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Document 52020XC0131(01)

Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/20112020/C 32/01

C/2020/428

ABl. C 32 vom 31.1.2020, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/1


BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION

über die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

(2020/C 32/01)

1.   EINLEITUNG

Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (1) (im Folgenden die „Verordnung“) legt Folgendes fest: Wenn das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben ist und dieses/dieser nicht mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort seiner primären Zutat identisch ist, ist auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben, zumindest jedoch, dass sie aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel.

Am 28. Mai 2018 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 (2) (im Folgenden die „Durchführungsverordnung“) angenommen, in der die Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung geregelt sind. Die Durchführungsverordnung präzisiert und harmonisiert insbesondere, wie die Herkunft der primären Zutat(en) gekennzeichnet werden muss.

Mit der vorliegenden Bekanntmachung der Kommission soll Lebensmittelunternehmern und nationalen Behörden eine Anleitung zur Anwendung der Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung gegeben werden. Die Bekanntmachung sollte in Verbindung mit anderen maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung und der Durchführungsverordnung gelesen werden. Dieser Leitfaden gilt insbesondere vorbehaltlich des Verbots der Irreführung der Verbraucher gemäß Artikel 7 der Verordnung. In dieser Bekanntmachung werden die bereits in den geltenden Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen präzisiert. Sie weitet die sich aus solchen Rechtsvorschriften ergebenen Vorschriften für die betroffenen Unternehmer oder zuständigen Behörden in keiner Weise aus und führt auch keine zusätzlichen Anforderungen ein.

Die vorliegende Bekanntmachung dient lediglich dazu, die Bürgerinnen und Bürger, die Unternehmen und die zuständigen nationalen Behörden bei der Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung und der Durchführungsverordnung zu unterstützen. Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Die in dieser Bekanntmachung dargelegten Standpunkte können dem Standpunkt, den die Europäische Kommission möglicherweise vor den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten vertritt, nicht vorgreifen.

2.   FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ANWENDUNGSBEREICH VON ARTIKEL 26 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG

Artikel 26 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung legt zwei Bedingungen für die Anwendung besonderer Kennzeichnungsvorschriften für primäre Zutaten fest: (1) Es liegt eine Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts des Lebensmittels vor, und (2) die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts eines Lebensmittels ist nicht mit dem Ursprungsland oder Herkunftsort seiner primären Zutat identisch.

Gemäß Artikel 26 Absatz 3 Satz 2 gelten die besonderen Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 26 Absatz 3 Satz 1 nur in Fällen, die gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung in ihren Anwendungsbereich fallen.

Der Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung unterliegt zwei Einschränkungen:

Erstens können gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels „durch Angaben wie Erklärungen, Piktogramme, Symbole oder Begriffe [...]“ angegeben werden, „die sich auf Orte oder geografische Gebiete beziehen, ausgenommen geografische Begriffe, die in verkehrsüblichen Bezeichnungen und Gattungsbezeichnungen enthalten sind, sofern diese Begriffe den Ursprung wortwörtlich angeben, sie jedoch allgemein nicht als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels verstanden werden“.

Zweitens fallen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung „geografische Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (3), der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (4), der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (5) oder der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 (6) oder gemäß internationalen Übereinkünften geschützt sind“ sowie eingetragene Marken, wenn letztere eine Ursprungsangabe darstellen, nicht in den Geltungsbereich der Durchführungsverordnung. Erwägungsgrund 6 der Durchführungsverordnung präzisiert in Bezug auf diese zweite Ausnahme, dass Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung zwar grundsätzlich auch für die in dieser zweiten Ausnahme beschriebenen Fälle gelten muss, dass aber die entsprechenden Durchführungsbestimmungen einer weiteren Prüfung bedürfen und zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden.

2.1.   Verweis auf den Lebensmittelunternehmer

2.1.1.   Können der Name/Firmenname und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, die auf dem Etikett angegeben werden, die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung auslösen?

Gemäß Erwägungsgrund 29 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung gelten Angaben im Zusammenhang mit dem Namen, der Firma oder der Anschrift des Lebensmittelunternehmens auf dem Etikett nicht als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels im Sinne dieser Verordnung. Folglich lösen Verweise auf die Rechtspersönlichkeit des Lebensmittelunternehmers grundsätzlich nicht die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung aus.

Dennoch können solche Angaben auf der Grundlage von Artikel 7 der Verordnung in Bezug auf das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels als irreführend angesehen werden, wenn sie auf der Verpackung ausdrücklich hervorgehoben werden und der spezifische Ursprung oder Herkunftsort sichtbar verzeichnet ist, dieser Ursprungsort jedoch nicht mit dem der primären Zutat des Lebensmittels übereinstimmt. Bei der Bewertung solcher Fälle sollte die zuständige nationale Behörde alle Informationen, die auf dem Etikett angegeben werden, sowie die gesamte Aufmachung des Erzeugnisses berücksichtigen.

2.2.   Markennamen

2.2.1.   Können Marken, die nicht durch eine eingetragene Marke gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung geschützt sind, die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung auslösen?

In Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung wird klargestellt, dass Herkunftsangaben, die Teil einer eingetragenen Marke sind, zwar in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung fallen, die Durchführungsverordnung jedoch nicht für solche Angaben gilt, solange keine besonderen Vorschriften über die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 auf derartige Angaben erlassen wurden. Der EU-Gesetzgeber hat den besonderen Charakter und die besonderen Ziele der durch spezifische Rechtsvorschriften der Union geregelten eingetragenen Marken anerkannt. Deshalb wird die Kommission weiter prüfen, wie die Herkunftsangabe der primären Zutat, die gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung vorgeschrieben ist, anzugeben ist, wenn dies für diese Angaben erforderlich ist. Marken, die keine eingetragenen Marken sind und geografische Angaben enthalten, fallen dagegen nicht unter diese vorübergehende Ausnahme und folglich findet die Durchführungsverordnung zusätzlich zu den sich aus Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung ergebenden Verpflichtungen auf sie Anwendung.

2.3.   Bezeichnung des Lebensmittels

2.3.1.   Sind verkehrsübliche Bezeichnungen, die eine geografische Angabe enthalten, als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels zu verstehen?

In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung wird „verkehrsübliche Bezeichnung“ definiert als eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre.

Gemäß Erwägungsgrund 8 und Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung fallen verkehrsübliche Bezeichnungen und Gattungsbezeichnungen, einschließlich geografischer Begriffe, die den Ursprung wortwörtlich angeben, jedoch allgemein nicht als Ursprungsangabe oder Herkunftsort des Lebensmittels verstanden werden, nicht in den Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung. Solche Namen beziehen sich häufig auf einen geografischen Ort, ein Gebiet oder Land, an/in dem das Lebensmittel ursprünglich erzeugt oder in Verkehr gebracht wurde und die im Laufe der Zeit zu verkehrsüblichen Bezeichnungen/Gattungsbezeichnungen für bestimmte Kategorien von Lebensmitteln wurden. Vorausgesetzt, dass solche verkehrsüblichen Bezeichnungen und Gattungsbezeichnungen nicht dazu führen, dass die betreffenden Lebensmittel in der Wahrnehmung des Verbrauchers mit einem bestimmten geografischen Ursprung verbunden werden, löst ihre Verwendung nicht die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung aus.

Beispiel: Frankfurter Würstchen.

Da sich die Frage auf das Verständnis der Verbraucher in jedem einzelnen Mitgliedstaat bezieht und es in der EU beträchtliche Unterschiede in der Wahrnehmung der Verbraucher in Bezug auf diese Aspekte gibt, muss von Fall zu Fall geprüft werden, ob ein spezifischer Name für den Verbraucher eindeutig als verkehrsübliche Bezeichnung/Gattungsbezeichnung zu verstehen ist.

2.3.2.   Sind rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, die eine geografische Angabe enthalten, als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels zu verstehen?

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung ist eine „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ die Bezeichnung eines Lebensmittels, die durch die für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist, oder, wenn es keine derartigen Unionsvorschriften gibt, die Bezeichnung, welche in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem das Lebensmittel an die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung verkauft wird.

Das bedeutet in anderen Worten, dass solche Namen kodifizierte Gattungsbezeichnungen sind, wenn es der Gesetzgeber für wichtig hielt, ihre Verwendung und oft die Zusammensetzung der Erzeugnisse für die sie stehen, zu harmonisieren, um sicherzustellen, dass die Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf die Merkmale eines Lebensmittels, das unter einem spezifischen Namen verkauft wird, erfüllt werden.

Angesichts dessen sind rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, die eine geografische Angabe enthalten, nicht als Angabe des Ursprungs im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung zu verstehen, wenn Artikel 26 Absatz 3 vom Gesetzgeber bereits berücksichtigt wurde.

2.4.   Verschiedene Angaben auf dem Etikett

2.4.1.   Sind Begriffe wie „made in“, „hergestellt in“ und „Erzeugnis aus“ gefolgt von einer geografischen Angabe als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels zu verstehen?

Angaben wie „made in (Land)“, „hergestellt in (Land)“ und „erzeugt in (Land)“ werden von den Verbrauchern als eine Herkunftsangabe im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 aufgefasst, und deshalb sollten sie grundsätzlich als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels verstanden werden. Darüber hinaus verweisen solche Begriffe auf den Produktions- oder Herstellungsprozess, der im Fall von verarbeiteten Lebensmitteln der Bedeutung des Ursprungslandes für die Zwecke der Verordnung gemäß der Definition in Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex der Union (7) entsprechen könnte, also der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung eines Lebensmittels, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

In ähnlicher Weise beinhaltet auch die Angabe „Erzeugnis aus (Land)“ für den Verbraucher im Allgemeinen eine Herkunftsangabe im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung. Darüber hinaus lässt der Begriff „Erzeugnis aus“ den Verbraucher auch vermuten, dass das gesamte Lebensmittel einschließlich der Zutaten aus dem auf dem Etikett angegebenen Land stammt.

2.4.2.   Sind Angaben wie „verpackt in“ oder „erzeugt/hergestellt von X für Y“ gefolgt vom Namen des Lebensmittelunternehmers und seiner Anschrift als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels zu verstehen?

Die Angabe „verpackt in“ gibt eindeutig den Ort an, an dem das Lebensmittel verpackt wurde und es ist im Allgemeinen nicht wahrscheinlich, dass die Angabe für den Verbraucher eine Herkunftsangabe im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung darstellt. Folglich ist der betreffende Begriff trotz der Tatsache, dass er auf einen geografischen Ort verweist, nicht als Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts des Lebensmittels anzusehen.

Begriffe wie „erzeugt von/hergestellt von/verpackt von“ (Name des Lebensmittelunternehmers gefolgt von seiner Anschrift) oder „erzeugt von/hergestellt von X für Y“ verweisen wortwörtlich auf den entsprechenden Lebensmittelunternehmer und es ist im Allgemeinen nicht wahrscheinlich, dass der Verbraucher die Angabe als Ursprungsangabe des Lebensmittels ansieht. Wie unter Punkt 2.1.1 dieser Bekanntmachung dargelegt, gelten Angaben im Zusammenhang mit dem Namen, der Firma oder der Anschrift des Lebensmittelunternehmers auf dem Etikett nicht als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels im Sinne der Verordnung.

Dennoch wird die Wahrnehmung des Verbrauchers von allen Bestandteilen des Etiketts geformt, einschließlich der gesamten Aufmachung eines Erzeugnisses. Folglich muss bei der Beurteilung eines möglicherweise irreführenden Merkmals eines Lebensmittels in Bezug auf seinen Ursprung die gesamte Verpackung berücksichtigt werden.

2.4.3.   Sind Abkürzungen, Piktogramme oder andere Angaben, die freiwillig hinzugefügt werden, um den Verbrauchern zu helfen, auf mehrsprachigen Etiketten ihre Sprache zu finden, als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels zu verstehen?

Solche Angaben sollten nicht als Herkunftsangaben verstanden werden, wenn sie eindeutig auf die unterschiedlichen Sprachversionen der Informationen zu dem Lebensmittel verweisen, die auf dem Etikett gegeben werden.

2.4.4.   Sind Begriffe wie „Art“, „Typ“, „Stil“, „Rezept“, „inspiriert von“ oder „à la“, die eine geografische Angabe enthalten, als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels zu verstehen?

Angaben wie „Art“, „Typ“, „Stil“, „Rezept“, „inspiriert von“ oder „à la“ beziehen sich üblicherweise auf das Rezept oder auf spezielle Merkmale des Lebensmittels oder seines Produktionsprozesses und sollten als solche grundsätzlich nicht als Herkunftsangabe angesehen werden.

Bei der Beurteilung eines möglicherweise irreführenden Merkmals eines Lebensmittels in Bezug auf seine Herkunft muss jedoch die gesamte Verpackung berücksichtigt werden. Es ist ebenso darauf hinzuweisen, dass die oben genannten Angaben im Lichte von Artikel 7 der Verordnung nur dann gerechtfertigt sind, wenn das betreffende Lebensmittel besondere Merkmale oder Eigenschaften besitzt oder einen bestimmten Produktionsprozess durchlaufen hat, der den auf dem Etikett geltend gemachten Zusammenhang mit dem geografischen Ort bestimmt.

2.4.5.   Sind nationale Symbole oder die Farben einer Flagge als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels zu verstehen?

Aus Sicht der Verbraucher sind Flaggen und/oder Karten die wichtigsten Hinweise auf die Herkunft. Deshalb sollten klar erkennbare und sichtbare Flaggen und/oder Karten, die auf ein spezifisches geografisches Gebiet verweisen, grundsätzlich als eine Herkunftsangabe angesehen werden und folglich die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung auslösen. Andere nationale Symbole wie erkennbare nationale Denkmäler, Landschaften oder Personen können vom Verbraucher ebenfalls als eine Herkunftsangabe des Lebensmittels angesehen werden. Da ihr Verständnis jedoch in der Regel vom Erzeugnis und vom Land abhängt, müssen solche grafischen Darstellungen von Fall zu Fall beurteilt werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten insbesondere berücksichtigen, wo die Symbole/grafischen Darstellungen angebracht sind, welche Größe, Farbe und Schriftgröße sie haben sowie den Gesamtzusammenhang der Kennzeichnung des Lebensmittels, d. h., dass die Kennzeichnung als Ganzes die Verbraucher im Hinblick auf den Ursprung des Lebensmittels nicht verwirrt.

In Bezug auf Markennamen ist die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung unter Punkt 2.2.1 dieser Bekanntmachung dargelegt.

Besondere Aufmerksamkeit sollte auf die Verwendung von Bildern und anderen Angaben gerichtet werden, die auf eine nationale/lokale Veranstaltung oder zur Würdigung der Veranstaltung auf ein nationales/lokales Sportteam verweisen. Da sie nur gelegentlich verwendet werden, müssen solche Angaben von Fall zu Fall beurteilt werden, um festzustellen, ob sie die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 auslösen.

2.4.6.   Können zusätzliche Angaben, die auf den Etiketten von Lebensmitteln angebracht sind und gemäß dem EU-Recht geschützte geografische Angaben oder eingetragene Marken enthalten, die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung auslösen?

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 gilt die Durchführungsverordnung nicht für gemäß EU-Recht geschützte geografische Angaben oder für eingetragene Marken, solange keine besonderen Vorschriften erlassen wurden. In Fällen, in denen das Lebensmittel jedoch noch andere visuelle Angaben aufweist, einschließlich Angaben, die auf dieselben oder andere geografische Orte verweisen, würden solche Angaben in den Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung fallen, wenn die Bedingungen von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung erfüllt werden.

2.5.   Welche Wechselwirkung besteht zwischen den Bestimmungen der Durchführungsverordnung und den EU-Rechtsvorschriften über ökologische/biologische Lebensmittel?

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (8) („Verordnung über ökologische/biologische Lebensmittel“) sieht einen Rechtsrahmen mit allgemeinen Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion vor, einschließlich Vorschriften für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion. Darüber hinaus werden in der Verordnung über ökologische/biologische Lebensmittel die Bedingungen für die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und die Verwendung des Gemeinschaftslogos festgelegt und vorgeschrieben, dass der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich die Erzeugnisse zusammensetzen, angegeben werden muss, wenn dieses Logo verwendet wird. Anhand dieser Vorschriften erhält der Verbraucher Informationen, die denen gleichwertig sind, auf die Artikel 26 Absatz 3 abzielt.

Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung gilt diese unbeschadet der in speziellen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften. In diesem Zusammenhang sind die Bestimmungen der Verordnung über ökologische/biologische Lebensmittel als lex specialis zu betrachten, die Vorrang vor Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung haben. Wenn das EU-Logo für den ökologischen Landbau verwendet wird, gilt Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung folglich nicht.

3.   BESTIMMUNG DER PRIMÄREN ZUTAT

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „primäre Zutat“ diejenige Zutat oder diejenigen Zutaten eines Lebensmittels, die über 50 % dieses Lebensmittels ausmachen oder die die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist.

3.1.   Wie sollte die primäre Zutat bestimmt werden?

Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung müssen Lebensmittelunternehmer auf der Grundlage der Definition in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung Informationen über die primäre(n) Zutat(en) des betreffenden Lebensmittels angeben.

Die rechtliche Definition der primären Zutat zieht zwei Arten von Kriterien zur Bestimmung der primären Zutat eines Lebensmittels heran: a) ein mengenmäßiges Kriterium, nach dem die Zutat über 50 % dieses Lebensmittels ausmacht und b) ein qualitatives, nach dem die Verbraucher die Zutat üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren.

Lebensmittelunternehmer sollten mehrere Aspekte berücksichtigen, wenn sie Informationen über die primäre(n) Zutat(en) eines Lebensmittels angeben. Zusätzlich zur mengenmäßigen Zusammensetzung des Lebensmittels müssen sie insbesondere seine spezifischen Merkmale, Eigenschaften und die gesamte Aufmachung des Etiketts sorgfältig berücksichtigen. Sie müssen auch die Wahrnehmung der Verbraucher und ihre Erwartungen hinsichtlich der Informationen in Betracht ziehen, die in Bezug auf das betreffende Lebensmittel angegeben werden. Lebensmittelunternehmer sollten überlegen, ob die Herkunftsangabe einer bestimmten Zutat die Kaufentscheidungen der Verbraucher wesentlich beeinflussen wird und ob das Fehlen einer solchen Herkunftsangabe die Verbraucher irreführen würde.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die in Bezug auf die Herkunftsangabe der primären Zutat angegebenen Informationen im Lichte des Artikels 7 der Verordnung nicht irreführend sein dürfen und auf keinen Fall die Bestimmungen und Ziele von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung umgehen sollten.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen die ordnungsgemäße Umsetzung der oben genannten Bestimmungen der Verordnung sicher.

3.2.   Kann ein Lebensmittel mehr als eine primäre Zutat enthalten? Wenn ja, sollten für das Lebensmittel, das mehr als eine primäre Zutat enthält, für jede primäre Zutat Herkunftsangaben gemacht werden?

Gemäß der Begriffsbestimmung von „primäre Zutat“ in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung kann es sich um eine Zutat (Verwendung der Singularform des Wortes) oder mehrere Zutaten (Verwendung der Pluralform des Wortes) handeln. Dieser Wortlaut lässt darauf schließen, dass gemäß der Begriffsbestimmung von „primäre Zutat“ ein Lebensmittel mehr als eine primäre Zutat enthalten kann.

Darüber hinaus geht aus Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung hervor, dass das Ursprungsland oder der Herkunftsort aller primären Zutaten angegeben werden muss, wenn der Lebensmittelunternehmer auf der Grundlage der vorliegenden Begriffsbestimmung mehrere primäre Zutaten angibt.

3.3.   Ist es möglich, dass die Anwendung der Begriffsbestimmung von „primäre Zutat“ dazu führt, dass ein Lebensmittel keine primäre Zutat enthält?

Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung muss zuerst bewertet werden, ob eine Zutat des Lebensmittels auf der Grundlage der Definition in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung als seine primäre Zutat anzusehen ist. Das impliziert, dass ein Lebensmittel keine primäre Zutat im Sinne der Verordnung enthält, wenn keine seiner Zutaten über 50 % dieses Lebensmittels ausmacht und die Verbraucher keine seiner Zutaten üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und in den meisten Fällen keine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist.

3.4.   Erfassen Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung und folglich auch die Durchführungsverordnung Erzeugnisse, die nur eine Zutat enthalten?

Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung könnte ein verarbeitetes Erzeugnis aus einer einzigen Zutat erfassen, wenn seine letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung an einem anderen Ort als dem Ursprungsort des Rohstoffs stattgefunden hat oder wenn die Zutat von unterschiedlichen Orten bezogen wurde. Diese Situation würde zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung führen, wenn das Ursprungsland oder der Herkunftsort des Lebensmittels angegeben wird und das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat (einzige Zutat) nicht dem Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels entspricht.

3.5.   Wenn Verbrauchern allgemein bekannt ist, dass die primäre Zutat eines Lebensmittels nur von außerhalb der EU bezogen werden kann, sollte ihre Herkunft dann angegeben werden?

Die Verordnung sieht keine Befreiung von der Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts der primären Zutat vor, wenn dieses/dieser nicht mit dem Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels übereinstimmt. Folglich muss die Herkunft der primären Zutat gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung angegeben werden, wenn die primäre Zutat eines Lebensmittels nur von außerhalb der EU bezogen werden kann und die Herkunftsangabe des Lebensmittels auf die EU verweist (oder auf Mitgliedstaat(en)).

3.6.   Kann es sich bei der primären Zutat um eine zusammengesetzte Zutat handeln?

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung ist eine „zusammengesetzte Zutat“ eine Zutat, die selbst aus mehr als einer Zutat besteht.

Eine zusammengesetzte Zutat fällt unter den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung, wenn sie die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung von „primäre Zutat“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung erfüllt.

Wenn gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung Informationen zum Ursprung der primären Zutat anzugeben sind und es sich bei der primären Zutat um eine zusammengesetzte Zutat handelt, müssen Lebensmittelunternehmer angemessene Informationen angeben, die am besten zu dem konkreten Lebensmittel passen. In diesem Zusammenhang sollten sie die spezifischen Eigenschaften des betreffenden Lebensmittels, seine Zusammensetzung und den Herstellungsprozess berücksichtigen sowie das Verständnis der Verbraucher, ihre Erwartungen und ihr Interesse an der Herkunftsangabe der primären Zutat der zusammengesetzten Zutat (Ort, von dem die primäre Zutat der zusammengesetzten Zutat stammt, wie Ort der Ernte oder Ort des Anbaus). Außerdem sollten sie darauf achten, wie die Zutaten der zusammengesetzten Zutat im Zutatenverzeichnis angegeben werden.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die in Bezug auf die Ursprungsangabe der zusammengesetzten Zutat angegebenen Informationen im Lichte des Artikels 7 der Verordnung nicht irreführend sein dürfen und auf keinen Fall die Bestimmungen und Ziele von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung umgehen sollten.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen die ordnungsgemäße Umsetzung der oben genannten Bestimmungen der Verordnung sicher.

4.   GEOGRAFISCHE EBENEN

Damit die Verbraucher in der Lage sind, sachkundige Entscheidungen zu treffen, legt die Durchführungsverordnung spezielle Vorschriften fest, die Anwendung finden, wenn das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung angegeben wird. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass derartige Informationen hinreichend präzise und aussagekräftig sind.

Zu diesem Zweck harmonisiert Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung die geografischen Gebiete, auf die die Ursprungsangabe der primären Zutat Bezug nehmen muss.

4.1.   Kann das Ursprungsland oder der Herkunftsort derselben primären Zutat angegeben werden, indem auf verschiedene geografische Ebenen Bezug genommen wird (z. B. „EU und Schweiz“)?

Artikel 2 der Durchführungsverordnung stellt eine Liste der geografischen Gebiete bereit, auf die sich die Herkunftsangabe der primären Zutat zu beziehen hat. Zur Erfüllung der Anforderung aus Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung müssen Lebensmittelunternehmer eines der geografischen Gebiete wählen, das in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung genannt ist. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass die Durchführungsverordnung nicht die Möglichkeit vorsieht, verschiedene geografische Ebenen aus der Liste für eine primäre Zutat zu kombinieren.

Beispiele:

„Schweiz“ entspricht einem geografischen Gebiet, das in Artikel 2 Buchstabe a Ziffer iv festgelegt ist. „EU“ entspricht dagegen einem geografischen Gebiet, das in Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i festgelegt ist. Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung sieht nicht die Möglichkeit vor, die beiden zu verbinden.

Lebensmittelunternehmer können aber die Angabe „EU und nicht-EU“ mit zusätzlichen Informationen ergänzen, wenn die allgemeinen Anforderungen, die in der Verordnung in Bezug auf freiwillige Informationen über Lebensmittel festgelegt sind, eingehalten werden (Artikel 36 der Verordnung). Solche Informationen sollten insbesondere nicht irreführend oder missverständlich sein. In diesem Zusammenhang können Lebensmittelunternehmer „Schweiz“ als zusätzliche freiwillige Information zur Ergänzung des Hinweises „nicht-EU“ angeben.

Beispiel:

„EU und nicht-EU (Schweiz)“

„EU (Spanien) und nicht-EU (Schweiz)“

4.2.   Können zur Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat Mitgliedstaaten und Drittländer kombiniert werden?

Artikel 2 Buchstabe a Ziffer iv der Durchführungsverordnung gibt die Möglichkeit, einen Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) oder ein Drittland (Drittländer) als Ursprung der primären Zutat anzugeben. Das impliziert, dass die Unternehmer eine der beiden Angaben wählen oder beide nutzen können.

5.   PLATZIERUNG UND DARSTELLUNGSFORM

Informationen, die gemäß der Verordnung in Bezug auf die primäre Zutat angegeben werden, sollten die Informationen ergänzen, die die Verbraucher zum Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels erhalten. Sie sollten deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft sein. Artikel 3 der Durchführungsverordnung legt Vorschriften zur Platzierung und zur Darstellungsform der betreffenden Informationen fest, damit dieses Ziel erreicht wird.

5.1.   Kann das Ursprungsland der primären Zutat durch Angabe von Ländercodes angegeben werden?

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung ist es verpflichtend, das Ursprungsland oder den Herkunftsort anzugeben, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist. Darüber hinaus verlangt Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung, dass die gemäß Absatz 1 genannten verpflichtenden Angaben in Worten und Zahlen zu machen sind. Sie können zusätzlich durch Piktogramme oder Symbole ausgedrückt werden.

Aus den Bestimmungen der Verordnung ergibt sich, dass das Ursprungsland der primären Zutat stets in Worten anzugeben ist. Diesbezüglich müssen die Mitgliedstaaten bewerten, ob bestimmte Ländercodes als Wörter angesehen werden könnten. Ein Ländercode könnte insbesondere dann akzeptabel sein, wenn die begründete Erwartung besteht, dass die Verbraucher den Ländercode im Land der Vermarktung richtig verstehen und nicht irregeführt würden. Das könnte bei Abkürzungen wie „UK“, „USA“ oder „EU“ der Fall sein.

5.2.   Wenn der Produktname eine Ursprungsangabe enthält und an verschiedenen Stellen der Verpackung angegeben ist, sollte die Ursprungsangabe der primären Zutat dann jedes Mal angegeben werden, wenn der Produktname auf dem Lebensmittel angegeben wird? Dieselbe Frage betrifft grafische Angaben wie Flaggen

Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung spezifiziert, dass in Fällen, in denen der Ursprung eines Lebensmittels in Worten angegeben ist, die Information zum Ursprung der primären Zutat im selben Sichtfeld erscheinen muss wie die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels. Die Durchführungsverordnung sieht keine Flexibilität vor, die es ermöglichen würde, den Ursprung der primären Zutat nur einmal anzugeben, wenn die Herkunftsangabe des Lebensmittels mehrmals auf dem Etikett angegeben ist.

Aus der Verordnung geht hervor, dass die Herkunftsangabe der primären Zutat auf eine für die Verbraucher klare und sichtbare Weise und stets im selben Sichtfeld wie die Herkunftsangabe des Erzeugnisses, einschließlich Flaggen, dargestellt werden muss. Wenn der eine Herkunftsangabe oder Flaggen enthaltende Produktname auf der Verpackung wiederholt wird, muss die Information zum Ursprung der primären Zutat(en) folglich entsprechend wiederholt werden.

5.3.   Findet Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung auch auf die Herkunftsangabe der primären Zutat Anwendung, die gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung angegeben wird?

Artikel 13 der Verordnung legt die allgemeinen Grundsätze für die Darstellungsform der verpflichtenden Angaben fest, die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung aufgelistet sind und folglich auch für die Informationen zum Ursprungsland oder zum Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung). Die Bestimmungen in Artikel 13 der Verordnung sollten unbeschadet spezieller Unionsvorschriften gelten, die auf bestimmte Lebensmittelkategorien anwendbar sind.

Die Durchführungsverordnung legt für die Ursprungsangabe der primären Zutat spezifische Anforderungen an die Darstellungsform fest. Insbesondere sieht Artikel 3 vor, dass solche Informationen im selben Sichtfeld wie die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels erscheinen müssen und dass die x-Höhe der Schriftgröße mindestens 75 % der x-Höhe der Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts des Lebensmittels betragen muss. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die Informationen zur Herkunftsangabe der primären Zutat in einer Schriftgröße anzugeben sind, die nicht kleiner als 1,2 mm ist.

Die oben genannten spezifischen Anforderungen der Durchführungsverordnung sind durch die horizontalen Bestimmungen in Artikel 13 der Verordnung zu ergänzen, die kumulativ gelten sollten.

Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung sieht eine Ausnahme in Bezug auf die erforderliche Schriftgröße der verpflichtenden Angaben für kleine Verpackungen (weniger als 80 cm2) vor. Da die Bestimmungen in Artikel 13 der Verordnung für die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung aufgeführten verpflichtenden Angaben gelten, gelten sie auch für die Herkunftsangabe der primären Zutat, die gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung angegeben wird. Folglich beträgt bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm2 beträgt, die x-Höhe der Schriftgröße gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung mindestens 0,9 mm.


(1)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

(2)  ABl. L 131 vom 29.5.2018, S. 8.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. L 343 vom 14.12. 2012, S. 1.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).


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