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Document 32004L0101

Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-ProtokollsText von Bedeutung für den EWR

ABl. L 338 vom 13.11.2004, p. 18–23 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/101/oj

13.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/18


RICHTLINIE 2004/101/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. Oktober 2004

zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/87/EG (3) schafft ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten auf Gemeinschaftsebene („das Gemeinschaftssystem“), mit dem auf kostenwirksame und wirtschaftliche Weise eine Verringerung von Treibhausgasemissionen bezweckt wird, anerkennend, dass Treibhausgasemissionen längerfristig gegenüber dem Stand vom 1990 um etwa 70 % gesenkt werden müssen. Sie leistet einen Beitrag zur Erfüllung der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit dem Kyoto-Protokoll eingegangenen Verpflichtungen zur Reduzierung der anthropogenen Treibhausgasemissionen, das mit der Entscheidung 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (4) angenommen wurde.

(2)

Die Richtlinie 2003/87/EG stellt fest, dass mit der Anerkennung der Gutschriften aus projektbezogenen Mechanismen ab 2005 die Verpflichtung zur Reduzierung der globalen Treibhausgasemissionen noch kosteneffizienter erfüllt werden kann und dass dies in Bestimmungen zu regeln ist, die die im Kyoto-Protokoll festgelegten projektbezogenen Mechanismen, wie „Joint Implementation“ (JI) und „Clean Development Mechanism“ (CDM), mit dem Gemeinschaftssystem verknüpfen.

(3)

Die Verknüpfung der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls mit dem Gemeinschaftssystem unter Wahrung der Umweltwirksamkeit dieses Systems eröffnet die Möglichkeit, Emissionsgutschriften, die im Zuge von projektbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 6 und 12 des Kyoto-Protokolls erworben wurden, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu nutzen. Damit erhöht sich das Spektrum der kostengünstigen Optionen innerhalb des Gemeinschaftssystems, verringern sich die Gesamtkosten für die Erfüllung des Kyoto-Protokolls und erhöht sich die Liquidität des gemeinschaftlichen Marktes für Treibhausgaszertifikate. Durch die Ankurbelung der Nachfrage nach JI-Gutschriften werden Unternehmen der Gemeinschaft in die Entwicklung und die Weitergabe von modernen, umweltfreundlichen Technologien und umweltfreundlichem Know-how investieren. Aufgrund der ebenfalls gesteigerten Nachfrage nach CDM-Gutschriften erhalten die Entwicklungsländer, in denen CDM-Projekte durchgeführt werden, Unterstützung bei der Erreichung ihrer Ziele für eine nachhaltige Entwicklung.

(4)

Zusätzlich zu der Nutzung der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie durch Unternehmen und Personen, die nicht unter das Gemeinschaftssystem fallen, sollten diese Mechanismen mit dem Gemeinschaftssystem so verknüpft werden, dass eine Übereinstimmung mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und dem Kyoto-Protokoll und den in diesem Rahmen gefassten Beschlüssen sowie mit den Zielen und dem Aufbau des in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Gemeinschaftssystems gewährleistet ist.

(5)

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die Betreiber im Rahmen des Gemeinschaftssystems ab 2005 zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) und ab 2008 Emissionsreduktionseinheiten (ERU) nutzen. Die Nutzung von CER und ERU ab 2008 durch die Betreiber kann bis zu einem Prozentanteil der Zuteilung der einzelnen Anlagen zugelassen werden, der von jedem Mitgliedstaat in dessen nationalem Zuteilungsplan festgelegt wird. Die Nutzung erfolgt durch die Vergabe und sofortige Abgabe eines Zertifikats im Austausch gegen eine CER oder ERU. Ein im Austausch gegen eine CER oder ERU ausgestelltes Zertifikat entspricht der betreffenden CER oder ERU.

(6)

Die Verordnung der Kommission über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem, die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (5) zu erlassen ist, wird die einschlägigen Prozesse und Verfahren in dem Registrierungssystem für die Nutzung zertifizierter Emissionsreduktionen im Zeitraum 2005-2007 und anschließenden Zeiträumen und die Nutzung von Emissionsreduktionseinheiten im Zeitraum 2008-2012 und den anschließenden Zeiträumen vorsehen.

(7)

Jeder Mitgliedstaat entscheidet über die Höchstgrenzen der Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen unter angemessener Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Kyoto-Protokolls und der Vereinbarungen von Marrakesch, um das darin enthaltene Erfordernis zu erfüllen, dass die Anwendung der Mechanismen eine Ergänzung der innerstaatlichen Maßnahmen sein sollte. Die innerstaatlichen Maßnahmen stellen damit ein wesentliches Element der Anstrengungen dar.

(8)

Gemäß dem UNFCCC, dem Kyoto-Protokoll und den in diesem Rahmen gefassten Beschlüssen müssen die Mitgliedstaaten darauf verzichten, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zu nutzen, die in Nuklearanlagen entstehen, um ihre Verpflichtungen aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls und aufgrund der Entscheidung 2002/358/EG zu erfüllen.

(9)

In den aufgrund des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen 15/CP.7 und 19/CP.7 wird betont, dass ökologische Integrität unter anderem durch fundierte Modalitäten, Vorschriften und Leitlinien für die Mechanismen und durch fundierte und starke Grundsätze und Vorschriften über Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zu erreichen ist und dass die mit den Projektmaßnahmen des Bereichs Aufforstung und Wiederaufforstung verbundenen Probleme der fehlenden Dauerhaftigkeit, der Zusätzlichkeit, der Verlagerungseffekte, der Unsicherheiten und der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die natürlichen Ökosysteme, berücksichtigt werden. Bei der Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG im Jahr 2006 sollte die Kommission technische Vorschriften in Betracht ziehen, die die vorübergehende Geltung von Gutschriften und die Begrenzung der Nutzungsmöglichkeit bei Projektmaßnahmen der Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auf 1 %, wie in dem Beschluss 17/CP.7 vorgesehen, betreffen, sowie Vorschriften infolge der Bewertung potenzieller Risiken des Einsatzes genetisch veränderter Organismen und potenziell invasiver fremder Arten bei Projektmaßnahmen der Bereiche Aufforstung und Wiederaufforstung, damit die Betreiber CER und ERU, welche sich aus Projektmaßnahmen der Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft ergeben, ab 2008 entsprechend den aufgrund des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen in dem Gemeinschaftssystem nutzen können.

(10)

Zur Vermeidung einer doppelten Erfassung dürfen für innerhalb des Gemeinschaftssystems durchgeführte Projektmaßnahmen keine Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen vergeben werden, wenn diese Projektmaßnahmen auch eine Reduzierung oder Begrenzung von Emissionen aus Anlagen herbeiführen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, es sei denn, aus dem Register des Mitgliedstaats, aus dem die ERU oder CER kommen, werden Zuteilungen in entsprechendem Umfang gelöscht.

(11)

Entsprechend den jeweiligen Beitrittsverträgen ist der gemeinschaftliche Besitzstand bei der Festlegung des Referenzszenariums für die Projektmaßnahmen zu berücksichtigen, die in den Beitrittsländern durchgeführt werden.

(12)

Jeder Mitgliedstaat, der privaten oder öffentlichen Stellen die Teilnahme an Projektmaßnahmen genehmigt, bleibt für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll verantwortlich und sollte daher dafür sorgen, dass die Teilnahme in Übereinstimmung mit den aufgrund des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls verabschiedeten einschlägigen Leitlinien, Modalitäten und Verfahren erfolgt.

(13)

Gemäß dem UNFCCC, dem Kyoto-Protokoll und den zu ihrer Umsetzung gefassten Beschlüssen sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten den Aufbau von Kapazitäten in Entwicklungs- und in Transformationsländern unterstützen, um es ihnen zu ermöglichen, JI und CDM in vollem Umfang auf eine Art und Weise zu nutzen, die ihre Strategien für eine nachhaltige Entwicklung ergänzt. Die Kommission sollte diesbezügliche Anstrengungen überprüfen und darüber berichten.

(14)

Kriterien und Leitlinien, die für die Prüfung der Frage relevant sind, ob Wasserkraftprojekte nachteilige ökologische oder soziale Folgen haben, wurden von der Weltkommission für Staudämme in ihrem Abschlussbericht vom November 2000, „Staudämme und Entwicklung: ein neuer Rahmen zur Entscheidungsfindung“, von der OECD und von der Weltbank aufgestellt.

(15)

Da die Beteiligung an JI- und CDM-Projekten freiwillig ist, gilt es, gemäß Absatz 17 des auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung vereinbarten Durchführungsplans die ökologische und gesellschaftliche Verantwortung und Rechenschaft zu stärken. In diesem Zusammenhang sollten Anreize für Unternehmen geschaffen werden, die gesellschaftliche und ökologische Relevanz der JI- und CDM-Maßnahmen zu verbessern, an denen sie beteiligt sind.

(16)

Der Zugang zu Informationen über Projektmaßnahmen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist oder bei denen ein Mitgliedstaat privaten oder öffentlichen Stellen die Beteiligung genehmigt, sollte der Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (6) gewährt werden.

(17)

Die Kommission kann die Auswirkungen auf den Strommarkt in ihre Berichte über den Handel mit Emissionszertifikaten und die Nutzung der Gutschriften aus Projektmaßnahmen aufnehmen.

(18)

Nach dem Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls sollte die Kommission prüfen, ob es möglich wäre, mit in Anhang B des Kyoto-Protokolls aufgeführten Staaten, die das Protokoll noch zu ratifizieren haben, Vereinbarungen zu schließen, in denen die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten zwischen dem Gemeinschaftssystem und in diesen Ländern eingeführten, verbindlichen und mit absoluten Emissionsobergrenzen versehenen Systemen für den Handel mit Treibhausgasemissionen vorgesehen wird.

(19)

Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Verknüpfung der projektbezogenen Mechanismen im Rahmen des Kyoto-Protokolls mit dem Gemeinschaftssystem, durch isoliertes Handeln auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(20)

Die Richtlinie 2003/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2003/87/EG

Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 3 werden folgende Buchstaben angefügt:

„k)

‚Anlage-I-Vertragspartei‘: eine gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Kyoto-Protokolls in Anlage I des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) aufgeführte Vertragspartei, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert hat;

l)

‚Projektmaßnahme‘: eine Projektmaßnahme, die von einer oder mehreren Anlage-I-Vertragspartei(en) gemäß Artikel 6 bzw. Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen gebilligt wurde;

m)

‚Emissionsreduktionseinheit‘ oder ‚ERU‘: eine nach Artikel 6 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte Einheit;

n)

‚zertifizierte Emissionsreduktion‘ oder ‚CER‘: eine nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit.“

2.

Folgende Artikel werden nach Artikel 11 eingefügt:

„Artikel 11a

Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen im Gemeinschaftssystem

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten den Betreibern die Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den jeweiligen in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraum bis zu einem Prozentanteil der Zuteilung von Zertifikaten für die einzelnen Anlagen, der von den einzelnen Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Zuteilungsplan für den betreffenden Zeitraum festzulegen ist, genehmigen. Hierbei wird von dem Mitgliedstaat ein sofort wieder abzugebendes Zertifikat vergeben, im Austausch gegen eine CER oder ERU, die auf diesen Betreiber in dem nationalen Verzeichnis seines Mitgliedstaates eingetragen ist.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten während des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitraums den Betreibern die Nutzung von CER aus Projektmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftssystems genehmigen. Hierbei wird von dem Mitgliedstaat ein sofort wieder abzugebendes Zertifikat im Austausch gegen eine CER vergeben. Die Mitgliedstaaten löschen CER, die während des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitraums von den Betreibern genutzt worden sind.

(3)   Alle CER und ERU, die aufgrund des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls und der in diesem Rahmen im Folgenden gefassten Beschlüsse ausgestellt worden sind und genutzt werden dürfen, können im Gemeinschaftssystem genutzt werden:

a)

Abweichend hiervon gilt, in Anerkennung der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll und den in diesem Rahmen gefassten Beschlüssen darauf verzichten müssen, CER und ERU, die aus Nuklearanlagen stammen, zu nutzen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls und der Entscheidung 2002/358/EG nachzukommen, dass die Betreiber darauf verzichten müssen, aus solchen Anlagen stammende CER und ERU im Rahmen des Gemeinschaftssystems während des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitraums und des ersten Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 2 zu nutzen

und

b)

ausgenommen sind auch Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft.

Artikel 11b

Projektmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten haben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Referenzszenarien für Projektmaßnahmen im Sinne der Definition der im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüsse, die in Ländern durchgeführt werden sollen, die mit der EU einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben, dem gemeinschaftlichen Besitzstand voll und ganz entsprechen, einschließlich den in diesem Beitrittsvertrag festgehaltenen befristeten Ausnahmen.

(2)   Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 müssen die Mitgliedstaaten, in denen Projektmaßnahmen durchgeführt werden, gewährleisten, dass für die Reduzierung oder Begrenzung von Treibhausgasemissionen aus Anlagen, die unter diese Richtlinie fallen, keine ERU oder CER zugeteilt werden.

(3)   Bis zum 31. Dezember 2012 können ERU und CER im Fall von Projektmaßnahmen im Rahmen von JI und CDM, die die Emissionen einer unter diese Richtlinie fallenden Anlage unmittelbar verringern oder begrenzen, nur dann ausgestellt werden, wenn von dem Betreiber der Anlage Zertifikate in gleicher Anzahl gelöscht werden.

(4)   Bis zum 31. Dezember 2012 können ERU und CER im Fall von Projektmaßnahmen im Rahmen von JI und CDM, die die Emissionen einer unter diese Richtlinie fallenden Anlage indirekt verringern oder begrenzen, nur dann ausgestellt werden, wenn Zertifikate in gleicher Anzahl aus dem nationalen Register des Mitgliedstaats gelöscht werden, aus dem die ERU bzw. CER kommen.

(5)   Ein Mitgliedstaat, der privaten oder öffentlichen Stellen die Teilnahme an Projektmaßnahmen genehmigt, bleibt für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll verantwortlich und sorgt dafür, dass die Teilnahme in Übereinstimmung mit den aufgrund des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls verabschiedeten einschlägigen Leitlinien, Modalitäten und Verfahren erfolgt.

(6)   Im Fall von Projektmaßnahmen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität von über 20 MW gewährleisten die Mitgliedstaaten bei der Genehmigung solcher Projektmaßnahmen, dass die einschlägigen internationalen Kriterien und Leitlinien, einschließlich der des Abschlussberichts 2000 ‚Staudämme und Entwicklung: ein neuer Rahmen zur Entscheidungsfindung‘ der Weltkommission für Staudämme, während der Entwicklung dieser Projektmaßnahmen eingehalten werden.

(7)   Bestimmungen zur Umsetzung der Absätze 3 und 4, besonders soweit es um die Vermeidung einer doppelten Erfassung geht, und zur Umsetzung von Absatz 5, in Fällen, in denen das Gastgeberland alle Teilnehmervoraussetzungen für JI-Projektmaßnahmen erfüllt, sind gemäß Artikel 23 Absatz 2 zu verabschieden.“

3.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Zugang zu Informationen

Entscheidungen über die Zuteilung von Zertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen ein Mitgliedstaat teilnimmt oder an denen sich private oder öffentliche Stellen mit Genehmigung des Mitgliedstaats beteiligen, und die in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen vorgeschriebenen Emissionsberichte, die von der zuständigen Stelle bereitgehalten werden, sind in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/4/EG der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“

4.

In Artikel 18 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten müssen insbesondere die Koordinierung zwischen der von ihnen benannten Anlaufstelle für die Genehmigung der Projektmaßnahmen, die nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Kyoto-Protokolls vorgeschlagen werden, und ihrer für die Umsetzung von Artikel 12 des Kyoto-Protokolls benannten zuständigen Stelle gewährleisten, die jeweils gemäß den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen bestimmt werden.“

5.

In Artikel 19 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Verordnung wird auch Bestimmungen zur Nutzung und Identifizierung von CER und ERU zur Nutzung im Rahmen des Gemeinschaftssystems sowie zur Überwachung des Umfangs dieser Nutzung enthalten.“

6.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Besonders berücksichtigt werden in diesem Bericht die Regelungen für die Zuteilung der Zertifikate, die Nutzung von ERU und CER im Rahmen des Gemeinschaftssystems, die Führung der Register, die Anwendung der Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung, die Prüfung sowie Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Richtlinie und der steuerlichen Behandlung der Zertifikate, falls zutreffend.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission trifft Vorkehrungen für einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über Entwicklungen in Bezug auf die Zuteilung, die Nutzung von ERU und CER im Rahmen des Gemeinschaftssystems, die Führung der Register, die Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie.“

7.

Folgender Artikel wird nach Artikel 21 eingefügt:

„Artikel 21a

Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten

Gemäß dem UNFCCC, dem Kyoto-Protokoll und den zu ihrer Umsetzung getroffenen Entscheidungen bemühen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten darum, den Aufbau von Kapazitäten in Entwicklungs- und in Transformationsländern auf eine Art und Weise zu unterstützen, die es ihnen ermöglicht, JI und CDM in vollem Umfang so zu nutzen, dass sie ihre Strategien für eine nachhaltige Entwicklung ergänzen und die Beteiligung von Einrichtungen bei der Entwicklung und Durchführung von JI- und CDM-Projektmaßnahmen erleichtert wird.“

8.

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Nutzung von Gutschriften aus Projektmaßnahmen einschließlich der Notwendigkeit zur Harmonisierung der zulässigen Nutzungen von ERU und CER im Gemeinschaftssystem;“

b)

dem Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

„l)

die Auswirkung der projektbezogenen Mechanismen auf die Gastgeberländer, insbesondere auf ihre Entwicklungsziele, die Feststellung, ob JI- und CDM-Projektmaßnahmen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität von über 500 MW gebilligt wurden, die negative ökologische oder soziale Auswirkungen haben, und die künftige Nutzung von CER und ERU, die sich aus solchen Projektmaßnahmen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft im Rahmen des Gemeinschaftssystems ergeben;

m)

die Unterstützung für Anstrengungen zum Kapazitätsaufbau in Entwicklungs- und Transformationsländern;

n)

die Modalitäten und Verfahren für die Genehmigung innerstaatlicher Projektmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten und für die Ausstellung von Zertifikaten aufgrund von Verringerungen und Begrenzungen der Emissionen infolge solcher Maßnahmen ab 2008;

o)

technische Bestimmungen, die sich auf die befristete Geltung von Gutschriften und die Begrenzung der Nutzungsmöglichkeit bei Projektmaßnahmen der Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auf 1 %, wie in dem Beschluss 17/CP.7 vorgesehen, beziehen, sowie Vorschriften infolge der Bewertung potenzieller Risiken des Einsatzes genetisch veränderter Organismen und potenziell invasiver fremder Arten bei Projektmaßnahmen der Bereiche Aufforstung und Wiederaufforstung, damit die Betreiber CER und ERU, welche sich aus Projektmaßnahmen der Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft ergeben, entsprechend den aufgrund des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls verabschiedeten Beschlüssen ab 2008 im Rahmen des Gemeinschaftssystems nutzen können.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Vor Beginn jedes der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeiträume veröffentlicht jeder Mitgliedstaat in seinem nationalen Zuteilungsplan den Umfang seiner beabsichtigten Nutzung von ERU und CER und den Prozentanteil der Zuteilung für jede einzelne Anlage, bis zu dem die Betreiber ERU und CER im Rahmen des Gemeinschaftssystems während dieses Zeitraums nutzen dürfen. Der Gesamtumfang der genutzten ERU und CER steht in Einklang mit den diesbezüglichen Verpflichtungen zur Nutzung der Mechanismen als ergänzende Maßnahmen zu innerstaatlichen Maßnahmen im Rahmen des Kyoto-Protokolls und des UNFCCC und der auf ihrer Grundlage gefassten Beschlüsse.

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (7) in Abständen von zwei Jahren entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Kyoto-Protokolls und der auf seiner Grundlage gefassten Beschlüsse Bericht darüber, inwieweit innerstaatliche Maßnahmen tatsächlich ein wesentliches Element der auf nationaler Ebene unternommenen Anstrengungen sind, zu dem Umfang, in dem durch die Verwendung der Projektmechanismen die innerstaatlichen Maßnahmen tatsächlich ergänzt werden, und über das Verhältnis zwischen diesen. Die Kommission erstattet gemäß Artikel 5 der genannten Entscheidung hierüber Bericht. Vor dem Hintergrund dieses Berichts arbeitet die Kommission gegebenenfalls Legislativvorschläge oder sonstige Vorschläge zur Ergänzung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen aus, um sicherzustellen, dass die Verwendung der Mechanismen die inländischen Maßnahmen in der Gemeinschaft ergänzt.“

9.

Dem Anhang III wird folgende Nummer angefügt:

„12.

In dem Plan wird die Obergrenze des Umfangs, in dem CER und ERU von den Betreibern im Rahmen des Gemeinschaftssystems genutzt werden dürfen, als Prozentanteil der Zuteilung von Zertifikaten für die einzelnen Anlagen angegeben. Der Prozentanteil muss mit den ergänzenden Verpflichtungen des Mitgliedstaats im Rahmen des Kyoto-Protokolls und der Beschlüsse, die aufgrund des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefasst worden sind, in Einklang stehen.“

Artikel 2

Durchführung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 13. November 2005 nachzukommen. Sie setzten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 27. Oktober 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. NICOLAI


(1)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 61.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. September 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(4)  ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(7)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.


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