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Document 32012D0630(01)

Beschluss des Rates vom 18. Juni 2012 zur Ernennung der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Änderung des Beschlusses vom 24. Juni 2010

ABl. C 192 vom 30.6.2012, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2016

30.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 192/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Juni 2012

zur Ernennung der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Änderung des Beschlusses vom 24. Juni 2010

2012/C 192/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1,

in Anbetracht der Bewerberliste, die die Europäische Kommission dem Rat vorgelegt hat,

gestützt auf die Positionen, die das Europäische Parlament zum Ausdruck gebracht hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Unabhängigkeit und die hohe wissenschaftliche Qualität, Transparenz und Effizienz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sind unbedingt zu gewährleisten. Auch die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ist unerlässlich.

(2)

Die Amtszeit der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats der EFSA endet am 30. Juni 2012. Drei dieser Mitglieder haben einen Hintergrund bei Organisationen, die die Verbraucherschaft und andere Interessen in der Lebensmittelkette vertreten.

(3)

Die von der Kommission vorgelegte Liste für die Ernennung von sieben neuen Mitgliedern des Verwaltungsrats der EFSA ist anhand der von der Kommission vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung der vom Europäischen Parlament zum Ausdruck gebrachten Positionen geprüft worden. Ziel der Ernennungen ist, die höchste fachliche Qualifikation, ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen, beispielsweise in den Bereichen Management und öffentliche Verwaltung, und die größtmögliche geografische Streuung in der Union zu gewährleisten.

(4)

Bei der Prüfung der von der Kommission vorgelegten Liste hat der Rat dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kommission unverzüglich ein Mitglied, das unlängst aus dem Verwaltungsrat der EFSA ausgeschieden ist, im Wege eines gesonderten Verfahrens ersetzen und hierzu eine Bewerberliste im Einklang mit den Bedingungen des Artikels 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorlegen wird.

(5)

Der Rat hat ferner dem Umstand Rechnung getragen, dass eines der derzeitigen Mitglieder des Verwaltungsrats der EFSA, dessen Amtszeit am 30. Juni 2014 ablaufen wird, aufgrund einer Änderung seiner beruflichen Tätigkeiten als Mitglied mit einem Hintergrund bei Organisationen, die andere Interessen in der Lebensmittelkette vertreten, betrachtet werden kann.

(6)

Der Beschluss vom 24. Juni 2010 zur Ernennung der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (2) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2016 werden ernannt:

 

Valérie BADUEL

 

Sue DAVIES (3)  (4)

 

Piergiuseppe FACELLI (4)

 

Jaana HUSU-KALLIO

 

Radu ROATIȘ CHEȚAN

 

Jiří RUPRICH (4)

 

Tadeusz WIJASZKA

Artikel 2

In Artikel 1 des Beschlusses vom 24. Juni 2010 wird das folgende Zeichen „(**)“ zu dem Namen „Jan MOUSING“ hinzugefügt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. GJERSKOV


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. C 171 vom 30.6.2010, S. 3.

(3)  Mitglied mit einem Hintergrund bei Organisationen, die die Verbraucherschaft vertreten.

(4)  Derzeitiges Mitglied des Verwaltungsrats der EFSA.


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