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Document 52012AR1777

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Der neue mehrjährige Finanzrahmen nach 2013“

ABl. C 391 vom 18.12.2012, p. 31–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/31


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Der neue mehrjährige Finanzrahmen nach 2013“

2012/C 391/07

DER AUSSCHUS DER REGIONEN

warnt vor dem Szenario, das dazu führt, die Vereinbarung über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) über Anfang 2013 hinaus zu verschieben;

betont nachdrücklich, dass sehr viele der öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten von den Strukturfonds abhängen, und erinnert an die im Rahmen des auf dem Gipfeltreffen des Europäischen Rates am 28./29. Juni 2012 geschlossen Pakts für Wachstum und Beschäftigung eingegangenen Verpflichtungen;

unterstützt auf der Grundlage des aktualisierten Kommissionsvorschlags vom 6. Juli 2012 die Forderung des Europäischen Parlaments, dass sich der nächste Haushaltsplan auf 1,14 % des BNE der EU belaufen muss (den Beitritt Kroatiens eingerechnet);

bedauert, dass es sich bei sehr vielen von der Verhandlungsbox des Rates abgedeckten Themen, einschließlich jeder Form der makroökonomischen Konditionalität, um Themen handelt, die durch Mitentscheidung und nicht im Zustimmungsverfahren angenommen werden müssen;

missbilligt, dass die Methode zur Aufteilung der nationalen Zuweisungen und die Obergrenzen für die Kohäsionspolitik und die Politik der ländlichen Entwicklung in der Verhandlungsbox des Rates enthalten sind; meint, dass dies ein Bereich der Mitbestimmung und der obligatorischen Befassung des AdR ist, und behält sich vor, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben, sollte die Europäische Kommission keinen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, zu dem sich der AdR äußern kann;

begrüßt die derzeitige Verhandlungsmethode im Rat, die dazu führt, dass die Teile Ausgaben und Einnahmen in der Verhandlungsbox gemeinsam behandelt werden, und bekräftigt seine Unterstützung für die zwei neuen von der Kommission vorgeschlagenen Eigenmittel, nämlich die Mehrwertsteuer-Eigenmittel und die neue Finanztransaktionssteuer (FTT);

unterstützt vorbehaltlos den Vorschlag des Rates, die Kohäsionspolitik in eine Teilrubrik statt eine Teilobergrenze umzuwandeln, und bekräftigt seine Forderung nach einer Aufstockung der für sie bereitgestellten Haushaltsmittel (auf ein Niveau, das zumindest dem in der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 veranschlagten Niveau entspricht) sowie seine Unterstützung für die Einrichtung einer neuen Kategorie sogenannter "Übergangsregionen";

befürwortet den Vorschlag des Rates, die Programme Galileo, ITER und GMES in Rubrik 1 des mehrjährigen Finanzrahmens einzugliedern, und wiederholt seine Forderung, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) ebenfalls in den MFR einzugliedern.

Hauptberichterstatterin

Mercedes BRESSO (IT/SPE), Mitglied des Regionalrats der Region Piemont

Referenzdokumente

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020

COM(2012) 388 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Agenda zur Vereinfachung des MFR 2014-2020

COM(2012) 42 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission am 6. Juli 2012 ihren geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 veröffentlicht hat, in der sowohl der Beitritt Kroatiens als auch die Berechnungen auf Grundlage der neuesten Statistiken (2007-2009) Berücksichtigung finden;

2.

begrüßt, dass am 13. Juni 2012 das Plenum des Europäischen Parlaments eine Entschließung über den mehrjährigen Finanzrahmen und die Eigenmittel verabschiedet hat, und zeigt sich erfreut über die Hervorhebung der Tatsache, dass der EU-Haushalt effektiv zu 94 % ein investiver Haushalt ist und die Verwaltungsausgaben im Verhältnis extrem niedrig sind; unterstreicht den Multiplikatoreffekt und die Hebelwirkung dieser Investitionen über private und öffentliche Kofinanzierungen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene; betont nachdrücklich die unersetzliche Rolle des EU-Haushalts als stabile mehrjährige öffentliche Ressource zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung;

Laufende interinstitutionelle Verhandlungen

3.

äußerst seine größte Besorgnis über die derzeitige Entwicklung der Verhandlungen im Rat bezüglich des Gesamtbetrags des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR), des Inhalts der Politiken und der Ressourcen; diese könnte vor allem die Beibehaltung der Höhe der Finanzmittel für die drei in der Kohäsionspolitik vorgesehenen Kategorien von Regionen gefährden. Der AdR hofft deshalb, dass bis zum außerordentlichen EU-Gipfel am 22./23. November 2012 eine positive Lösung gefunden wird; so könnte die Blockade zwischen den beiden Mitgesetzgebern beendet werden, wodurch eine für die Europäische Union nachteilige Verzögerung vermieden und die Europa-2020-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums unverzüglich umgesetzt werden könnte;

4.

unterstreicht in diesem Zusammenhang die offensichtliche Unstimmigkeit zwischen den Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des auf dem Gipfeltreffen des Europäischen Rates am 28./29. Juni 2012 geschlossen Pakts für Wachstum und Beschäftigung eingegangen sind, und einigen ihrer in den Verhandlungen vertretenen Positionen;

5.

erinnert daran, dass die Schwere der Wirtschafts- und Sozialkrise in der EU den Beginn des Programmplanungszeitraums im Jahr 2014 besonders dringlich macht, da nur dies die Bereitstellung europäischer Finanzmittel ermöglichen wird, die für die Verwirklichung der Investitionen in den Mitgliedstaaten, Regionen und Städten unverzichtbar sind;

6.

unterstreicht das Schrumpfen des EU-Haushalts im Vergleich zu den einzelstaatlichen Haushalten bei gleichzeitiger Ausweitung der Zuständigkeiten und Aufgaben, die der Union mit dem Vertrag von Lissabon übertragen wurden, insbesondere in den Bereichen auswärtiges Handeln (Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union), Klimawandel (Artikel 191 AEUV), Energie (Artikel 194 AEUV), Sport (Artikel 165 AEUV), Raumfahrt (Artikel 189 AEUV), Tourismus (Artikel 195 AEUV) und Katastrophenschutz (Artikel 196 AEUV);

7.

betont nachdrücklich, dass sehr viele der öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten von den Strukturfonds abhängen, die in 13 Mitgliedstaaten mehr als 30 % und in sechs Mitgliedstaaten mehr als 60 % der öffentlichen Investitionen ausmachen;

8.

erkennt an, dass die Verträge (Artikel 312 AEUV) spezifische Bestimmungen für den Fall vorsehen, dass der MFR nicht angenommen wird, bevor die Rechtsgrundlagen aller mehrjährigen Ausgabenprogramme der EU mit Ausnahme der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Ende 2013 auslaufen. Der AdR unterstreicht, dass zu diesen spezifischen Vertragsbestimmungen die rechtliche Verpflichtung für beide Teile der Haushaltsbehörde zählt, die Verhandlungen fortzusetzen. Er betont jedoch nachdrücklich, dass sich die vorhandenen Optionen – entweder neue sektorspezifische Programme ohne MFR-Verordnung zu verabschieden oder die Laufzeit der bestehenden Programme zu verlängern – als äußerst kompliziert erweisen würden;

9.

warnt vor dem Szenario, das dazu führt, die Vereinbarung über den MFR über Anfang 2013 hinaus zu verschieben, da dies die Programmplanung und die Zuweisung der Mittel des Gemeinsamen Strategischen Rahmens nach 2014 unmöglich machen würde, was negative Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt hätte. Er ist der Meinung, dass eine Verschiebung der Vereinbarung über den MFR über Anfang 2013 hinaus auch den von der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat bislang anvisierten Programmplanungszeitraum 2014-2020 in Frage stellen und es insbesondere erforderlich machen würde, die ursprünglich vom AdR propagierte Option erneut zu erwägen, nämlich einen Programmplanungszeitraum von 5+5 Jahren nach einem Übergangszeitraum von einem oder zwei Jahren;

10.

bekräftigt seine frühere Position, dass die EU über einen ernst zu nehmenden Haushalt von mindestens 1 % verfügen muss, um die wichtigsten Ziele der Union gemäß der Europa-2020-Strategie und dem Bedarf der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu verwirklichen; erinnert daran, dass der Rat im Jahr 2000 die Eigenmittelobergrenze auf 1,29 % des BNE für Verpflichtungen und auf 1,23 % für Zahlungen festgesetzt hat; unterstreicht, dass seitdem die Eigenmittelobergrenze im Vergleich zu den MFF-Obergrenzen kontinuierlich ausgeweitet wurde und die Differenz im Durchschnitt 25 % betrug; weist darüber hinaus nachdrücklich darauf hin, dass im MFR nur Höchstgrenzen für Ausgaben festgelegt werden, während der EU-Haushalt sowohl für Verpflichtungen als auch für Zahlungen stets weit unter diesen Niveaus geblieben war; unterstützt daher auf der Grundlage des aktualisierten Kommissionsvorschlags vom 6. Juli 2012 die Forderung des Europäischen Parlaments, dass sich der nächste Haushaltsplan auf 1,14 % des BNE der EU belaufen muss (den Beitritt Kroatiens eingerechnet);

11.

begrüßt, dass der Vorschlag zur Beendigung des Programms "Nahrungsmittel für benachteiligte Bevölkerungsgruppen" in der Verhandlungsbox vom 18. September 2012 gestrichen wird; bedauert jedoch die Unklarheit bezüglich der Frage der Einbeziehung des Programms in den Haushaltsplan und wiederholt seine Position zugunsten der Beibehaltung in Rubrik 2 des MFR;

12.

begrüßt bestimmte Aspekte des Eckpunktepapiers des zyprischen Ratsvorsitzes (30. August 2012), hat jedoch besondere Bedenken hinsichtlich der Diskussionsvorschläge für die Kohäsionspolitik, speziell in Bezug auf die Förderfähigkeit, den Umfang und den Geltungsbereich der "Sicherheitsnetze" für Regionen und Mitgliedstaaten; lehnt disproportionale Anpassungen für Übergangs- und stärker entwickelte Regionen ab;

Bereiche der Mitentscheidung

13.

bedauert, dass es sich bei den von der Verhandlungsbox des Rates (Fassung vom 19. Juni 2012) abgedeckten Themen, insbesondere den Ziffern 21 bis 47 und 53 bis 78, überwiegend um Themen handelt, die durch Mitentscheidung und nicht im Zustimmungsverfahren angenommen werden müssen, und betont, dass das Europäische Parlament in die laufende Verhandlung umfassend eingebunden werden muss;

14.

missbilligt, dass die Methode zur Aufteilung der nationalen Zuweisungen und die Obergrenzen für die Kohäsionspolitik und die Politik der ländlichen Entwicklung zwar in der Verhandlungsbox des Rates enthalten sind (Ziffern 30 bis 45), jedoch nicht in dem Vorschlag für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen zu den fünf vom Gemeinsamen Strategischen Rahmen abgedeckten Fonds erscheinen; ist im Übrigen erstaunt darüber, dass in Ziffer 35 der Verhandlungsbox vom 18. September 2012 den Zielen der Europa-2020-Strategie eine Funktion für die Aufteilung der Strukturfondsmittel zwischen den Mitgliedstaaten übertragen wird. Damit wird die Frage aufgeworfen, ob diese Ziele tatsächlich den Entwicklungsbedarf der Regionen widerspiegeln, aber es geht auch um substanzielle Fragestellungen zur Regierungsführung und Verfahrensweise, vor allem weil eine solche Verteilungsfunktion bei der Festlegung der Ziele im Jahr 2010 ohne jeden Zweifel nicht vorgesehen war;

15.

ist der Ansicht, dass dies gemäß Artikel 177 AEUV nicht nur ein Bereich der Mitbestimmung, sondern auch der obligatorischen Befassung des AdR ist, wird daher zur Wahrung seiner Rechte gemäß Artikel 263 Absatz 3 AEUV den Rechtshintergrund dieser Angelegenheit weiter prüfen und behält sich vor, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben, sollte die Europäische Kommission keinen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, zu dem sich der AdR äußern kann;

16.

bekräftigt im Nachgang zu seinen seit Anfang 2012 veröffentlichten Stellungnahmen zu verschiedenen Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission erneut Folgendes:

a.

zu Teilrubrik 1 b und den unter den Gemeinsamen Strategischen Rahmen (GSR) fallenden Fonds: seine Unterstützung für den Vorschlag, eine neue Kategorie sogenannter "Übergangsregionen" einzurichten, und für die Notwendigkeit, die besondere Situation der Regionen in äußerster Randlage beim Zugang zu Fondsmitteln gemäß Artikel 349 AEUV gebührend zu berücksichtigen (Ziffer 25 der Verhandlungsbox), für den Grenzwert von 300 km für die europäische territoriale Zusammenarbeit mit Ausnahme der Regionen in äußerster Randlage, für die das Distanzkriterium nicht gilt (Ziffer 27 ebd.), für die Schaffung eines "Sicherheitsnetzes" für die Regionen, die aus dem Konvergenzziel herausfallen werden, in Höhe von mindestens zwei Dritteln der ihnen für den Zeitraum 2007-2013 zugewiesenen Mittel (Ziffer 44 ebd.), für die Vorschläge der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem Kofinanzierungssatz außer einer Aufstockung um 85 % der unter das Ziel "europäische territoriale Zusammenarbeit" fallenden Programme und für die Erhöhung des Kofinanzierungssatzes, der für die interregionale Zusammenarbeit in den Regionen in äußerster Randlage gilt, von 50 auf 85 % (Ziffer 46 ebd.), für die Beibehaltung des Programms "Nahrungsmittel für benachteiligte Bevölkerungsgruppen" in Rubrik 2 des MFR statt dessen Eingliederung in den Aktionsrahmen des Europäischen Sozialfonds in Rubrik 1 (Ziffer 48 ebd.), für die Festlegung eines um 10 Prozentpunkte heraufgesetzten Kofinanzierungssatzes für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten (Ziffer 47, Option a ebd.), für die Schaffung eines GSR für die beiden Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF (Ziffer 65 ebd.), für Vorschusszahlungen in Höhe von 2 % 2014, 3 % 2015 und 3 % 2016 (Ziffer 75 ebd.) sowie für die Anrechnung der nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuerbeträge für einen Beitrag aus den GSR-Fonds (Ziffer 78 Option c ebd.) als förderfähige Ausgaben;

b.

zu Rubrik 2: seine Unterstützung für eine zügigere Konvergenz und einen genauen Zeitplan für die Konvergenz zwischen Mitgliedstaaten (Ziffer 53 ebd.), für die Deckelung der Direktzahlungen bei 200 000 EUR statt 300 000 EUR einschließlich einer ökologischen Komponente und einer Degression ab 100 000 EUR statt ab 200 000 EUR (Ziffer 54 ebd.), für einen Prozentsatz von 30 % für die ökologische Komponente (Ziffer 56 ebd.), für die Option von Mittelübertragungen von der 1. auf die 2. Säule (Ziffer 57 ebd.), jedoch seine Ablehnung jeder Übertragung im umgekehrten Sinn aufgrund der Notwendigkeit der Neugewichtung der Haushaltsmittel zwischen den beiden Säulen der GAP (Ziffer 58 ebd.); seine Unterstützung für die Einführung von Übergangsregionen in die Verordnung über die ländliche Entwicklung (Ziffer 62 ebd.) und seine Ablehnung der vorgeschlagenen Schaffung einer neuen Krisenreserve für die Landwirtschaft (Ziffer 64 ebd.);

17.

bekräftigt mit Blick auf die für die europäische territoriale Zusammenarbeit bereitgestellten Mittel seinen Vorschlag, diese Mittel auf die Programme für die Zusammenarbeit aufzuteilen und nicht nach Mitgliedstaaten. Er fordert daher eine Überarbeitung der Ziffer 40 der Verhandlungsbox vom 18. September 2012 und dies umso mehr, da der jetzige Stand der Verhandlungen über eine Aufteilung der Mittel allein zwischen der grenzüberschreitenden und der transnationalen Zusammenarbeit dazu führt, dass die interregionale Zusammenarbeit lediglich als Anhängsel der beiden anderen Teile betrachtet wird;

18.

unterstützt den Vorschlag, verstärkt Darlehen statt vornehmlich nicht rückzahlbare Zuschüsse einzusetzen, um so die Einbindung der Begünstigten zu fördern. Er ist ebenfalls der Ansicht, dass die zurückgezahlten Darlehen im Rahmen revolvierender Fonds anschließend erneut zur Verfügung gestellt werden sollten;

Neue Eigenmittel

19.

wiederholt seinen Wunsch einer Reform des gegenwärtigen Eigenmittelsystems, um die Direktbeiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt zu senken und die Einnahmen aus EU-Eigenmitteln, die der Bewältigung künftiger Herausforderungen dienen sollen, zu erhöhen (1) sowie um der Notwendigkeit einer Streichung der derzeitigen Finanzkorrekturen und Ausnahmen gerecht zu werden, und ist der Ansicht, dass sich der neue mehrjährige Finanzrahmen im Streben nach Transparenz, Gleichgewicht und Nachhaltigkeit – wie es das Europäische Parlament erklärt hat – unbedingt auf eine Vereinbarung über neue Eigenmittel stützen muss;

20.

begrüßt die derzeitige Verhandlungsmethode im Rat, die dazu führt, dass die Teile Ausgaben und Einnahmen in der Verhandlungsbox gemeinsam behandelt werden, und bekräftigt seine Unterstützung für die zwei neuen von der Kommission vorgeschlagenen Eigenmittel, nämlich die Mehrwertsteuer-Eigenmittel und die neue Finanztransaktionssteuer (FTT);

21.

fordert einige Mitgliedstaaten diesbezüglich auf, ihre Bevölkerung, ihre Unternehmen und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nicht dadurch zu bestrafen, indem sie sich weigern, sich zur neuen Transaktionssteuer zu verpflichten, da ihre Weigerung zu einer verstärkten Zusammenarbeit und der Schaffung einer Haushaltsunion der zwei Geschwindigkeiten führen würde;

22.

ist der Meinung, dass eine FTT in verstärkter Zusammenarbeit juristisch als Grundlage für neue EU-Eigenmittel herangezogen werden kann und dass die teilnehmenden Länder einen Teil der erhobenen Einnahmen auf den EU-Haushalt übertragen könnten. Jedoch müsste sich durch diese Übertragung ihr auf dem BNE beruhender Beitrag zum Haushalt entsprechend reduzieren, ohne dadurch die Regeln zu beeinträchtigen, die für die Berechnung der nationalen Beiträge der nicht teilnehmenden Länder angewandt werden;

23.

bekräftigt seine Unterstützung für die Vereinfachung des sehr komplexen Systems der Rabatte und Korrekturmaßnahmen und für den Ersatz des derzeitigen Rabattsystems durch einen allgemeinen Korrekturmechanismus;

Makroökonomische Konditionalität

24.

zeigt sich erstaunt, dass die vermeintlich "technische" Anpassung der Verordnung des Rates durch die Europäische Kommission ein so grundlegendes Element beinhaltet wie die Ausweitung der makroökonomischen Konditionalität vom Kohäsionsfond auf alle fünf vom Gemeinsamen Strategischen Rahmen abgedeckten Fonds (siehe Artikel 8 des geänderten Vorschlags für eine Verordnung);

25.

äußert erneut seine klare und kategorische Ablehnung jeder Form der makroökonomischen Konditionalität und hält die von bestimmten Mitgliedstaaten geforderte Option einer Ausweitung auf alle Haushaltsrubriken für nicht zweckmäßig;

26.

erinnert daran, dass es sich hierbei um einen Bereich der Mitentscheidung handelt, über den im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen zu den fünf vom GSR abgedeckten Fonds entschieden werden muss;

Struktur, Laufzeit und Flexibilität des mehrjährigen Finanzrahmens

27.

unterstützt vorbehaltlos den Vorschlag des Rates, die Kohäsionspolitik in eine Teilrubrik statt eine Teilobergrenze umzuwandeln, besteht jedoch darauf, die Fazilität "Connecting Europe" (CEF) aufgrund ihrer Andersartigkeit nicht in diese Teilrubrik aufzunehmen, und bedauert weiterhin, dass die Gelegenheit versäumt wurde, alle EU-Fonds, die der Förderung der territorialen Entwicklung dienen (d.h. die fünf Fonds des Gemeinsamen Strategischen Rahmens), unter einer Rubrik zusammenzufassen;

28.

bekräftigt seine Forderung nach Flexibilität innerhalb jeder der Rubriken sowie nach Schaffung einer Flexibilitätsreserve, um die nach halber Laufzeit nicht genutzten Mittel oder Spielräume aufnehmen zu können, statt sie an die Mitgliedstaaten zurückzugeben; ist der Ansicht, dass eine solche Flexibilitätsreserve vor allem als Instrument für makroökonomische und finanzielle Interventionen dienen könnte, um asymmetrischen Schocks innerhalb der Europäischen Union vorzugreifen;

29.

weist erneut darauf hin, dass der vorliegende Vorschlag für 2016 eine "Bewertung" der Durchführung des mehrjährigen Finanzrahmens vorsieht, und bekräftigt, dass stattdessen 2017 eine umfassende Halbzeitüberprüfung vorgenommen werden sollte (zu der die vorgeschlagene Bewertung gehören würde);

Begrenzung der Mittelbindungen und Zahlungen

30.

bekräftigt bezüglich der Beträge der wichtigsten Teilrubriken des MFR:

a.

seine Unterstützung für die Vorschläge der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit der Fazilität "Connecting Europe" (50 Mrd. EUR), dem Programm Horizont 2020 (80 Mrd. EUR), den zwei ersten Säulen der GAP (372 Mrd. EUR bei konstanten Preisen), dem Programm Kreatives Europa (1,6 Mrd. EUR) und dem Instrument zur Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU (70 Mrd. EUR);

b.

seine Forderung nach einer Aufstockung der Haushaltsmittel für die Kohäsionspolitik (auf ein reales Niveau, das zumindest dem in der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 veranschlagten Niveau entspricht), für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und für das LIFE-Programm sowie seine Forderung nach einer Neugewichtung der Haushaltsmittel zwischen den beiden Säulen der GAP zugunsten der ländlichen Entwicklung;

Programme außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens

31.

wiederholt seine Forderung, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) beizubehalten und in den MFR einzugliedern, fordert jedoch ebenso wie das Europäische Parlament, ihn aufgrund seines nicht planbaren Charakters über die Obergrenze der entsprechenden Haushaltslinie hinaus aufzunehmen; spricht sich ebenfalls dagegen aus, seinen Geltungsbereich auf den Ausgleich der Auswirkungen der zwei- oder mehrseitigen Handelsabkommen auf die landwirtschaftliche Tätigkeit auszuweiten (Ziffer 95 ebd.);

32.

befürwortet den Vorschlag des Rates, die Programme Galileo, ITER und GMES in Rubrik 1 des mehrjährigen Finanzrahmens einzugliedern (Anhang I ebd.), wie er dies in seiner Stellungnahme zum neuen mehrjährigen Finanzrahmen nach 2013 gefordert hatte;

33.

besteht darauf, dass die Beträge in Höhe der vorgenannten Reservemechanismen ebenfalls in den MFR übertragen werden;

Vereinfachungsprogramm

34.

vertritt die Ansicht, dass die sowohl von den Mitgliedstaaten als auch vom Europäischen Parlament aufgeworfene Frage der besseren Ausgabenqualität zurzeit nicht zufriedenstellend beantwortet wird, da sie sich niederschlägt in der Hinzufügung neuer Kontroll- und Auditverfahren, der größeren Komplexität der Verfahren sowie einer übermäßigen Schwerpunktlegung auf die Leistung und die quantitative Absorption zu Lasten der Qualität der Strategien, und weil sie schließlich zu einer wachsenden Zentralisierung führt, mit der die untergeordneten gegenüber den übergeordneten Regierungsebenen benachteiligt werden;

35.

wünscht, dass die von der Kommission angekündigte Mitteilung über die Qualität der Ausgaben eine differenzierte Anrechnung der öffentlichen Investitionsausgaben im Rahmen des Stabilitätspakts ermöglicht;

36.

spricht sich gegen den übermäßigen Rückgriff auf delegierte Rechtsakte wie etwa diejenigen aus, die für die als Richtwert dienenden Maßnahmen des Gemeinsamen Strategischen Rahmens vorgeschlagen wurden. Dadurch würde der AdR vom europäischen Anhörungs- und Beschlussfassungsverfahren ausgeschlossen, obgleich es sich dabei um für die Gebietskörperschaften wesentliche Bereiche handeln kann;

37.

pflichtet der Kommission hingegen völlig bei, dass die Vereinfachung ihre Wirkung auf EU-Ebene nur dann voll entfalten kann, wenn sie parallel dazu mit Anstrengungen auf nationaler und subnationaler Ebene einhergeht; unterstreicht jedoch, dass die Hauptanstrengung auf der nationalen Ebene zu leisten ist;

38.

begrüßt die Rationalisierung der im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens vorgeschlagenen Programme, insbesondere die Verringerung der Zahl der vorgeschlagenen Finanzierungsprogramme und die Zusammenlegung von Programmen und Teilprogrammen in vielen Bereichen;

39.

spricht sich für eine stärkere Einbeziehung der Europäischen Investitionsbank in die Umsetzung von Projekten aus, die mit Mitteln aus den Strukturfonds finanziert werden.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

COM(2012) 388 final

Erwägungsgrund 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Damit die Europäische Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann oder genau definierte Ausgaben, die die Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken des Finanzrahmens übersteigen würden, finanziert werden können, bedarf es besonderer Instrumente, wie der Reserve für Soforthilfen, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des Flexibilitätsinstruments, des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der Krisenreserve für die Landwirtschaft und des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben. Um besondere Instrumente verwenden zu können, sind daher Bestimmungen erforderlich, die die Möglichkeit vorsehen, in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen einzustellen, die die Obergrenzen des Finanzrahmens übersteigen.

Damit die Europäische Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann oder genau definierte Ausgaben, die die Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken des Finanzrahmens übersteigen würden, finanziert werden können, bedarf es besonderer Instrumente, wie der Reserve für Soforthilfen, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des Flexibilitätsinstruments und des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben. Um besondere Instrumente verwenden zu können, sind daher Bestimmungen erforderlich, die die Möglichkeit vorsehen, in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen einzustellen, die die Obergrenzen des Finanzrahmens übersteigen.

Begründung

Da der EGF in den MFR eingegliedert und die Schaffung einer Krisenreserve für die Landwirtschaft zugunsten einer echten Regulierung aufgegeben werden muss, sind diese beiden Instrumente aus der Aufzählung zu streichen.

Änderungsvorschlag 2

COM(2012) 388 final

Artikel 8

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Wird infolge makroökonomischer Konditionalitäten in Zusammenhang mit der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten die Aussetzung von Mittelbindungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie den Europäischen Meeres- und Fischereifonds aufgehoben, beschließt der Rat gemäß dem Vertrag und dem maßgeblichen Basisrechtsakt, dass die ausgesetzten Mittelbindungen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre übertragen werden. Mittel aus ausgesetzten Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+2 nicht wieder in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

Wird infolge makroökonomischer Konditionalitäten in Zusammenhang mit der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten die Aussetzung von Mittelbindungen für den Kohäsionsfonds aufgehoben, beschließt der Rat gemäß dem Vertrag und dem maßgeblichen Basisrechtsakt, dass die ausgesetzten Mittelbindungen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre übertragen werden. Mittel aus ausgesetzten Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+2 nicht wieder in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

Begründung

Nur der Kohäsionsfonds muss weiterhin wie seit seiner Einrichtung unter die Bestimmungen über die makroökonomischen Konditionalitäten fallen.

Brüssel, den 9. Oktober 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  Ziffer 65 der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen "Der neue mehrjährige Finanzrahmen nach 2013", verabschiedet auf der 93. Plenartagung am 14./15. Dezember 2011.


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