EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52012AE1309

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind“ COM(2012) 136 final — 2012/0066 (COD)

ABl. C 229 vom 31.7.2012, p. 140–142 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/140


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind“

COM(2012) 136 final — 2012/0066 (COD)

2012/C 229/27

Berichterstatter: Josef ZBOŘIL

Der Rat der Europäischen Union beschloss am 16. April 2012, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind

COM(2012) 136 final — 2012/0066 (COD).

Das Präsidium des Ausschusses beauftragte die Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz am 24. April 2012 mit der Ausarbeitung dieser Stellungnahme.

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 481. Plenartagung am 23./24. Mai 2012 (Sitzung vom 24. Mai) Josef ZBOŘIL zum Hauptberichterstatter und verabschiedete mit 121 gegen 6 Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Empfehlungen und Schlussfolgerungen

1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind [COM(2012) 136 final vom 26. März 2012] und die beigefügte Folgenabschätzung SWD(2012) 66 final.

1.2   Der EWSA ist der Auffassung, dass die Folgenabschätzungen keine hinreichend verlässliche Grundlage für die Vorschläge der Kommission zu Nickel-Cadmium-Batterien bieten. Er stellt fest, dass Nickel-Metallhydrid-Batterien bis zum Jahr 2015 nicht in Elektrowerkzeuge eingesetzt werden und somit keine kommerziell tragfähige, alternative Batterietechnologie sind. Somit wird nur eine Batterietechnologie, die Lithium-Ionen-Batterien, zur Verfügung stehen, nachdem die Ausnahme für Nickel-Cadmium-Batterien aufgehoben wurde, und darin liegt ein mögliches kommerzielles Risiko für die Elektrowerkzeugbranche.

1.3   Der EWSA empfiehlt, den oben erwähnten Richtlinienvorschlag zu verabschieden und dabei das Auslaufen der Frist für ein mögliches Inverkehrbringen von Batterien mit mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium auf den 31. Dezember 2018 festzulegen und zu bestimmen, dass Nickel-Cadmium-Ersatzbatteriesätze noch fünf Jahre danach in Verkehr gebracht werden dürfen. Danach dürfen cadmiumhaltige Batterien nur noch in Sicherheits- und Alarmsystemen sowie bestimmten medizinischen Geräten auf den Markt gebracht werden.

1.4   Der EWSA begrüßt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesem sehr spezifischen Entscheidungsfindungsprozess gewahrt wird, und unterstützt die Vorschläge der Kommission. Daher empfiehlt er dem Europäischen Parlament und dem Rat die Verabschiedung des Richtlinienvorschlags COM(2012) 136 final mit den in Ziffer 1.3 vorgeschlagenen Änderungen.

1.5   Der EWSA empfiehlt des Weiteren, der Kommission die Durchführungsbefugnisse in der Bedeutung und Tragweite zu übertragen, wie sie im Richtlinienvorschlag festgelegt sind. Bei der Übertragung dieser Befugnisse müssen die Transparenz des Verfahrens und die volle Verantwortung aller für die Umsetzung der Durchführungsbefugnisse der Kommission zuständigen Akteure gewährleistet sein, und so fordert der Ausschuss, dass die Arbeitsorgane transparent handeln und für ihre Entscheidungen Rechenschaft ablegen.

2.   Der Vorschlag der Kommission – Problembeschreibung

2.1   Gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG ist das Inverkehrbringen von Gerätebatterien und -akkumulatoren, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind, verboten. Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, wurden jedoch von diesem Verbot ausgenommen.

2.2   Die Kommission hat diesen Vorschlag vorgelegt, da sie gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie über Batterien die Ausnahme vom Cadmiumverbot für Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c), überprüfen und einen Bericht vorlegen muss, dem sie gegebenenfalls entsprechende Vorschläge im Hinblick auf ein Verbot von Cadmium in Batterien und Akkumulatoren beifügt.

2.3   Im Dezember 2010 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kam, dass es an diesem Punkt nicht angebracht sei, Vorschläge betreffend die Ausnahmeregelung für cadmiumhaltige, zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmte Gerätebatterien vorzulegen, da nicht alle technischen Informationen (insbesondere zu den Kosten und Nutzen von Cadmium und seinen Alternativen) verfügbar waren, die eine solche Entscheidung untermauern müssten.

2.4   Einige Interessenträger sprachen sich für eine Aufhebung der Ausnahmeregelung für die Verwendung von Nickel-Cadmium-Batterien (NiCd) in schnurlosen Elektrowerkzeugen aus, da sie die wirtschaftlichen Kosten als minimal betrachteten und langfristig von erheblichen Umweltvorteilen ausgingen. Andere waren gegen eine solche Aufhebung und betonten, die Daten über die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen würden eine Aufhebung nicht rechtfertigen.

2.5   Insgesamt bestätigte die Konsultation der Interessenträger, dass eine vergleichende Lebenszyklus-Bewertung vorgenommen werden muss, um eine solide Grundlage für die Kosten-Nutzen-Analyse zu erhalten. Die Lebenszyklus-Bewertung ergab keinen wirklichen Aufschluss über die Vor- und Nachteile der derzeit verfügbaren chemischen Zusammensetzungen von Gerätebatterien. Die Folgenabschätzung der Kommission kommt zu dem Schluss, dass im Vergleich zum Basisszenario die anderen, eine Aufhebung der Ausnahmeregelung betreffenden Politikoptionen (sofortige Aufhebung bzw. Aufhebung im Jahr 2016) mit insgesamt geringeren Umweltauswirkungen verbunden wären, sowohl was die Vermeidung von Freisetzungen von Cadmium in die Umwelt anbelangt, als auch in Bezug auf die aggregierten Umweltauswirkungen auf Basis von sechs Umweltindikatoren.

2.6   Die Kommission führt an, bei einer Aufhebung der Ausnahmeregelung erst im Jahr 2016 wären die Umweltvorteile etwas geringer als bei einer sofortigen Aufhebung, doch lägen die Kosten sehr viel niedriger. Mehrere Recyclingunternehmen und Hersteller von schnurlosen Elektrowerkzeugen haben für beide die Aufhebung der Ausnahmeregelung betreffenden Politikoptionen Kostenschätzungen vorgelegt (40-60 Mio. EUR bei sofortiger Aufhebung und 33 Mio. EUR bei Aufhebung im Jahr 2016). Allerdings ist zweifelhaft, ob diese Kosten vollständig der Aufhebung zugeschrieben werden sollten, da die Mengen der in schnurlosen Elektrowerkzeugen verwendeten Cadmiumbatterien nach dem Basisszenario von 2013 bis 2025 um 50 % zurückgehen werden.

2.7   Der Kommission zufolge kostet im Zeitraum 2013-2025 ein schnurloses Elektrowerkzeug mit einer alternativen chemischen Zusammensetzung der Batterie je nach der gewählten Alternative (Nickel-Metallhydrid oder Lithium-Ionen) 0,80 bzw. 2,10 EUR mehr bei sofortiger Aufhebung der Ausnahmeregelung und 0,40 bzw. 0,90 EUR mehr bei einer Aufhebung im Jahr 2016. Diese Angaben sind nicht präzise. Die Kostenunterschiede liegen signifikant höher.

2.8   Die sozialen Auswirkungen und der Verwaltungsaufwand halten sich bei allen Politikoptionen in Grenzen. Probleme mit der Einhaltung der Vorschriften sind nicht zu erwarten.

2.9   Die Folgenabschätzung kommt zu dem Ergebnis, dass eine Aufhebung der Ausnahmeregelung im Jahr 2016 etwas geringere Umweltvorteile erbringen würde als eine sofortige Aufhebung, dafür aber mit sehr viel niedrigeren Kosten verbunden wäre. Da eine Aufhebung der Ausnahmeregelung im Jahr 2016 nahezu ebenso wirkungsvoll und zugleich effizienter wäre als eine sofortige Aufhebung, ist dies die bevorzugte Option. Damit die Industrie die einschlägigen Technologien weiter anpassen kann, sollte die bestehende Ausnahmeregelung für die Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bis zum 31. Dezember 2015 weiter gelten.

3.   Allgemeine und besondere Bemerkungen

3.1   Auf Grundlage einer Untersuchung unter Berücksichtigung zahlreicher Zusammenhänge, Branchen und Fakten schlägt die Kommission vor, die Produktion und den Einsatz von Batterien mit mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium für schnurlose Elektrowerkzeuge bis zum Ende des Jahres 2015 aufrechtzuerhalten.

3.2   Die Untersuchung macht deutlich, dass es sich hierbei um eine Lösung handelt, durch die die Umwelt nicht nennenswert in Mitleidenschaft gezogen und die menschliche Gesundheit in keiner Weise bedroht wird. Enttäuschend ist, dass in dem Kommissionsvorschlag die von der EU vorgenommene „Zielgerichtete Risikobeurteilung“ (TRAR) zum Cadmium und auch nicht die entsprechende Risikobegrenzungsstrategie erwähnt werden, in denen der Schluss gezogen wurde, dass für Nickel-Cadmium-Batterien in Elektrowerkzeugen keine weiteren Maßnahmen erforderlich seien. Die Verlängerung der Ausnahmeregelung bringt demnach keine Erhöhung der Risiken mit sich, sondern ist ganz im Gegenteil ein musterhaftes Beispiel für die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

3.3   Vom Standpunkt des Verbraucherschutzes aus betrachtet versteht es sich von selbst, dass die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten und Produkte mit cadmiumhaltigen Batterien auch in Zukunft entsprechend gekennzeichnet werden müssen. Gleiches gilt für den Schutz der Arbeitnehmer bei der Herstellung von Batterien sowie für die bestehenden Arbeitsschutzbestimmungen. Darüber hinaus wird für bestimmte medizinische Geräte und elektronische Notfallsysteme die Herstellung von cadmiumhaltigen Batterien fortgesetzt. Gemäß der Folgenabschätzung werden die Risiken berücksichtigt, die zweifellos mit Aussetzung des Verbots der Verwendung von Batterien mit mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium verbunden sind.

3.4   Daher empfiehlt der EWSA, dieses Verbot vom 31. Dezember 2018 an zu verhängen.

3.5   Der EWSA empfiehlt des Weiteren, der Kommission die Durchführungsbefugnisse in der Bedeutung und Tragweite zu übertragen, wie sie im Richtlinienvorschlag festgelegt sind. Bei der Übertragung dieser Befugnisse gemäß dem Richtlinienvorschlag müssen die Transparenz des Verfahrens und die volle Verantwortung aller für die Umsetzung der Durchführungsbefugnisse der Kommission zuständigen Akteure gewährleistet sein.

3.6   Der EWSA stellt fest, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt Batteriesätze in Elektrowerkzeugen in erster Linie aus Drittländern eingeführt werden, dass jedoch zahlreiche Marken-Elektrowerkzeuge in der EU hergestellt werden. Seines Erachtens ist es jedoch grundsätzlich nicht wünschenswert, dass bei der Anschaffung dieser Technik einschließlich schnurloser Elektrowerkzeuge mit eingebauten oder beiliegenden Batterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, die Kosten für den Verbraucher in unangemessener Weise ansteigen.

Brüssel, den 24. Mai 2012

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON


Top