwiderläuft.

III.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

COM(2011) 896 final

Erwägungsgrund 14

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(14)

Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe auch für die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen gelten. Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird nicht nur von den einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch von den einzelnen öffentlichen Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt. Daher gilt es klarzustellen, in welchen Fällen die zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossenen Verträge von der Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe ausgenommen sind. Dabei sollte man sich von den Grundsätzen leiten lassen, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegt wurden. Der Umstand, dass beide Parteien einer Vereinbarung selbst öffentliche Auftraggeber sind, reicht allein nicht aus, um die Anwendung der Vergabevorschriften auszuschließen. Die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe sollte öffentliche Stellen jedoch nicht in ihrer Freiheit beschränken, selbst zu entscheiden, wie sie die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben organisieren.

(14)

Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe auch für die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen gelten. Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird nicht nur von den einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch von den einzelnen öffentlichen Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt. Daher gilt es klarzustellen, in welchen Fällen die zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossenen Verträge von der Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe ausgenommen sind. Dabei sollte man sich von den Grundsätzen leiten lassen, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegt wurden. Der Umstand, dass beide Parteien einer Vereinbarung selbst öffentliche Auftraggeber sind, reicht allein nicht aus, um die Anwendung der Vergabevorschriften auszuschließen. Die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe sollte öffentliche Stellen jedoch nicht in ihrer Freiheit beschränken, selbst zu entscheiden, wie sie die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben organisieren.

Begründung

Es muss klargestellt werden, dass die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen nicht in den Geltungsbereich der Vergabevorschriften fallen.

Änderungsvorschlag 2

COM(2011) 896 final

Erwägungsgrund 46

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(46)

Öffentliche Auftraggeber können sich mit externen Rahmenbedingungen konfrontiert sehen, die sie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht absehen konnten. In einem solchen Fall ist ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich, um den Auftrag an diese Gegebenheiten anzupassen, ohne ein neues Vergabeverfahren einleiten zu müssen. Der Begriff "unvorhersehbare Umstände" bezeichnet Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts, der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Mitteln und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können. Dies kann jedoch nicht für Fälle gelten, in denen sich mit einer Änderung das Wesen des gesamten Auftrags verändert – indem beispielsweise die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder indem sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert –, da in einer derartigen Situation ein hypothetischer Einfluss auf das Ergebnis unterstellt werden kann.

(46)

Öffentliche Auftraggeber können sich mit externen Rahmenbedingungen konfrontiert sehen, die sie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht absehen konnten. In einem solchen Fall ist ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich, um den Auftrag an diese Gegebenheiten anzupassen, ohne ein neues Vergabeverfahren einleiten zu müssen. Der Begriff "unvorhersehbare Umstände" bezeichnet Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber nicht hätten vorausgesagt werden können. Dies kann jedoch nicht für Fälle gelten, in denen sich mit einer Änderung das Wesen des gesamten Auftrags verändert – indem beispielsweise die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder indem sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert – da in einer derartigen Situation ein hypothetischer Einfluss auf das Ergebnis unterstellt werden kann.

Begründung

Die Bewertung der in der Einleitung zum Rechtsakt genannten unvorhergesehenen Umstände darf nicht die dem öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung stehenden Mittel und das Verhältnis dieser Mittel zum absehbaren Gesamtnutzen des Projekts betreffen. Die dem Auftraggeber zur Verfügung stehenden Mittel und deren Bewertung liegen außerhalb der Zuständigkeit der Kommission, und auch die Aspekte im Zusammenhang mit der Organisation des öffentlichen Auftraggebers oder seines Personals sollten bei der Bewertung der Zuschlagserteilung außen vor bleiben. Über ihre Humanressourcen und Arbeitsmethoden können die kommunalen Vergabebehörden selbst und unabhängig davon entscheiden, wie sie öffentliche Ausschreibungen durchzuführen haben. Eine solche Bewertungsmethode widerspricht dem EU-Recht und sollte deshalb aus der Einleitung zum Rechtsakt gestrichen werden.

Änderungsvorschlag 3

COM(2011) 895 final

Artikel 1

COM(2011) 896 final

Artikel 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 1

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Gegenstand und Geltungsbereich

1.   Mit dieser Richtlinie werden die Regeln für die Verfahren öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Durchführung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Artikel 4 genannten Schwellenwerten liegt.

1.   Mit dieser Richtlinie werden die Regeln für die Verfahren öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Durchführung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Artikel 4 genannten Schwellenwerten liegt.

2.   Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet die Beschaffung oder andere Formen des Erwerbs von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden, unabhängig davon, ob diese Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für einen öffentlichen Zweck bestimmt sind.

2.   Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet die Beschaffung oder andere Formen des Erwerbs von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden.

Die Gesamtheit der Bauleistungen, Lieferungen und/ oder Dienstleistungen – auch wenn sie im Rahmen verschiedener Aufträge beschafft werden – stellt eine einzige Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie dar, sofern die Aufträge Teil eines einzigen Projekts sind.

 

   

 

 

 

 

   .

 

   

 

 

 

 

   

 

 

.

 

   

Begründung

Die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die nicht im öffentlichen Interesse liegen, gehören nicht in die Vergaberichtlinie.

Für ein Vergabeverfahren empfiehlt sich ein einzelner Vertrag und kein Projekt, da Projekte auch Elemente enthalten können, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen.

Die Bestimmungen, welche die Beziehungen der öffentlichen Stellen regeln, sollten aus Artikel 11 (in COM(2011) 896) und Artikel 21 (in COM(2011) 895) in Artikel 1 verschoben werden, da sie außerhalb des Geltungsbereichs liegen.

Der EuGH (Teckal C-107/98) geht in seiner Rechtsprechung vom Hauptteil der Tätigkeiten aus, nicht von 90 Prozent, weshalb einer Kollisionen mit der Praxis des EuGH vorgebeugt werden muss.

Artikel 11 (in COM(2011) 896) beziehungsweise Artikel 21 (in COM(2011) 895) sollten infolge der vorgeschlagenen Änderungen gestrichen werden.

Änderungsvorschlag 4

COM(2011) 895 final

Artikel 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 4

Artikel 4

Schwellenwerte

Schwellenwerte

Diese Richtlinie gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:

Diese Richtlinie gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:

(c)

5 000 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen;

(a)

5 000 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen;

(d)

130 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von öffentlichen Auftraggebern im Verteidigungsbereich vergeben werden, gilt dieser Schwellenwert nur für Aufträge über Produkte, die in Anhang III aufgeführt sind;

(b)

130 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von öffentlichen Auftraggebern im Verteidigungsbereich vergeben werden, gilt dieser Schwellenwert nur für Aufträge über Produkte, die in Anhang III aufgeführt sind;

(e)

200 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von subzentralen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben;

(c)

EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von subzentralen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben;

(f)

500 000 EUR für öffentliche Aufträge betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Anhang XVI.

Begründung

Bei dem derzeitigen Schwellenwert von 1,5 Mio. Dänischen Kronen für Waren und Dienstleistungen ist der grenzüberschreitende Handel nahezu inexistent. 2009 wurden nur 1,4 % der Verträge über Landesgrenzen hinweg abgeschlossen. Es wird empfohlen, den Schwellenwert für Waren und Dienstleistungen anzuheben und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) zu streichen – vgl. unten. Zumindest sollte die Kommission bei der nächsten Neuaushandlung des WTO-Übereinkommens einer erheblichen Anhebung des Schwellenwerts für das öffentliche Beschaffungswesen hohe Priorität einräumen. Angesichts des verschwindend geringen Anteils der grenzüberschreitenden öffentlichen Auftragsvergabe und mit Blick auf die Verwaltungslasten, die der Regelungsrahmen für Auftraggeber und Auftragnehmer bedeutet, sind derart niedrige Schwellenwerte nicht sinnvoll.

Änderungsvorschlag 5

COM(2011) 895 final

Artikel 19

COM(2011) 896 final

Artikel 10

Besondere Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Besondere Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge

Besondere Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge

(…)

(…)

(c)

Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen;

(c)

Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen;

 

(c)

 

 

 

 

 

(d)

Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Dienstleistungen der Zentralbanken und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durchgeführte Transaktionen;

(d)

Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Dienstleistungen der Zentralbanken und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durchgeführte Transaktionen;

 

(e)

Arbeitsverträge;

 

[…]

 

Begründung

(c.1)

Bei Diensten der anwaltlichen Vertretung vor Gericht und anderen juristischen Dienstleistungen besteht ein starker Bezug zum jeweils gültigen nationalen Rechtssystem, was einen grenzüberschreitenden Bezug in der Regel ausschließt. Im Übrigen verlangt das bei diesen Dienstleitungen vorliegende besondere Vertrauensverhältnis, welches im Rahmen eines Vergabeverfahrens nicht objektiv ermittelt werden kann.

(c.2)

Im Bereich der hoheitlichen Gefahrenabwehr inklusive des Rettungswesens dürfen Kriterien wie Wirtschaftlichkeit keinen Ausschlag geben.

(d)

Die Ausnahmen für ausschließliche Rechte, die derzeit nach Artikel 18 der Richtlinie 2004/18/EG und den Artikeln 24 und 25 der Richtlinie 2004/17/EG möglich sind, sollten beibehalten werden. Gleiches gilt für die Transaktionen öffentlicher Auftraggeber zur Geld- oder Kapitalbeschaffung gemäß Artikel 16 (d). Diese Bestimmungen werden in den Mitgliedstaaten gebraucht.

(g)

Die europäischen Verträge gewähren den Mitgliedstaaten ausdrücklich das Recht, ausschließliche Rechte zu übertragen. Dies sollte seine Entsprechung in den Vergabevorschriften finden.

Änderungsvorschlag 6

COM(2011) 896 final

Artikel 15

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Der Ergänzungsvorschlag soll eine Klarstellung hinsichtlich der Vergaberechtsfreiheit von Aufgaben- und Zuständigkeitsübertragungen bewirken.

Änderungsvorschlag 7

COM(2011) 895 final

Artikel 21

COM(2011) 896 final

Artikel 11

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

1.   Ein von einem öffentlichen Auftraggeber an eine andere juristische Person vergebener Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

   

(a)

der öffentliche Auftraggeber übt über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die er über seine eigenen Dienststellen ausübt;

(b)

mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder für andere von diesem kontrollierte juristische Personen ausgeführt;

(c)

es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person.

Bei einem öffentlichen Auftraggeber wird davon ausgegangen, dass er über die betreffende juristische Person eine Kontrolle ausübt, die der gleichkommt, die er im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a über seine eigenen Dienststellen ausübt, wenn er einen maßgeblichen Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person hat.

2.   Absatz 1 gilt auch, wenn ein kontrolliertes Unternehmen, bei dem es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an sein kontrollierendes Unternehmen oder eine andere von demselben Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll.

   

3.   Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person im Sinne von Absatz 1 ausübt, kann einen öffentlichen Auftrag auch ohne Anwendung dieser Richtlinie an eine von ihm zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern kontrollierte juristische Person vergeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

   

(a)

die öffentlichen Auftraggeber üben gemeinsam über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die sie über ihre eigenen Dienststellen ausüben;

(b)

mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für die die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder andere von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen getätigt;

(c)

es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person.

Für die Zwecke von Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber gemeinsam eine juristische Person kontrollieren, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

(a)

die Beschlussfassungsgremien der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter öffentlicher Auftraggeber zusammen;

(b)

diese öffentlichen Auftraggeber können folglich gemeinsam einen entscheidenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben;

(c)

die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die sich von mit ihr zusammen arbeitenden öffentlichen Behörden unterscheiden;

(d)

die kontrollierte juristische Person erwirtschaftet keine anderen Einnahmen als diejenigen, die sich aus der Rückzahlung der tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit den von den öffentlichen Auftraggebern vergebenen Aufträgen ergeben.

4.   Eine zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossene Vereinbarung ist nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 dieser Richtlinie anzusehen, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

   

(a)

die Vereinbarung begründet eine echte Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel, ihre öffentlichen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen, und umfasst wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien;

(b)

die Vereinbarung wird nur durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt;

(c)

die beteiligten öffentlichen Auftraggeber üben, gemessen am Umsatz, nicht mehr als 10 % ihrer Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung relevant sind, auf dem offenen Markt aus;

(d)

die Vereinbarung betrifft keine anderen Finanztransfers zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern als jene, die die Rückzahlung der tatsächlichen Kosten der Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen betreffen;

(e)

es besteht keine private Beteiligung an den involvierten öffentlichen Auftraggebern.

5.   Die Tatsache, dass keine private Beteiligung im Sinne der Absätze 1 bis 4 vorhanden ist, wird zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe oder des Abschlusses der Vereinbarung überprüft.

   

Die in den Absätzen 1 bis vorgesehenen Ausschlüsse finden ab dem Zeitpunkt des Eingehens einer privaten Beteiligung keine Anwendung mehr, so dass laufende Aufträge für den Wettbewerb im Rahmen der üblichen Vergabeverfahren geöffnet werden müssen.

Begründung

Die Streichung von Artikel 11 bzw. 21 ist eine logische Folge von Änderungsvorschlag 3.

Änderungsvorschlag 8

COM(2011) 895 final

Artikel 31

COM(2011) 896 final

Artikel 17

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Vorbehaltene Aufträge

Vorbehaltene Aufträge

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorsehen, dass nur geschützte Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmer, deren Hauptziel die soziale und berufliche Integration Behinderter oder die Ausführung solcher Aufträge im Rahmen geschützter Beschäftigungsprogramme ist, an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen oder solche Aufträge ausführen dürfen, sofern mehr als 30 % der Arbeitnehmer, Wirtschaftsteilnehmer oder der Programmteilnehmer Behinderte sind.

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorsehen, dass nur geschützte Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmer, deren Hauptziel die soziale und berufliche Integration Behinderter oder die Ausführung solcher Aufträge im Rahmen geschützter Beschäftigungsprogramme ist, an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen oder solche Aufträge ausführen dürfen, sofern mehr als 30 % der , Wirtschaftsteilnehmer oder der Programmteilnehmer Behinderte sind.

Diese Bestimmung wird im Aufruf zum Wettbewerb angegeben.

Diese Bestimmung wird im Aufruf zum Wettbewerb angegeben.

Begründung

Es handelt sich um eine neue Bestimmung, und deshalb sollte auch der Personenkreis definiert werden, der unter die Bestimmung fällt, zumal ihr Umfang über den geltenden Artikel 19 hinausgeht.

Änderungsvorschlag 9

COM(2011) 895 final

Artikel 34

COM(2011) 896 final

Artikel 19 (7)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätesten zwei Jahre nach dem in Artikel 92 Absatz 1 genannten Termin sämtliche nach dieser Richtlinie durchgeführten Auftragsvergabeverfahren unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere aber der elektronischen Einreichung von Unterlagen, gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche nach dieser Richtlinie durchgeführten Auftragsvergabeverfahren unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere aber der elektronischen Einreichung von Unterlagen, gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie durchgeführt werden.

Begründung

Angesichts der stark voneinander abweichenden Handlungsvoraussetzungen der öffentlichen Auftraggeber (insbesondere derjenigen auf lokaler Ebene) und der Lieferanten in den verschiedenen Branchen wäre es sachdienlicher, die Mitgliedstaaten mit der aktiven Vorbereitung der elektronischen Auftragsvergabe zu betrauen, anstatt sie mit kurzfristigen Forderungen zu konfrontieren.

Änderungsvorschlag 10

COM(2011) 896 final

Artikel 24

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Wahl der Verfahren

Wahl der Verfahren

1.   Bei der Vergabe ihrer öffentlichen Aufträge wenden die öffentlichen Auftraggeber die an diese Richtlinie angepassten nationalen Verfahren an, sofern unbeschadet Artikel 30 ein Aufruf zum Wettbewerb im Sinne dieser Richtlinie veröffentlicht wurde.

1.   Bei der Vergabe ihrer öffentlichen Aufträge wenden die öffentlichen Auftraggeber die an diese Richtlinie angepassten nationalen Verfahren an, sofern unbeschadet Artikel 30 ein Aufruf zum Wettbewerb im Sinne dieser Richtlinie veröffentlicht wurde.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die öffentlichen Auftraggeber offene oder nichtoffene Verfahren im Sinne dieser Richtlinie anwenden können.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die öffentlichen Auftraggeber offene oder nichtoffene Verfahren im Sinne dieser Richtlinie anwenden können.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die öffentlichen Auftraggeber Innovationspartnerschaften im Sinne dieser Richtlinie anwenden können.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die öffentlichen Auftraggeber Innovationspartnerschaften im Sinne dieser Richtlinie anwenden können.

Auch können sie vorschreiben, dass die öffentlichen Auftraggeber auf ein Verhandlungsverfahren oder den wettbewerblichen Dialog in de folgenden Fällen zurückgreifen können:

(a)

in Bezug auf Bauarbeiten, wenn der entsprechende Auftrag sowohl die Planung als auch die Ausführung der Bauarbeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 zum Gegenstand hat oder wenn die Verhandlungen erforderlich sind, um den juristischen oder finanziellen Rahmen des Vorhabens abzustecken;

(b)

bei öffentlichen Bauaufträgen, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Innovations-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden;

(c)

in Bezug auf Dienstleistungen oder Lieferungen, wenn die technischen Spezifikationen nicht mit ausreichender Präzision unter Verweis auf andere Standards, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen oder technische Referenzen im Sinne von Anhang VIII Nummern 2 bis 5 erstellt werden können;

(d)

im Falle unregelmäßiger oder inakzeptabler Angebote im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 als Antwort auf ein offenes oder ein nichtoffenes Verfahren;

(e)

aufgrund spezifischer Umstände, die mit der Wesensart oder der Komplexität der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen oder der damit verbundenen Risiken einhergehen und der Auftrag nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Verhandlungsverfahren, den wettbewerblichen Dialog und die Innvotionspartnerschaft nicht in ihr einzelstaatliches Recht umzusetzen.

Begründung

Der AdR vertritt die Auffassung, dass Verhandlungsverfahren im klassischen Sektor zu denselben Bedingungen wie im Versorgungssektor durchzuführen sind; dies gilt auch für den wettbewerblichen Dialog. Es leuchtet nicht ein, dass sich die im ‧klassischen‧ Bereich tätigen Behörden weniger für dieses Verfahren eignen sollen als Auftraggeber aus dem Versorgungssektor. Hier sollte es im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers liegen, der ausgehend vom jeweiligen Auftrag entscheidet, welches Verfahren angewendet wird.

Wichtig ist die Klarstellung, dass es die öffentliche Auftraggeber sind, die fallweise das anzuwendende Verfahren festlegen, und nicht die nationale oder die europäische Ebene. Aufgabe der EU und der nationalen Ebene ist es hingegen, dafür zu sorgen, dass den öffentlichen Auftraggebern alle Verfahren offen stehen. Anders vorzugehen würde bedeuten, dass je nach Mitgliedstaat verschiedene Regeln und Verfahren zum Einsatz kämen und Wettbewerbsverzerrungen sowie ungleiche Handlungsbedingen entstünden.

Änderungsvorschlag 11

COM(2011) 895 final

Artikel 30 Absatz 2 a

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(a)

wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden und sofern der Kommission oder der gemäß Artikel 84 benannten nationalen Aufsichtsbehörde auf Anforderung ein Bericht vorgelegt wird;

(a)

wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden ;

Begründung

Zusammen mit Artikel 84 (Einführung einer neuen nationalen Aufsichtsstelle) führt diese Berichtspflicht zu einem unnötigen bürokratischen Aufwand. Neue Verwaltungslasten sollten im Sinne der Vereinfachung und Flexibilisierung des EU-Vergaberechts dringend vermieden werden. Daher ist dieser Zusatz zu streichen.

Änderungsvorschlag 12

COM(2011) 895 final

Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe (d), (i) und (e)

COM(2011) 896 final

Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe (c), (i) und (d)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(c)

wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht bzw. bereitgestellt werden können:

(c)

wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht bzw. bereitgestellt werden können:

(i)

nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen;

(i)

nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen;

(d)

soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn äußerst dringende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen höherer Gewalt es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für die offenen, die nichtoffenen oder die Verhandlungsverfahren vorgeschrieben sind. Die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall den öffentlichen Vergabestellen zuzuschreiben sein.

(d)

soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn äußerst dringende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für die offenen, die nichtoffenen oder die Verhandlungsverfahren vorgeschrieben sind. Die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall den öffentlichen Auftraggebern zuzuschreiben sein.

Begründung

In diesem Artikel sollten auch rechtliche Gründe nicht unerwähnt bleiben. Dadurch soll etwa der Fall berücksichtigt werden, bei dem ein öffentlicher Auftraggeber eine Baumaßnahme (z.B. eine Schule) an einen bestimmten Platz durchführen möchte, der Grundstücksbesitzer aber nur unter dem Vorbehalt zum Verkauf bereit ist, dass er selber das Gebäude errichten darf.

Gegenüber dem geltenden Text in Richtlinie 2004/18/EG Artikel 31 Buchstabe (c) würde "höhere Gewalt" eine Verschärfung bedeuten. Der geltende Text soll beibehalten werden. Verhandlungsverfahren ohne Wettbewerb sollten dann möglich sein, wenn es um den Erwerb von Waren und Dienstleistungen während einer laufenden gerichtlichen Prüfung eines Auftrags geht, zu deren Bereitstellung der öffentliche Auftraggeber infolge anderweitiger Rechtsbestimmungen verpflichtet ist. Gemeint sind damit z.B. die Verpflegung alter Menschen in Altenwohneinrichtungen oder Herzklappen für Krankenhäuser.

Änderungsvorschlag 13

COM(2011) 895 final

Artikel 45

COM(2011) 896 final

Artikel 31

Rahmenvereinbarungen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die öffentlichen Auftraggeber können Rahmenvereinbarungen abschließen, sofern sie die in dieser Richtlinie genannten Verfahren anwenden.

1.   Die öffentlichen Auftraggeber können Rahmenvereinbarungen abschließen, sofern sie die in dieser Richtlinie genannten Verfahren anwenden.

Bei einer Rahmenvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die dazu dient, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.

Bei einer Rahmenvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die dazu dient, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.

Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung maximal vier Jahre.

2.   Aufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, werden nach den in diesem Absatz und in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Verfahren vergeben.

2.   Aufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, werden nach den in diesem Absatz und in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Verfahren vergeben.

Diese Verfahren dürfen nur zwischen jenen öffentlichen Auftraggebern angewandt werden, die zu diesem Zweck im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung klar genannt werden, und jenen Wirtschaftsteilnehmern, die ursprünglich Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren. Bei auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträgen dürfen keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vorgenommen werden; dies ist insbesondere für den in Absatz 3 genannten Fall zu beachten.

Bei auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträgen dürfen keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vorgenommen werden; dies ist insbesondere für den in Absatz 3 genannten Fall zu beachten.

Die öffentlichen Auftraggeber wenden das Instrument der Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Weise an, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

Begründung

Der Ausschuss der Regionen vertritt die Auffassung, dass Rahmenvereinbarungen im Prinzip wie in der geltenden Richtlinie 2004/17/EG reguliert werden sollten, da es keine Veranlassung gibt, z.B. den Zeitrahmen solcher Verträge zu regulieren, während dies bei anderen Vertragstypen nicht geschieht. Entsprechend der Situation bei den dynamischen Beschaffungssystemen sollte es möglich sein, neue Wirtschaftsakteure während des laufenden Vertrags mit an Bord zu holen, da dies sowohl Auftragnehmern wie Auftraggebern nutzt. Die letzte Textpassage erübrigt sich, da sie sich aus den Grundsätzen herleitet.

Änderungsvorschlag 14

COM(2011) 895 final, Artikel 45 Absatz 4

COM(2011) 896 final, Artikel 31 Absatz 4

Rahmenvereinbarungen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

4.   Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, kann sie auf eine der beiden nachfolgend genannten Weisen ausgeführt werden:

4.   Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, kann sie auf Weise ausgeführt werden:

(a)

gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung, ohne Neueröffnung des Wettbewerbs, wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die Erbringung bzw. Bereitstellung der betreffenden Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen sowie die objektiven Bedingungen für die Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer festgelegt werden, die sie als Partei der Rahmenvereinbarung ausführen werden; die letztgenannten Bedingungen sind in den Auftragsunterlagen zu nennen;

(a)

alle Bedingungen für die Erbringung bzw. Bereitstellung der betreffenden Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen werden, der Rahmenvereinbarung Bedingungen ;

(b)

sofern nicht alle Bedingungen zur Erbringung der Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen in der Rahmenvereinbarung genannt werden, mittels der Neueröffnung des Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind.

(b)

sofern nicht alle Bedingungen zur Erbringung der Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen in der Rahmenvereinbarung genannt werden, mittels der Neueröffnung des Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind.

 

Begründung

In dem Richtlinienvorschlag wird keine Klarheit zur Nutzung von Rahmenvereinbarungen geschaffen. Das gilt insbesondere für die Nutzung der freihändigen Vergabe und die Neueröffnung des Wettbewerbs. Damit eine flexible Nutzung erfolgen kann, sollte eine Kombination aus beiden möglich sein, damit kleinere Aufträge unter den festgelegten Bedingungen freihändig vergeben werden können, während bei großen Bestellungen innerhalb der selben Rahmenvereinbarung eine Neueröffnung des Wettbewerbs möglich sein sollte.

Änderungsvorschlag 15

COM(2011) 896 final, Artikel 37

Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber können sich darauf verständigen, eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchzuführen.

1.   Ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber können sich darauf verständigen, eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchzuführen.

2.   Führt ein öffentlicher Auftraggeber die betreffenden Vergabeverfahren in allen Phasen. d. h. ab der Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe bis zur Beendigung des Auftrags bzw. der Aufträge allein aus, ist dieser öffentliche Auftraggeber allein für die Erfüllung der Pflichten im Sinne dieser Richtlinie verantwortlich.

2.   Führt ein öffentlicher Auftraggeber die betreffenden Vergabeverfahren in allen Phasen. d. h. ab der Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe bis zur Beendigung des Auftrags bzw. der Aufträge allein aus, ist dieser öffentliche Auftraggeber allein für die Erfüllung der Pflichten im Sinne dieser Richtlinie verantwortlich.

Wenn die Durchführung der Vergabeverfahren und die Ausführung der Aufträge von mehr als einem der teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber realisiert werden, bleibt jeder öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung der Pflichten im Sinne dieser Richtlinie für die von ihm durchgeführten Phasen verantwortlich.

Wenn die Durchführung der Vergabeverfahren und die Ausführung der Aufträge von mehr als einem der teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber realisiert werden, bleibt jeder öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung der Pflichten im Sinne dieser Richtlinie für die von ihm durchgeführten Phasen verantwortlich.

 

   

Begründung

Die Ergänzung stellt sicher, dass eine gemeinsame Auftragsvergabe nicht unnötig erschwert wird. Was für die zentralen Beschaffungsstellen gemäß Artikel 35 Absatz 5 gilt, sollte entsprechend auch für die gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe gelten.

Änderungsvorschlag 16

COM(2011) 895 final

Artikel 54

COM(2011) 896 final

Artikel 40

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen darzulegen. In ihnen werden die für die Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale beschrieben.

1.   Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen darzulegen. In ihnen werden die für die Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale beschrieben.

Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung der angeforderten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Absatz 22 genannte Lebenszyklusstadium beziehen.

Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung der angeforderten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Absatz 22 genannte Lebenszyklusstadium beziehen.

In den technischen Spezifikationen ist ferner anzugeben, ob Rechte an geistigem Eigentum übertragen werden müssen.

In den technischen Spezifikationen ist ferner anzugeben, ob Rechte an geistigem Eigentum übertragen werden müssen.

Bei jeglicher Auftragsvergabe, deren Gegenstand von Personen – ob nun das allgemeine Publikum oder das Personal des öffentlichen Auftraggebers - genutzt werden soll, werden diese technischen Spezifikationen so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all") außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen berücksichtigt werden.

Wenn obligatorische Zugänglichkeitsstandards in einem Rechtsakt der Union festgelegt werden, müssen die technischen Spezifikationen hinsichtlich der Zugänglichkeitskriterien darauf Bezug nehmen.

Wenn obligatorische Zugänglichkeitsstandards in einem Rechtsakt der Union festgelegt werden, müssen die technischen Spezifikationen hinsichtlich der Zugänglichkeitskriterien darauf Bezug nehmen.

Begründung

Aufgrund der bestehenden großen Spannbreite der Beschaffungsmaßnahmen geht der vorgeschlagene Wortlaut viel zu weit. Außerdem sind Bestimmungen dieser Art oft im nationalen Baurecht enthalten. Der Text der geltenden Richtlinien 2004/18/EG Artikel 23 Ziffer 1 und 2004/17/EG Artikel 34 sollte beibehalten werden.

Änderungsvorschlag 17

COM(2011) 896 final

Artikel 44

Unterteilung von Aufträgen in Lose

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Öffentliche Aufträge können in homogene oder heterogene Lose unterteilt werden. Bei Aufträgen mit einem Wert, der den Schwellenwerten in Artikel 4 entspricht oder sie übersteigt, aber 500 000 EUR nicht unterschreitet, so wie in Artikel 5 festgelegt, und bei denen der öffentliche Auftraggeber eine Unterteilung in Lose für nicht sinnvoll hält, wird dies ausführlich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung erläutert.

1.   Öffentliche Aufträge können in homogene oder heterogene Lose unterteilt werden.

Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob die Angebote lediglich auf ein oder auf mehrere Lose beschränkt sind.

 

Begründung

Hier werden den öffentlichen Auftraggebern unnötige Verwaltungslasten aufgebürdet – daher die Streichung.

Änderungsvorschlag 18

COM(2011) 896 final

Artikel 54 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 54

Artikel 54

Die öffentlichen Auftraggeber können entscheiden, einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter zumindest nicht in angemessener Weise den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften genügt.

Die öffentlichen Auftraggeber können entscheiden, einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter zumindest nicht in angemessener Weise den Anforderungen der auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften genügt.

Begründung

Neben der Einhaltung der EU-Gesetzgebung müssen die Bieter ebenso die nationalen Rechtsvorschriften einhalten.

Änderungsvorschlag 19

COM(2011) 896 final

Artikel 55 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 55

Artikel 55

Um die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Ausschlussgründe anwenden zu können, nutzen die öffentlichen Auftraggeber eine Bewertungsmethode für die Auftragsausführung, die sich auf objektive und messbare Kriterien stützt und auf systematische, kohärente und transparente Art und Weise angewandt wird. Jede Leistungsbewertung ist dem betreffenden Auftragnehmer mitzuteilen, der Gelegenheit erhält, gegen die Ergebnisse Widerspruch einzulegen und Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Begründung

Die Erklärung in Artikel 55 Absatz 3 letzter Unterparagraf ist unverständlich und zieht insofern geringere Rechtssicherheit nach sich, welche in eine größere Anzahl von Klagen münden würde. Daneben werden neue Pflichten für die öffentlichen Auftraggeber errichtet, die im Sinne der Vermeidung von zusätzlichem Bürokratieaufwand zu streichen sind.

Änderungsvorschlag 20

COM(2011) 895 final

Artikel 76

COM(2011) 896 final

Artikel 66

Zuschlagskriterien

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die öffentlichen Auftraggeber wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags eines der folgenden Kriterien an:

1.   Die öffentlichen Auftraggeber wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags eines der folgenden Kriterien an:

(a)

das wirtschaftlich günstigstes Angebot;

(a)

das wirtschaftlich günstigstes Angebot;

(b)

der niedrigste Preis.

(b)

der niedrigste Preis.

Je nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers können die Kosten entweder nur auf der Grundlage des Preises oder mittels des Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie des Lebenszyklus-Kostenansatzes gemäß der Bedingungen von Artikel 67 bewertet werden.

[…]

[…]

2.   Das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfolgt aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers aufgrund von Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien zählen - zusätzlich zum in Absatz 1 Buchstabe b genannten Preis oder dort genannten Kosten - weitere Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen, wie z.B.:

2.   Das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfolgt aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers aufgrund von Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien zählen - zusätzlich zum Preis - weitere Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen, wie z.B.:

(a)

Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Konzeption für alle Benutzer, Umwelteigenschaften und innovativer Charakter;

(a)

Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Konzeption für alle Benutzer, Umwelteigenschaften, innovativer Charakter ;

(b)

bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die Konzeption von Bauarbeiten können die Organisation, Qualifizierung und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals berücksichtigt werden mit der Folge, dass dieses Personal nach dem Zuschlag nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers ersetzt werden kann, der prüfen muss, dass mit einem Wechsel eine gleichwertige Organisation und Qualität gegeben sind;

(b)

bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die Konzeption von Bauarbeiten können die Organisation, Qualifizierung und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals berücksichtigt werden mit der Folge, dass dieses Personal nach dem Zuschlag nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers ersetzt werden kann, der prüfen muss, dass mit einem Wechsel eine gleichwertige Organisation und Qualität gegeben sind;

(c)

Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist;

(c)

Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist;

(d)

der spezifische Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung erbetener Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Absatz 22 genannte Lebenszyklusstadium in dem Maße, wie diese Kriterien gemäß Absatz 4 spezifiziert sind und direkt in diese Prozesse einbezogene Faktoren betreffen und diese spezifische Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung erbetener Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen charakterisieren.

(d)

der spezifische Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung erbetener Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Absatz 22 genannte Lebenszyklusstadium in dem Maße, wie diese Kriterien gemäß Absatz 4 spezifiziert sind und direkt in diese Prozesse einbezogene Faktoren betreffen und diese spezifische Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung erbetener Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen charakterisieren;

 

Begründung

Es ist positiv, dem öffentlichen Auftraggeber die Wahl zwischen dem wirtschaftlich günstigsten Angebot und dem niedrigsten Preis zu geben. Hingegen sollte die in der geltenden Richtlinie verwendete Bezeichnung, also der niedrigste Preis, auch weiterverwendet werden, da die günstigsten Kosten etwas anderes sind als der Preis. Der Begriff "Kosten" ist umfassender als der Begriff "Preis". Das "wirtschaftlich günstigste Angebot" ist das Kriterium, das heranzuziehen ist, wenn andere Parameter, wie der Lebenszyklus-Kostenansatz, mit einfließen sollen.

In bestimmten Fällen gibt der öffentliche Auftraggeber den Endpreis bereits in den Ausschreibungsunterlagen an. Es muss zweifelsfrei klar sein, dass ein solches Vorgehen möglich ist.

Die Berücksichtigung dieses zusätzlichen Kriteriums soll den Vergabestellen bei bestimmten Produkten und Dienstleistungen einen Zusatznutzen bieten. Dieser Zusatznutzen besteht darin, dass Produkte und Dienstleistungen bei kurzen Wegen im Allgemeinen schneller die Auftraggeber erreichen können und dass rascher und flexibler auf ihre Bedürfnisse eingegangen werden kann. Außerdem können mit diesem Kriterium die Umweltstandards erheblich verbessert werden (kürzere Verkehrswege und Lagerhaltungsfristen, weniger Emissionen), was letztlich sowohl den öffentlichen Auftraggebern als auch den Bürgern zugute kommt. Daher könnten die öffentlichen Auftraggeber bei ihren Zuschlagskriterien Parameter vorsehen, die bei bestimmten Kategorien umfangreichere Angaben über das Angebot eines bestimmten Wirtschaftsakteurs ermöglichen, die den Bedürfnissen des jeweiligen öffentlichen Auftrags noch besser gerecht werden.

Ferner sollte die Gewichtung sozialer Kriterien ausdrücklich möglich sein, etwa indem Unternehmen, die eine Strategie der Chancengleichheit verfolgen oder mehr Langzeitarbeitslose einstellen, mit zusätzlichen Punkten honoriert werden.

Änderungsvorschlag 21

COM(2011) 896 final

Artikel 66 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 66

Artikel 66

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass sich die Vergabe bestimmter Arten von Aufträgen auf das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 zu stützen hat.

Begründung

Das Ziel dieser Modernisierung ist es, öffentliche Auftraggeber und Bieter mit einem Maximum an Flexibilität auszustatten. Öffentliche Auftraggeber müssen in diesem Sinne selber entscheiden können, ob sie Aufträge nach dem wirtschaftlich günstigsten Angebot oder aber nach dem günstigsten Preis vergeben. Die Mitgliedstaaten sollten hier den Bedürfnissen der Behörden vor Ort nicht vorgreifen. Wenn der Zuschlag nicht mehr aufgrund des günstigsten Preises erfolgen könnte, würden zudem die Wettbewerbschancen für kleine Unternehmen bedeutend sinken. Der Artikel 66 Absatz 3 sollte deshalb gestrichen werden

Änderungsvorschlag 22

COM(2011) 895 final

Artikel 76 Absatz 4

COM(2011) 896 final

Artikel 66 Absatz 4

Zuschlagskriterien

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

4.   Die Zuschlagskriterien übertragen dem öffentlichen Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit. Sie gewährleisten die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs und werden von Anforderungen begleitet, die eine effiziente Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten. Auf der Grundlage der von den Bietern beigebrachten Informationen und Nachweise prüfen die öffentlichen Auftraggeber wirksam, ob die Angebote den Zuschlagskriterien genügen.

4.   

Begründung

Diese Bestimmung ist überflüssig. Sie bringt nichts Neues und sollte gestrichen werden. Inhaltlich ist sie bereits in den allgemeinen Grundsätzen enthalten.

Änderungsvorschlag 23

COM(2011) 896 final

Artikel 73 Buchstabe a)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(a)

Die in Art. 11 vorgesehenen Ausnahmen sind infolge einer privaten Beteiligung an der juristischen Person, die den Auftrag vergeben hat, gemäß Art. 11 Absatz 4 nicht mehr anwendbar.

Begründung

Folgeänderung in den Kommissionstexten nach Streichung des Art. 11 Absatz 5 COM(2011) 896 final und Art. 21 Absatz 5 COM(2011) 895 final (gem. Änderungsvorschlag 7). Dieser Umstand kann nach Auftragsvergabe nicht mehr zum Tragen kommen.

Änderungsvorschlag 24

COM(2011) 895 final

Artikel 77

COM(2011) 896 final

Artikel 67

Lebenszykluskostenrechnung

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

3.   Wird eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten im Rahmen eines Rechtsakts der Union, einschließlich eines delegierten Rechtsakts auf der Grundlage einer sektorspezifischen Rechtsetzung, angenommen, findet sie Anwendung, sofern in die Zuschlagskriterien gemäß Artikel 76 Absatz 1 die Lebenszykluskostenberechnung einbezogen wurde.

   

Ein Verzeichnis derartiger Rechtsakte und delegierter Rechtsakte ist Gegenstand von Anhang XV. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zur Aktualisierung des Verzeichnisses zu erlassen, wenn aufgrund der Annahme neuer Rechtsvorschriften oder der Aufhebung oder Änderung dieser Bestimmungen Änderungen erforderlich werden.

Begründung

Der AdR bekennt sich zu den Europa-2020-Zielen und weiß um den Wert einer nachhaltigen, sozial verantwortlichen und innovationsfreundlichen Auftragsvergabe. Begrüßenswert ist auch, dass die Kommission die öffentlichen Auftraggeber dazu ermuntert, die Lebenszykluskosten einzubeziehen. Aktuell laufen viele Arbeiten in diesem Bereich, aber der verbleibende Klärungsbedarf ist immer noch groß. Nach Auffassung des Ausschusses geht der Zwang zur Anwendung von EU-Verfahren unter den jetzigen Umständen zu weit.

Änderungsvorschlag 25

COM(2011) 895 final

Artikel 79

COM(2011) 896 final

Artikel 69

Ungewöhnlich niedrige Angebote

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die öffentlichen Auftraggeber schreiben den Wirtschaftsteilnehmern vor, den berechneten Preis bzw. die berechneten Kosten zu erläutern, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

   

(a)

der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 50 % unter dem Durchschnittspreis oder den Durchschnittskosten der übrigen Angebote;

(b)

der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 20 % unter dem Preis oder den Kosten des zweitniedrigsten Angebots;

(c)

es wurden mindestens fünf Angebote eingereicht.

 

   

 

 

 

 

 

 

   

 

3.   

2.   Liegt das Angebot aus anderen Gründen ungewöhnlich niedrig, können die öffentlichen Auftraggeber ebenfalls Erklärungen verlangen.

4.   Liegt das Angebot aus anderen Gründen ungewöhnlich niedrig, können die öffentlichen Auftraggeber ebenfalls Erklärungen verlangen.

3.   Die Erklärungen im Sinne der Absätze 1 und 2 können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

   

(a)

die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung;

(b)

die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Bauleistungen bzw. der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt;

(c)

die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom Bieter angeboten;

(d)

die zumindest angemessene Einhaltung der Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften oder, falls nicht anwendbar, anderer Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus;

(e)

die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter.

4.   Der öffentliche Auftraggeber kann die beigebrachten Informationen mittels einer Rücksprache mit dem Bieter prüfen. Er kann das Angebot nur dann ablehnen, wenn die Nachweise das niedrige Niveau des berechneten Preises bzw. der berechneten Kosten unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Faktoren nicht rechtfertigen.

   

Die öffentlichen Auftraggeber lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtvorschriften nicht genügt.

5.   Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 des Vertrags vereinbar war. Lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Kommission mit.

   

6.   Die Mitgliedstaaten können den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage gemäß Artikel 88 alle Informationen über die Nachweise und Unterlagen übermitteln, die im Hinblick auf in Absatz 3 genannte Einzelheiten beigebracht wurden.

   

Begründung

Der Ausschuss der Regionen bevorzugt die Textfassung von Artikel 55 der geltenden Richtlinie 2204/18/EG bezüglich ungewöhnlich niedriger Angebote, da der vorgeschlagene Text sowohl für die öffentlichen Auftraggeber als auch die Bieter Verwaltungslasten mit sich bringt. Außerdem schränkt der vorgeschlagene Text den Handlungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers in diesem Bereich unnötig ein.

Änderungsvorschlag 26

COM(2011) 895 final

Artikel 81

COM(2011) 896 final

Artikel 71

Vergabe von Unteraufträgen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   In den Auftragsunterlagen kann der öffentliche Auftraggeber den Bieter auffordern oder von einem Mitgliedstaat verpflichtet werden, den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben.

   

2.   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der öffentliche Auftraggeber auf Wunsch des Unterauftragnehmers und sofern die Art des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den für den Hauptauftraggeber erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen direkt an den Unterauftragnehmer leistet. In diesem Fall führen die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen ein, die es dem Hauptauftragnehmer ermöglichen, Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben. Die Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragsunterlagen dargelegt.

   

3.   Die Frage der Haftung des hauptverantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

   

Begründung

Das Verhältnis zwischen dem Bieter und dem Unterauftragsnehmer fällt unter das Wettbewerbsrecht und das einzelstaatliche Vertragsrecht, welche von dieser Richtlinie unangetastet bleiben sollten.

Außerdem verursacht diese Bestimmung eine unklare rechtliche Situation, da ein Unterauftragnehmer, der entgeltlich für den öffentlichen Auftraggeber arbeitet, dadurch nicht mehr Unterauftragnehmer ist, sondern zum Auftragsnehmer wird. Außerdem könnte die Bestimmung dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit nehmen, eine Zahlung in Erwartung der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages zurückzuhalten.

Änderungsvorschlag 27

COM(2011) 895 final

Artikel 82

COM(2011) 896 final

Artikel 72

Auftragsänderungen während der Laufzeit

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Eine wesentliche Änderung der Bestimmungen eines öffentlichen Auftrags während seiner Laufzeit gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als Neuvergabe und erfordert die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie.

   

2.   Eine Änderung eines Auftrags während seiner Laufzeit ist als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn sie dazu führt, dass der Auftrag sich wesentlich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag unterscheidet. Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist eine Änderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

   

(a)

Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Auswahl anderer Bewerber als der ursprünglich ausgewählten oder eine Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter ermöglicht hätte.

(b)

Mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags zugunsten des Auftragnehmers verschoben.

(c)

Mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags erheblich ausgeweitet, so dass er Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen umfasst, die ursprünglich nicht vorgesehen waren.

3.   Eine Ersetzung des Vertragspartners ist als wesentliche Änderung im Sinne von Absatz 1 zu betrachten.

   

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Fall, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Auswahlkriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung oder einer Insolvenz ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen.

4.   Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 12 festgelegten Schwellenwerte überschreitet und weniger als 5 % des ursprünglichen Auftragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht der Gesamtcharakter des Auftrags verändert. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt.

   

5.   Auftragsänderungen sind nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 zu betrachten, wenn sie in den Auftragsunterlagen in Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln oder Optionen vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags verändern würden.

   

6.   In Abweichung von Absatz 1 erfordert eine wesentliche Änderung nicht die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, wenn sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

   

(a)

Die Änderung wurde erforderlich aufgrund von Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher Auftraggeber nicht vorhersehen konnte.

(b)

Aufgrund der Änderung verändert sich nicht der Gesamtcharakter des Auftrags.

(c)

Eine etwaige Preiserhöhung beträgt maximal 50 % des Werts des ursprünglichen Auftrags.

Öffentliche Auftraggeber machen derartige Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt. Entsprechende Bekanntmachungen enthalten die in Anhang VI Teil G genannten Angaben und werden im Einklang mit Artikel 49 veröffentlicht.

7.   Vergabestellen dürfen von der Möglichkeit der Auftragsänderung in den folgenden Fällen nicht Gebrauch machen:

   

(a)

wenn die Änderung den Zweck hat, Mängeln in der Leistungserbringung des Auftragnehmers oder deren Folgen abzuhelfen, was sich im Wege der Durchsetzung der vertraglichen Verpflichtungen bewerkstelligen lässt;

(b)

wenn die Änderung den Zweck hat, das Risiko von Preiserhöhungen, das der Auftragnehmer abgesichert hat, auszugleichen.

Begründung

Die geltenden Richtlinien enthalten Verfahrensregeln für die Durchführung der Auftragsvergabe. Sie umfassen keine Bestimmungen über die Änderung laufender Verträge, und ebenso sollte es in den neuen Richtlinien sein. Anderenfalls würden unnötige Verwaltungslasten für die öffentlichen Auftraggeber geschaffen und die Flexibilität eingeschränkt. Wenn die Kommission über die einschlägige Rechtsprechungspraxis informieren will, dann wären Mitteilungen zu Auslegungsfragen die geeignetere Form.

Änderungsvorschlag 28

COM(2011) 896 final

Artikel 83

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 83

Artikel 83

Im Einklang mit der Richtlinie 89/665/EWG des Rates stellen die Mitgliedstaaten eine korrekte Anwendung dieser Richtlinie durch wirksame, zugängliche und transparente Mechanismen sicher, die das bestehende System für die Nachprüfung von Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber ergänzen.

Begründung

Es ist überflüssig in einer Richtlinie darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie korrekt angewandt werden sollte. Die bestehenden Systeme für die Nachprüfung von Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber sind ausreichend. Es sollten im Sinne von Vereinfachung und Flexibilisierung keine neuen überflüssigen Strukturen geschaffen werden.

Änderungsvorschlag 29

COM(2011) 895 final

Artikel 93

COM(2011) 896 final

Artikel 84

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 84

Öffentliche Aufsicht

1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige unabhängige Stelle, die für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Durchführungstätigkeiten verantwortlich ist (im Folgenden "die Aufsichtsstelle"). Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von dieser Benennung.

Alle öffentlichen Auftraggeber unterliegen einer solchen Aufsicht.

   

2.   Die an den Durchführungstätigkeiten beteiligten Behörden organisieren sich so, dass Interessenkonflikte vermeiden werden. Das System der öffentlichen Aufsicht muss transparent sein. Zu diesem Zweck werden alle Orientierungsdokumente und Stellungnahmen sowie ein Jahresbericht über die Durchführung und Anwendung der in dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften veröffentlicht.

   

Der Jahresbericht enthält Folgendes:

(a)

Angaben zur Erfolgsquote kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) bei Beschaffungsverfahren; eine Analyse der Gründe, falls der Wert der an KMU vergebenen Aufträge unter 50 % liegt;

(b)

einen Gesamtüberblick über die Durchführung einer nachhaltigen Beschaffungspolitik, worunter auch Verfahren fallen, die die Aspekte Umweltschutz, soziale Eingliederung, unter anderem Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen oder Innovationsförderung berücksichtigen;

(c)

Informationen zu Überwachung und Follow-up von Verstößen gegen Vergabevorschriften, die sich auf den Haushalt der Union auswirken, im Einklang mit den Absätzen 3 bis 5 dieses Artikels;

(d)

zentralisierte Daten über berichtete Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und anderen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, auch zu Projekten, die aus dem Haushalt der Union kofinanziert sind.

3.   Die Aufsichtsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr:

   

(a)

Überwachung der Anwendung der Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und der entsprechenden Praxis aufseiten der öffentlichen Auftraggeber, insbesondere der zentralen Beschaffungsstellen;

(b)

Rechtsberatung für öffentliche Auftraggeber in Fragen der Auslegung der Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe und zur Anwendung der Vorschriften in spezifischen Fällen;

(c)

Formulierung – im Lichte der Bestimmungen dieser Richtlinie und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – von Initiativstellungnahmen und Orientierungen zu Fragen von allgemeinem Interesse, die die Auslegung und Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe betreffen, zu wiederkehrenden Fragen und zu systembedingten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften;

(d)

Festlegung und Anwendung umfassender und praktikabler "Red-Flag"-Indikatorsysteme zur Vermeidung, Aufdeckung und Berichterstattung von Fällen von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstiger schwerwiegender Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens;

(e)

Aufmerksammachen der zuständigen nationalen Einrichtungen, einschließlich Prüfbehörden, auf bestimmte aufgedeckte Verstöße und systembedingte Probleme;

(f)

Prüfung der Beschwerden von Bürgern und Unternehmen über die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in spezifischen Fällen und Übermittlung der Analyse an die zuständigen öffentlichen Auftraggeber, die diese bei ihren Entscheidungen berücksichtigen oder, wenn sie der Analyse nicht Rechnung tragen, die Gründe hierfür erläutern;

(g)

Überwachung der Entscheidungen nationaler Gerichte und Behörden im Anschluss an Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV oder an Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs zu Verstößen gegen Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit von der Union kofinanzierten Projekten; die Aufsichtsstelle berichtet dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung jede Verletzung von Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe in der Union, sofern sie sich auf Aufträge beziehen, die mittelbar oder unmittelbar von der Europäischen Union finanziert wurden.

Die unter Buchstabe e genannten Aufgaben lassen die Ausübung der Rechte auf Einlegung von Rechtsmitteln nach nationalem Recht oder nach dem auf der Grundlage der Richtlinie 89/665/EWG errichteten System unberührt.

Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Aufsichtsstellen, die nach nationalem Recht für die Überprüfung von Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber zuständige Gerichtsbarkeit mit Verstößen zu befassen, die sie im Zuge ihrer Überwachungs- und Rechtsberatungstätigkeit aufdecken.

4.   Unbeschadet der von der Kommission für die Kommunikation und die Kontakte mit den Mitgliedstaaten festgelegten allgemeinen Verfahren und Arbeitsmethoden fungiert die Aufsichtsstelle als spezielle Kontaktstelle für die Kommission im Kontext der Überwachung der Anwendung des Unionsrechts und der Ausführung des Haushaltsplans der Union auf der Grundlage von Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Sie erstattet der Kommission Bericht über sämtliche Verstöße gegen diese Richtlinie im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, die direkt oder indirekt von der Union finanziert werden.

   

Die Kommission kann die Aufsichtsstellen insbesondere mit der Behandlung von Einzelfällen befassen, in denen noch kein Vertrag geschlossen wurde oder ein Nachprüfungsverfahren noch durchgeführt werden kann. Sie kann die Aufsichtsstellen des Weiteren mit Überwachungstätigkeiten betrauen, die erforderlich sind, um die Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten, zu denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, um im Falle eines von der Kommission festgestellten Verstoßes gegen die Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe Abhilfe zu schaffen.

Die Kommission kann die Aufsichtsstelle auffordern, angebliche Verletzungen der Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Projekten zu untersuchen, die aus dem Haushalt der Union kofinanziert werden. Die Kommission kann die Aufsichtsstelle mit der Weiterverfolgung bestimmter Fälle beauftragen, um zu gewährleisten, dass die zuständigen nationalen Behörden, die zur Befolgung ihrer Anweisungen verpflichtet sind, die angemessenen Konsequenzen aus der Verletzung der Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit kofinanzierten Projekten ziehen.

5.   Untersuchungs- und Durchsetzungstätigkeiten, die die Aufsichtsstelle durchführt, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber im Einklang mit dieser Richtlinie und den Grundsätzen des Vertrags stehen, treten weder an die Stelle der Tätigkeiten, die die Kommission in ihrer institutionellen Rolle als Hüterin der Verträge ausübt, noch greift sie diesen vor. Beschließt die Kommission gemäß Artikel 4, die Behandlung eines individuellen Falls an die Aufsichtsstelle zu verweisen, behält sie im Einklang mit den ihr durch den Vertrag übertragenen Befugnissen ihr Interventionsrecht.

   

6.   Öffentliche Auftraggeber übermitteln der nationalen Aufsichtsstelle den vollständigen Wortlaut aller vergebenen Aufträge, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:

   

(a)

1 000 000 EUR im Falle von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen;

(b)

10 000 000 EUR im Falle von Bauleistungsaufträgen.

7.   Unbeschadet des einzelstaatlichen Rechts bezüglich des Zugangs zu Informationen und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene gewährt die Aufsichtsstelle auf schriftlichen Antrag unbeschränkten, vollständigen, unmittelbaren und unentgeltlichen Zugang zu den gemäß Absatz 6 genannten vergebenen Aufträgen. Der Zugang zu bestimmten Teilen der Aufträge kann abgelehnt werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen von öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmern schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.

   

Der Zugang zu den Teilen, die offengelegt werden können, ist innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 45 Tage nach dem Datum des Antrags zu gewähren. Antragsteller, die um den Zugang zu einem Auftrag ersuchen, müssen kein unmittelbares oder mittelbares Interesse an diesem bestimmten Auftrag nachweisen. Der Empfänger der Informationen muss diese veröffentlichen dürfen.

8.   Der nach Absatz 2 vorzulegende Jahresbericht enthält eine zusammenfassende Darstellung sämtlicher Tätigkeiten, die die Aufsichtsstelle gemäß den Absätzen 1 bis 7 durchgeführt hat.

   

Begründung

Die Forderung nach Schaffung nationaler Aufsichtsstellen, denen Verträge übermittelt werden müssen, verstößt eindeutig gegen das Subsidiaritätsprinzip. Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, ihre öffentliche Verwaltung zu organisieren. Die nationale Kontrolle der Einhaltung der Vergabevorschriften ist Aufgabe der nationalen Gerichte, Aufsichtsstellen und Prüfungsstellen. Außerdem schaffen die Regeln zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die öffentlichen Auftraggeber.

Änderungsvorschlag 30

COM(2011) 895 final

Artikel 85 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 85

Artikel 85

Die öffentlichen Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen Auftrag, jede Rahmenvereinbarung und jede Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems einen schriftlichen Bericht an, der mindestens Folgendes enthält:

(a)

den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems;

(b)

die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl;

(c)

die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung;

(d)

die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten;

(e)

den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie – falls bekannt – den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt;

(f)

bei Verhandlungsverfahren die in Artikel 30 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen;

(g)

gegebenenfalls die Gründe, aus denen der öffentliche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verzichtet hat;

(h)

gegebenenfalls Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemaßnahmen.

Begründung

Die hier vorgesehenen Dokumentationspflichten belasten die kommunalen Verwaltungen in unverhältnismäßiger Weise und sind zudem nicht weiterführend. Ziel dieser Reform ist gerade der Abbau von überflüssigen Dokumentationspflichten, nicht die Schaffung neuer Bürokratie.

Änderungsvorschlag 31

COM(2011) 896 final

Artikel 85 – die letzten beiden Absätze

Einzelberichte über Vergabeverfahren

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 85

Einzelberichte über Vergabeverfahren

Artikel 85

Die öffentlichen Auftraggeber dokumentieren den Fortgang aller Vergabeverfahren, unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege durchgeführt werden oder nicht. Sie dokumentieren alle Stufen des Vergabeverfahrens, einschließlich der gesamten Kommunikation mit Wirtschaftsteilnehmern und sämtlicher interner Beratungen, der Vorbereitung der Ausschreibungen, des Dialogs oder etwaiger Verhandlungen, der Auswahl und der Zuschlagserteilung.

Die Vermerke bzw. ihre Hauptelemente sind der Kommission oder der nationalen Aufsichtsstelle auf deren Anforderung hin zu übermitteln.

Begründung

Der Ausschuss der Regionen vertritt die Auffassung, dass das System der Berichterstattung im jetzigen Artikel 43 der Richtlinie 2004/18 dem nun vorgeschlagenen vorzuziehen ist, da es die Verwaltungsarbeit der öffentlichen Auftraggeber vereinfacht.

Änderungsvorschlag 32

COM(2011) 895 final

Artikel 95

COM(2011) 896 final

Artikel 86

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Nationale Berichterstattung und Verzeichnisse der öffentlichen Auftraggeber

1.   Die gemäß Artikel 84 eingerichteten oder benannten Stellen legen der Kommission für jedes Jahr – spätestens am 31. Oktober des Folgejahres – einen Durchführungs- und Statistikbericht vor, der anhand eines Standardformulars zu erstellen ist.

   

2.   Der Bericht gemäß Absatz 1 enthält mindestens Folgendes:

   

(a)

eine vollständige, aktualisierte Liste aller zentralen Regierungsbehörden, subzentralen öffentlichen Auftraggeber und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, einschließlich subzentraler Behörden und Vereinigungen öffentlicher Auftraggeber, die öffentliche Aufträge vergeben oder Rahmenvereinbarungen schließen, unter Angabe der einheitlichen Identifikationsnummer, sofern eine solche Nummer im nationalen Recht vorgesehen ist; diese Liste ist nach Art der Behörden zu untergliedern;

(b)

eine vollständige und aktuelle Liste aller zentralen Beschaffungsstellen;

(c)

für alle Aufträge oberhalb der in Artikel 4 dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte:

(i)

Zahl und Wert der vergebenen Aufträge, für jede Art von Behörde aufgeschlüsselt nach Verfahren und nach Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen entsprechend der CPV-Nomenklatur;

(ii)

werden die Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung vergeben, so werden die Daten gemäß Ziffer i auch nach den in Artikel 30 genannten Fallgruppen aufgeschlüsselt und enthalten Angaben zu Anzahl und Wert der vergebenen Aufträge nach Staatszugehörigkeit der erfolgreichen Bieter zu einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat;

(d)

für alle Aufträge unterhalb der in Artikel 4 dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte, die, wenn ihr Wert den Schwellenwert überschreiten würde, unter die Richtlinie fallen würden, Zahl und Wert der Aufträge, aufgeschlüsselt nach Art der Behörde.

3.   Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 89 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Anhang I geändert wird, um die Liste der öffentlichen Auftraggeber entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Mitteilungen zu ändern, soweit die betreffenden Änderungen erforderlich sind, um öffentliche Auftraggeber korrekt zu ermitteln;

   

Die gemäß Absatz 2 Buchstabe a übermittelte Liste der Einrichtungen des öffentlichen Rechts kann die Kommission informationshalber in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

4.   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen über ihre institutionelle Organisation im Zusammenhang mit der Durchführung, Überwachung und Durchsetzung sowie über nationale Initiativen zur Verfügung, mit denen bezweckt wird, bei der Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe Orientierungshilfen zu geben und Unterstützung zu leisten oder auf Herausforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorschriften zu reagieren.

   

5.   Die Kommission erstellt ein Standardformular für den jährlichen Durchführungs- und Statistikbericht gemäß Absatz 1. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 91 erlassen.

   

Begründung

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sollten gestrichen werden. Sowohl bei den Stellen, die all diese Informationen zusammentragen müssten als auch bei den öffentlichen Auftraggebern, die sie bereitstellen sollen, würde ein sehr großer Verwaltungsaufwand entstehen.

Änderungsvorschlag 33

COM(2011) 895 final

Artikel 96

COM(2011) 896 final

Artikel 87

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Unterstützung der öffentlichen Auftraggeber und der Unternehmen

1.   Die Mitgliedstaaten schaffen Strukturen zur fachlichen Unterstützung, die öffentlichen Auftraggebern Rechts- und Wirtschaftsberatung, Orientierungshilfen und Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren anbieten. Darüber hinaus sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jeder öffentliche Auftraggeber kompetente Unterstützung und Beratung in Einzelfragen erhält.

   

2.   Zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere von KMU, zur öffentlichen Auftragsvergabe und zur Erleichterung des Verständnisses der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten eine angemessene Hilfestellung, auch auf elektronischem Wege oder über bestehende Netzwerke zur Unterstützung von Unternehmen.

   

3.   Für Wirtschaftteilnehmer, die beabsichtigen, sich an einem Vergabeverfahren in einem anderen Mitgliedstaat zu beteiligen, werden besondere Unterstützungsangebote bereitgestellt. Die entsprechenden Angebote müssen mindestens die Verwaltungsanforderungen im betreffenden Mitgliedstaat sowie etwaige Verpflichtungen im Zusammenhang mit elektronischen Beschaffungen abdecken.

   

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für interessierte Wirtschaftsteilnehmer ausreichende, leicht zugängliche Informationen über die steuer-, umweltschutz-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen bereitgestellt werden, die in dem Mitgliedstaat, der Region oder Kommune, in der die Arbeiten ausgeführt bzw. die Dienstleistungen erbracht werden, gelten und auch auf die im Rahmen des Auftrags vor Ort ausgeführten Arbeiten oder erbrachten Dienstleistungen Anwendung finden.

4.   Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten eine einzige oder mehrere Stellen oder Verwaltungsstrukturen benennen. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine ordnungsgemäße Koordinierung zwischen diesen Stellen und Strukturen.

   

Begründung

Die Unterstützung der öffentlichen Auftraggeber auf nationaler Ebene ist Sache der Mitgliedstaaten, weshalb der Artikel gestrichen werden sollte. Bei einfacheren Vergabevorschriften dürfte im Übrigen auch mit einem geringeren Hilfsbedarf zu rechnen sein.

Änderungsvorschlag 34

COM(2011) 896 final

Artikel 88 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 88

Artikel 88

Für die Zwecke dieses Artikels benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Verbindungsstellen und teilen den übrigen Mitgliedstaaten, den Aufsichtsstellen und der Kommission die Kontaktdaten dieser Stellen mit. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der Verbindungsstellen und aktualisieren diese Liste regelmäßig. Die Aufsichtsstelle ist für die Koordinierung zwischen den Verbindungsstellen verantwortlich.

Für die Zwecke dieses Artikels benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Verbindungsstellen und teilen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die Kontaktdaten dieser Stellen mit. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der Verbindungsstellen und aktualisieren diese Liste regelmäßig.

Begründung

Artikel 88 sollte beibehalten werden, jedoch ohne den Bezug zu den neuen Aufsichtsbehörden. Ziel dieser Reform ist gerade der Abbau von überflüssigen Dokumentationspflichten, nicht die Schaffung neuer Bürokratie.

Brüssel, den 9. Oktober 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


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