EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024R0795

Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform Strategische Technologien für Europa (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241

PE/11/2024/REV/1

ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/795

29.2.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/795 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. Februar 2024

zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 164 und 173, Artikel 175 Absatz 3, die Artikel 176, 177 und 178, Artikel 182 Absatz 1 und Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat in den letzten Jahren die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der europäischen Wirtschaft durch den ökologischen und den digitalen Wandel ins Visier genommen. Der ökologische und der digitale Wandel, die im europäischen Grünen Deal der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel "Der Europäische Grüne Deal" dargelegt wurde und in dem mit dem Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellten Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade (4) verankert sind, treiben das Wachstum und die Modernisierung der Wirtschaft der Union voran, eröffnen neue Geschäftsmöglichkeiten und tragen dazu bei, auf den globalen Märkten einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen. Der europäische Grüne Deal sieht einen Fahrplan vor, wie die Wirtschaft der Union auf faire und inklusive Weise klimaneutral und nachhaltig gestaltet werden kann, indem klima- und umweltpolitische Herausforderungen angegangen werden. Das Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade gibt eine klare Richtung für den digitalen Wandel der Union und für die Verwirklichung der Digitalziele auf Unionsebene bis 2030 vor, insbesondere in Bezug auf digitale Kompetenzen, digitale Infrastrukturen und den digitalen Wandel von Unternehmen und öffentlichen Diensten.

(2)

Die Industrie der Union hat zwar die ihr eigene Widerstandsfähigkeit unter Beweis gestellt, ihre Wettbewerbsfähigkeit muss aber auch in Zukunft gesichert werden. Hohe Inflation, Arbeitskräftemangel, Störungen der Lieferketten nach der COVID-19-Krise, der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, steigende Zinssätze und Preissteigerungen bei Energie und Betriebsmitteln belasten ihre Wettbewerbsfähigkeit und haben deutlich gemacht, dass die Union ihre offene strategische Autonomie sichern und ihre strategische Abhängigkeit von Drittstaaten in verschiedenen Bereichen verringern muss. Zu diesem Druck auf die Industrie der Union kommt ein starker, dabei nicht immer fairer Wettbewerb auf dem fragmentierten Weltmarkt. Die Union hat bereits mehrere Initiativen zur Unterstützung ihrer Industrie vorgelegt, wie den in der Mitteilung der Kommission vom 1. Februar 2023 mit dem Titel "Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter" dargelegten Industrieplan zum Grünen Deal, eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen (die „europäische Verordnung zu kritischen Rohstoffen“), eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems für die Herstellung von klimaneutralen technologischen Produkten (die „Netto-Null-Industrie-Verordnung“), den in der Mitteilung der Kommission vom 17. März 2023 mit dem Titel „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels“ dargelegten neuen Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels, das mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (5) geschaffene Aufbauinstrument der Europäischen Union sowie die Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates (6). Diese Lösungen bieten zwar schnelle, gezielte und in einigen Fällen vorübergehende Unterstützung, die Union benötigt jedoch eine strukturellere Antwort auf den Investitionsbedarf ihrer Industrie, um den Zusammenhalt aufrechtzuerhalten, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu wahren und gleichzeitig den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern. Die Union sollte sich darum bemühen, Standortverlagerungen zu verhindern, Produktionsanlagen für kritische Technologien aus Drittstaaten zu verlagern und ihre Attraktivität für entsprechende Neuansiedlungen zu erhöhen, um strategische Abhängigkeiten abzuwenden.

(3)

Der Binnenmarkt hat der gesamten Union, darunter den Bürgern sowie den Unternehmen, erhebliche wirtschaftliche, soziale und politische Vorteile gebracht. Auch wenn diese Vorteile weithin anerkannt werden, ist es unerlässlich, auch künftig nach Lösungen zu suchen, um sein ungenutztes gesellschaftliches Potenzial noch stärker auszuschöpfen. Angesichts der sich wandelnden geopolitischen Dynamik, des technologischen Fortschritts und des ökologischen und des digitalen Wandels muss der Binnenmarkt weiterhin anpassungsfähig sein, während er gleichzeitig die Belastbarkeit der Gesundheitssysteme vor dem Hintergrund einer alternden Bevölkerung stärkt und dazu beiträgt, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität der Union zu steigern.

(4)

Die Einführung und Ausweitung von digitalen Technologien, technologieintensiven Innovationen, umweltschonenden und ressourceneffizienten Technologien und Biotechnologien in der Union wird von entscheidender Bedeutung sein, um die strategischen Abhängigkeiten der Union zu verringern und die Chancen, die der ökologische und der digitale Wandel eröffnen, beim Schopfe zu packen und deren Ziele zu verwirklichen und so die Souveränität und strategische Autonomie der Union zu sichern und die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Industrie der Union zu fördern. Daher sind sofortige Maßnahmen erforderlich, welche die Entwicklung und Herstellung kritischer Technologien in der Union, bei denen die Union die größten strategischen Defizite aufweist, unterstützen. Die Entwicklung und die Herstellung kritischer Technologien beruhen auf Wertschöpfungsketten miteinander verbundener Wirtschaftsakteure über Unternehmen unterschiedlicher Größe – einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) –, Branchen und Grenzen hinweg. Deshalb sollte die Union auch die Wertschöpfungsketten dieser kritischen Technologien und die damit verbundenen Dienstleistungen, die für die Entwicklung oder Herstellung dieser kritischen Technologien wichtig und speziell dafür vorgesehen sind, schützen und stärken und dadurch die strategischen Abhängigkeiten der Union verringern und die Integrität des Binnenmarkts wahren und sie sollte den bestehenden Mangel an Arbeits- und Fachkräften in diesen Sektoren durch lebenslanges Lernen, durch Bildungs- und Ausbildungsangebote, durch Berufsausbildungen und durch die Schaffung von jedermann zugänglichen attraktiven, hochwertigen Arbeitsplätzen beseitigen.

(5)

Damit eine Technologie als kritisch eingestuft wird, sollte sie entweder eine innovative Komponente mit einem erheblichen Potenzial für den Binnenmarkt einbringen oder dazu beitragen, die strategischen Abhängigkeiten der Union zu verringern oder abzuwenden. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Potenzials kritischer Technologien für den Binnenmarkt sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in einem einzigen Mitgliedstaat ergriffene Maßnahmen Ausstrahlungseffekte auf andere Mitgliedstaaten haben können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Technologie dazu beiträgt, die strategischen Abhängigkeiten der Union zu verringern oder abzuwenden, sollte die auf Unionsebene durchgeführte Analyse berücksichtigt werden, mit der die Risiken mit potenziellen Auswirkungen auf die gesamte Union ermittelt werden. Die Kommission sollte Leitlinien dazu herausgeben, wie die Technologien in den drei Bereichen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, als kritisch einzustufen sind, sowie zu den Bedingungen, unter denen diese Technologien als kritisch eingestuft werden können, um im Hinblick auf die gemeinsamen strategischen Ziele der jeweiligen Programme und dieser Verordnung eine gemeinsame Auslegung der im Rahmen der jeweiligen Programme zu unterstützenden Projekte, Unternehmen und Wirtschaftszweige zu fördern. In diesen Leitlinien sollte die Kommission außerdem den Begriff der Wertschöpfungskette und der damit verbundenen Dienstleistungen, die für die Entwicklung oder Herstellung dieser Endprodukte wichtig und speziell dafür vorgesehen sind, klarstellen. Diese Leitlinien sollten andere Leitlinien für spezifische Programme unberührt lassen.

(6)

Bedarf zur Unterstützung kritischer Technologien besteht in den folgenden Wirtschaftszweigen: digitale Technologien, technologieintensive Innovationen, umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien und Biotechnologien. Technologieintensive Innovationen sollten als Innovationen verstanden werden, denen das Potenzial zur Erbringung bahnbrechender Lösungen innewohnt und die auf modernsten wissenschaftlichen, technologischen und ingenieurtechnischen Grundlagen beruhen, einschließlich Innovationen, die Fortschritte im physikalischen, biologischen und digitalen Bereich kombinieren. Digitale Technologien sollten insbesondere Technologien umfassen, die zu den Vorgaben und Zielen des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade beitragen, sowie Mehrländerprojekte im Sinne des Beschlusses (EU) 2022/2481. Umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien sollten insbesondere Netto-Null-Technologien im Sinne der Netto-Null-Industrie-Verordnung umfassen. Biotechnologien sollten als die Anwendung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und von Technologien auf lebende Organismen sowie auf Teile, Produkte und Modelle davon verstanden werden, um lebende oder nicht lebende Materialien für die Erlangung von Wissen, Gütern und Dienstleistungen zu verändern, einschließlich der in der statistischen Definition von Biotechnologie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung genannten Technologien sowie die Unionsliste kritischer Arzneimittel, auf die in der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2023 mit dem Titel „Bewältigung von Arzneimittelengpässen in der EU“ Bezug genommen wird, und deren Bestandteile. Bei im Rahmen der Netto-Null-Industrie-Verordnung als strategisch eingestuften Projekten – sofern das Projekt die in der Netto-Null-Industrie-Verordnung genannten Kriterien Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz erfüllt – sowie bei im Rahmen der Verordnung zu kritischen Rohstoffen als strategisch eingestuften Projekten sollte automatisch davon ausgegangen werden, dass sie zu den Zielen der vorliegenden Verordnung beitragen. Digitale Technologien, technologieintensive Innovationen, umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien und Biotechnologien, die Gegenstand eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) sind, das von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genehmigt wurde, sollten als kritisch betrachtet werden, und einzelne Projekte, die in den Anwendungsbereich eines solchen IPCEI fallen, sollten im Einklang mit den Vorschriften des einschlägigen Programms förderfähig sein, insoweit die ermittelte Finanzierungslücke und die förderfähigen Kosten noch nicht vollständig gedeckt sind.

(7)

Eine Stärkung der Entwicklungs- und Produktionskapazitäten von Technologien in der Union wird ohne eine hinreichende Zahl an qualifizierten Arbeitskräften nicht möglich sein. Der Mangel an Arbeits- und Fachkräften, der in allen Sektoren zugenommen hat, auch in jenen, die für den ökologischen und den digitalen Wandel von entscheidender Bedeutung sind, wird allerdings angesichts des demografischen Wandels voraussichtlich weiter zunehmen und den Aufstieg von Technologien in den in dieser Verordnung genannten relevanten Sektoren gefährden. Daher muss die Teilnahme von mehr Menschen auf dem Arbeitsmarkt für die einschlägigen Sektoren gefördert werden, insbesondere durch Investitionen in Weiterbildung und lebenslanges Lernen, die Verbesserung relevanter Kompetenzen und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und Lehrstellen für junge und benachteiligte Personen, die weder in Beschäftigung stehen noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren. Diese Unterstützung wird eine Reihe anderer Maßnahmen ergänzen, die auf die Deckung des aus dem ökologischen und digitalen Wandel resultierenden Kompetenzbedarfs abzielen, der in der in der Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2020 mit dem Titel „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“ festgelegten EU-Kompetenzagenda dargelegt ist. Die Maßnahmen haben eine wichtige Funktion, wenn es darum geht, eine positive Einstellung zu Umschulung und Weiterbildung zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Union, insbesondere von KMU, zu steigern und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze beizutragen, um das volle Potenzial des ökologischen und des digitalen Wandels auf sozial gerechte, inklusive und faire Weise zu erschließen.

(8)

Der Umfang der für den ökologischen und digitalen Wandel erforderlichen Investitionen erfordert eine vollständige Mobilisierung der im Rahmen der bestehenden Programme der Union verfügbaren Mittel, einschließlich derjenigen, die eine Haushaltsgarantie für Finanzierungen und Investitionen gewähren, sowie die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten und Mischfinanzierungsmaßnahmen. Diese Mittel sollten flexibler eingesetzt werden, um kritische Technologien in strategischen Sektoren zeitnah und gezielt zu unterstützen. Daher sollte eine Plattform für strategische Technologien für Europa (im Folgenden „STEP“) eingerichtet werden, um eine Antwort auf den Investitionsbedarf der Union zu geben, indem sie dazu beiträgt, die bestehenden Unionsmittel besser in kritische Investitionen (unter anderem in unionsweite und grenzübergreifende Projekte) zur Unterstützung der Entwicklung bzw. Herstellung kritischer Technologien in strategischen Bereichen zu lenken, wobei sie zugleich für den Fortbestand gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt sorgt, und den Zusammenhalt wahrt und die zum Ziel hat, eine geografisch ausgewogene Verteilung der im Rahmen der Plattform finanzierten Projekte im Einklang mit den jeweiligen Programmmandaten zu erreichen.

(9)

Bei der Durchführung von Programmen und Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sind die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgerufen, Projekte in Netto-Null-Schnellstart-Regionen im Sinne der Netto-Null-Industrie-Verordnung und Projekte in Gebieten zu fördern und vorrangig zu behandeln, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang gemäß der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgeführt sind, und in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen sowie in stärker entwickelten Regionen von Mitgliedstaaten, deren auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017 berechnetes durchschnittliches Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards unter dem Durchschnitt der EU-27 liegt.

(10)

Die Plattform soll Ressourcen im Rahmen der bestehenden Programme der Union mobilisieren, einschließlich des mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichteten Programms „InvestEU“, des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichtete Programms „Horizont Europa“, des durch die Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Europäischen Verteidigungsfonds und des mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Innovationsfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), des mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+),

des durch die Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichteten Fonds für einen gerechten Übergang, der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF), des mit der Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) eingerichteten Programms EU4Health und des mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) eingerichteten Programms „Digitales Europa“. Die durch diese Programme der Union mobilisierten Mittel sollten durch zusätzliche Finanzmittel in Höhe von 1,5 Mrd. EUR für den Europäischen Verteidigungsfonds für Projekte ergänzt werden, die zu den STEP-Zielen beitragen.

(11)

Darüber hinaus sollte ein „Souveränitätssiegel“ an Projekte vergeben werden, die zu den STEP-Zielen beitragen, sofern das Projekt bewertet wurde und die Mindestqualitätsanforderungen – insbesondere die Förderfähigkeits-, Ausschluss- und Vergabekriterien – erfüllt, die in einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Horizont Europa, des Europäischen Verteidigungsfonds, des Innovationsfonds, des Programms EU4Health oder des Programms „Digitales Europa“ festgelegt wurden, unabhängig davon, ob das Projekt im Rahmen eines dieser Instrumente Finanzmittel erhalten hat. Diese Mindestqualitätsanforderungen werden im Hinblick auf die Ermittlung hochwertiger Projekte festgelegt. Das Souveränitätssiegel sollte im Einklang mit den jeweiligen Förderfähigkeitskriterien vergeben werden, die in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der betreffenden Programme festgelegt sind und die geografische Einschränkungen umfassen können, sofern dies angebracht und in den entsprechenden für diese Programme geltenden Rechtsakten vorgesehen ist. Bei der Ausarbeitung des Geltungsbereichs der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, denen ein Souveränitätssiegel zuerkannt werden könnte, sollte die Kommission gegebenenfalls festlegen, dass in den Projektvorschlägen angegeben sein muss, inwiefern sie zur Stärkung und Strukturierung lokaler Netzwerke industrieller Akteure und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen sollen. Diese Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sollten – falls möglich und angezeigt – kontinuierlich geöffnet sein. Das Souveränitätssiegel sollte als Qualitätssiegel verwendet werden, um Projekte dabei zu unterstützen, öffentliche und private Investitionen anzuziehen, indem der Beitrag dieser Projekte zu den STEP-Zielen bescheinigt wird. Darüber hinaus sollte das Souveränitätssiegel insbesondere durch die Erleichterung kumulativer oder kombinierter Finanzierungen aus mehreren Unionsinstrumenten einen besseren Zugang zu Unionsmitteln fördern. Den Mitgliedstaaten sollte außerdem nahegelegt werden, das Souveränitätssiegel bei der Gewährung finanzieller Unterstützung durch ihre eigenen Programme zu berücksichtigen.

(12)

Hierzu sollte es möglich sein, sich auf Bewertungen für die Zwecke anderer Unionsprogramme gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) zu stützen, um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten von Unionsmitteln zu verringern und Investitionen in vorrangige Technologien zu fördern. Sofern die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/241 einhalten, sollten sie bei der Überprüfung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne die Einbeziehung von Projekten in Erwägung ziehen, denen das Souveränitätssiegel zuerkannt wurde, und bei der Entscheidung über Investitionsprojekte, die aus ihrem Anteil am gemäß der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Modernisierungsfonds finanziert werden sollen, die Einbeziehung von Projekten in Erwägung ziehen können. Die Kommission sollte das Souveränitätssiegel auch im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 19 des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank, das dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Anhang beigefügt ist, (im Folgenden „Satzung der EIB“) und der Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 berücksichtigen. Darüber hinaus sollten die Durchführungspartner dazu verpflichtet werden, Projekte zu prüfen, denen das Souveränitätssiegel zuerkannt wurde, insofern sie in ihren geografischen Anwendungsbereich und ihren Tätigkeitsbereich gemäß der genannten Verordnung fallen. Die für Programme im Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung zuständigen Behörden sollten eine Unterstützung für strategische Projekte in Betracht ziehen, die im Einklang mit der Netto-Null-Industrie-Verordnung und der Verordnung zu kritischen Rohstoffen anerkannt wurden und in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen und für die möglicherweise Vorschriften über die kumulative Finanzierung gelten.

(13)

Die STEP sollte wirksam, effizient, fair und transparent umgesetzt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission mit der Vergabe und Förderung des Souveränitätssiegels, der Verwaltung einer neuen, öffentlich zugänglichen Website (im Folgenden „Souveränitätsportal“) und der Kontaktpflege mit den zuständigen nationalen Behörden und Interessenträgern, die für die Verwirklichung der STEP-Ziele relevant sind, betraut werden. Die Kommission sollte außerdem Konsistenz, Kohärenz, Synergien und Komplementarität zwischen den Programmen der Union, die zu den STEP-Zielen beitragen, fördern.

(14)

Die Kommission sollte das Souveränitätsportal einrichten, auf dem sie über die verfügbare Unterstützung für Projekte, die zu den STEP-Zielen beitragen, informiert. Um auf die Erfordernisse von Unternehmen und Projektträgern, die Mittel für STEP-Projekte im Rahmen von Finanzierungsprogrammen der Union beantragen, einzugehen, sollten die Finanzierungsmöglichkeiten für STEP-Investitionen, die im Rahmen des Unionshaushalts zur Verfügung stehen, auf dem Souveränitätsportal auf leicht zugängliche und benutzerfreundliche Weise angezeigt werden. Bereitgestellt werden sollten auch Informationen über Programme der Union unter direkter Mittelverwaltung wie Horizont Europa, den Europäischen Verteidigungsfonds, den Innovationsfonds, das Programm „Digitales Europa“ und das Programm „EU4Health“ sowie über andere Finanzierungsquellen der Union, beispielsweise InvestEU, die Aufbau- und Resilienzfazilität, den EFRE, den Kohäsionsfonds, den ESF + und den Fonds für einen gerechten Übergang. Darüber hinaus sollte das Souveränitätsportal dazu beitragen, dass Investoren leichter auf STEP-Investitionen aufmerksam werden, indem die Projekte aufgeführt werden, denen ein Souveränitätssiegel zuerkannt wurde. Auf dem Souveränitätsportal sollten auch die zuständigen nationalen Behörden aufgeführt werden, die als Kontaktstellen für die Durchführung der Plattform auf nationaler Ebene fungieren. Die Kommission sollte sicherstellen, dass sich das Souveränitätsportal mit ähnlichen Plattformen ergänzt, und Überregulierung und Verwaltungsaufwand verhindern.

(15)

Die Kommission sollte die Umsetzung der Ziele der STEP überwachen, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der politischen Ziele der Union nachzuverfolgen. Diese Überwachung sollte gezielt und in einem angemessenen Verhältnis zu den im Rahmen der STEP durchgeführten Tätigkeiten erfolgen, damit keine Überregulierung stattfindet und insbesondere den Begünstigten der Finanzierung kein Verwaltungsaufwand entsteht. Im Interesse der Rechenschaftspflicht gegenüber den Unionsbürgern sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele der STEP im Rahmen der jeweiligen Programme, über die nach Programm aufgeschlüsselten STEP-Gesamtausgaben und über die STEP-Leistung auf der Grundlage der in diesen Programmen vorgesehenen Leistungsindikatoren Bericht erstatten. Es sollten – sofern verfügbar – Informationen über den qualitativen und quantitativen Beitrag der STEP zu grenzübergreifenden Projekten und zu Projekten pro Mitgliedstaat vorgelegt werden.

(16)

Die Plattform, die sich auf die Neuprogrammierung und Verstärkung bestehender Programme zur Unterstützung strategischer Investitionen und zur Verringerung der strategischen Abhängigkeiten der Union stützt, bildet zugleich ein wichtiges Element für die Erprobung der Durchführbarkeit und Vorbereitung etwaiger neuer Maßnahmen, mit denen Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit in strategischen Bereichen gefördert werden sollten und die Industriepolitik der Union gestärkt werden soll. Insbesondere sollte die STEP als Grundlage dafür dienen, etwaige ähnliche Maßnahmen wie etwa einen Europäischen Souveränitätsfonds in Betracht zu ziehen.

(17)

Die Kommission sollte eine Zwischenbewertung dieser Verordnung vornehmen, in der sie bewerten sollte, inwieweit die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen für die Verringerung der strategischen Abhängigkeiten der Union und für die Stärkung ihrer Autonomie sachdienlich sind. Sie sollte außerdem prüfen, ob das Souveränitätsportal erweitert werden kann, damit alle bestehenden öffentlich verfügbaren Websites zusammengefasst werden können und Informationen über Programme der Union unter direkter, geteilter und indirekter Mittelverwaltung auf einem einzigen Portal bereitgestellt werden können, und sie sollte prüfen, ob ein Simulator erstellt werden kann, der die Projektträger mit Blick auf die Programme oder Fonds der Union, für die ihr konkretes Projekt infrage kommen könnte, anleitet.

(18)

Der Innovationsfonds unterstützt Investitionen in innovative CO2-arme Technologien, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Daher ist der Innovationsfonds unabdingbar, wenn es gilt, die Entwicklung oder Herstellung kritischer umweltschonender und ressourceneffizienter Technologien in der Union zu unterstützen. Bei der Konzeption und Durchführung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen im Rahmen des Innovationsfonds sollte die Kommission Projekte in Betracht ziehen, die im Rahmen der Netto-Null-Industrie-Verordnung als strategisch eingestuft wurden und zu den STEP-Zielen beitragen sollen.

(19)

Um die Unterstützungsmöglichkeiten für Investitionen zur Stärkung der industriellen Entwicklung und der Wertschöpfungsketten in strategischen Sektoren auszuweiten, sollte der Anwendungsbereich der Unterstützung aus dem EFRE dergestalt erweitert werden, dass unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2021/1058 und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) festgelegten Vorschriften über die Förderfähigkeit von Ausgaben und Aufwendungen für den Klimaschutz neue spezifische Ziele im Rahmen des EFRE vorgesehen werden. In strategischen Sektoren sollte es – auch wenn der Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegen sollte – auch möglich sein, produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU zu unterstützen, die einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung weniger entwickelter Regionen und Übergangsregionen sowie stärker entwickelter Regionen von Mitgliedstaaten leisten können, deren Pro-Kopf-BIP unter dem Durchschnitt der EU der 27 liegt. Die Verwaltungsbehörden werden aufgefordert, die Zusammenarbeit zwischen Großunternehmen und lokalen KMU, Lieferketten sowie Innovations- und Technologie-Ökosystemen zu fördern. Dadurch könnte die Fähigkeit der Union zur Festigung ihrer Position in diesen Sektoren insgesamt verbessert werden, indem allen Mitgliedstaaten Zugang zu solchen Investitionen gewährt und somit dem Risiko wachsender Ungleichheiten entgegengewirkt würde. Die für diese neuen spezifischen Ziele vorgesehenen Mittel sollten auf höchstens 20 % der ursprünglichen nationalen Zuweisungen für den EFRE gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 begrenzt werden.

(20)

Im Interesse weiterhin hoher Ambitionen bei der Verwirklichung der Klimaziele in der Kohäsionspolitik bei gleichzeitiger Gewährung von Flexibilität zwischen dem Kohäsionsfonds und dem EFRE sollte einerseits der Betrag, der das Klimaschutzbeitragsziel des Kohäsionsfonds in Höhe von 37 % seiner Gesamtmittelzuweisung überschreitet, bei der Berechnung des Beitrags des EFRE zum Klimaschutz berücksichtigt werden dürfen, und andererseits der Betrag, der das Klimaschutzbeitragsziel des EFRE in Höhe von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung überschreitet, bei der Berechnung des Beitrags des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz berücksichtigt werden dürfen.

(21)

Der Anwendungsbereich der Unterstützung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang sollte ebenfalls ausgeweitet werden, sodass er Investitionen in Technologien, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, und in die Beseitigung des Arbeits- und Fachkräftemangels, die zur Durchführung dieser Investitionen erforderlich sind, umfasst, mit denen große Unternehmen – wobei der Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegen sollte – zu den STEP-Zielen beitragen, sofern diese Investitionen mit dem erwarteten Beitrag zum Übergang zur Klimaneutralität gemäß den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang gemäß der Verordnung (EU) 2021/1056 vereinbar sind. Für die Unterstützung dieser Investitionen sollte keine Überarbeitung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sein, wenn diese Überarbeitung ausschließlich die Lückenanalyse betreffen würde, die die Investition unter dem Gesichtspunkt der Schaffung von Arbeitsplätzen rechtfertigt. Im Zusammenhang mit der Unterstützung von Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt, sollten auch Investitionen in Betracht gezogen werden, die zur Schaffung von Lehrstellen und Arbeitsplätzen beitragen oder die Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf neue Fertigkeiten ermöglichen.

(22)

Der ESF + leistet als wichtigster Unionsfonds für Investitionen in Menschen einen maßgeblichen Beitrag zur Förderung der Kompetenzentwicklung. Um die Inanspruchnahme des ESF + für die STEP-Ziele zu erleichtern, sollte es möglich sein, den ESF + zur Finanzierung von Investitionen zu nutzen, die darauf abzielen, qualifizierte und belastbare Arbeitskräfte auszubilden, die für die künftige Arbeitswelt gerüstet sind.

(23)

Um dazu beizutragen, Investitionen zu beschleunigen und über den EFRE, den ESF + und den Fonds für einen gerechten Übergang sofortige Liquidität für Investitionen zur Unterstützung der STEP-Ziele bereitzustellen, sollte bezüglich der Prioritäten für Investitionen, mit denen die STEP-Ziele unterstützt werden, ein zusätzlicher Betrag an außerordentlicher Vorfinanzierung in Form einer einmaligen Zahlung bereitgestellt werden. Die zusätzliche Vorfinanzierung sollte für die gesamte Zuweisung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang gelten, da die Ausführung der Mittel aus diesem Fonds beschleunigt werden muss und der Fonds eng mit der Zielsetzung verknüpft ist, die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der STEP-Ziele zu unterstützen. Die für diese außerordentlichen Vorfinanzierungsbeträge geltenden Vorschriften sollten mit den Vorschriften für Vorfinanzierungen gemäß Verordnung (EU) 2021/1060 in Einklang stehen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit eines höheren Höchstsatzes für die Kofinanzierung durch die Union von 100 % für die STEP-Prioritäten bestehen, um weitere Anreize für diese Investitionen zu schaffen und ihre schnellere Umsetzung zu gewährleisten. Bei der Umsetzung der STEP-Ziele sollten die Verwaltungsbehörden aufgefordert werden, bestimmte soziale Kriterien anzuwenden und gesellschaftlich positive Ergebnisse zu fördern, wie z. B. die Schaffung von Lehrstellen und hochwertigen Arbeitsplätzen für junge benachteiligte Personen, insbesondere für junge Menschen, die weder in Beschäftigung stehen noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, wobei die sozialen Vergabekriterien gemäß den Richtlinien 2014/23/EU (20), 2014/24/EU (21) und 2014/25/EU (22) des Europäischen Parlaments und des Rates anzuwenden sind, wenn ein Projekt von einer Einrichtung durchgeführt wird, die den genannten Richtlinien unterliegt, und die im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbarten betreffenden Löhne zu zahlen sind.

(24)

Die Verordnung (EU) 2021/1060 sollte geändert werden, damit Projekte, denen ein Souveränitätssiegel zuerkannt wurde, insbesondere durch die Erleichterung der kumulativen oder kombinierten Finanzierung aus mehreren Unionsinstrumenten von einem besseren Zugang zu Unionsmitteln profitieren können. Zu diesem Zweck sollten die Verwaltungsbehörden in der Lage sein, für Maßnahmen, denen ein Souveränitätssiegel zuerkannt wurde, direkt aus dem EFRE oder dem ESF + Unterstützung zu gewähren.

(25)

Im Interesse einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und um eine rasche Einführung der STEP zu gewährleisten sollte es abweichend von den geltenden Bestimmungen möglich sein, Prioritäten, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgenommen wurden, um zu den STEP-Zielen beitragende Investitionen anzugehen, von der Halbzeitüberprüfung des EFRE, des ESF + , des Kohäsionsfonds und des Fonds für einen gerechten Übergang auszunehmen. Mit solchen Programmänderungen sollte außerdem der gesamte Flexibilitätsbeitrag für die Jahre 2026 und 2027 oder ein Teil davon endgültig zugewiesen werden können. Die Kommission sollte Programmänderungen, die sich ausschließlich auf die Aufnahme von zu den STEP-Zielen beitragenden Prioritäten beziehen und bis zum 31. August 2024 eingereicht werden, innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung durch einen Mitgliedstaat genehmigen. Außerdem sollte die Möglichkeit bestehen, entsprechende Änderungen an den Partnerschaftsvereinbarungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 vorzunehmen und sie von der Kommission zügig genehmigen zu lassen.

(26)

Der Rechtsrahmen für die Durchführung der Programme 2014-2020 wurde in den zurückliegenden Jahren dahin gehend angepasst, den Mitgliedstaaten und Regionen mehr Flexibilität in Bezug auf Durchführungsvorschriften und mehr Liquidität zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine zu bieten. Die vollständige Ausschöpfung und Umsetzung dieser am Ende des Programmplanungszeitraums eingeführten Maßnahmen erfordern ein hinreichendes Maß an Zeit und Verwaltungsressourcen, insbesondere da die Mitgliedstaaten ihre Ressourcen auf die Überarbeitung der operationellen Programme 2021-2027 im Zusammenhang mit den STEP-Zielen konzentrieren. Um den Verwaltungsaufwand für die Programmbehörden zu verringern und bei Programmabschluss einen möglichen Verlust von Mitteln aus rein verwaltungstechnischen Gründen zu vermeiden, sollten die Fristen für das verwaltungstechnische Auslaufen der Programme im Zeitraum 2014 bis 2020 in den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 (23) und (EU) Nr. 223/2014 (24) des Europäischen Parlaments und des Rates verlängert werden. Insbesondere sollte die Frist für die Einreichung eines solchen Antrags auf Restzahlung um zwölf Monate verlängert werden. Außerdem sollte die Frist für die Einreichung der Abschlussunterlagen um zwölf Monate verlängert werden. Im Zusammenhang mit diesen Änderungen sollte klargestellt werden, dass die Verteilung von Lebensmitteln und Materialien, die bis zum Ende des Förderzeitraums (Ende 2023) gekauft wurden, auch nach diesem Datum fortgesetzt werden dürfen sollte.

Um eine ordnungsgemäße Ausführung des Haushaltsplans der Union und die Einhaltung der Obergrenzen für Zahlungen zu gewährleisten, sollten die im Jahr 2025 zu leistenden Zahlungen pro Programm auf 1 % der Zuweisungen aus Mitteln des durch die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (25) festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 begrenzt werden. Fällige Beträge, die über die Obergrenze von 1 % der Programmmittel pro Fonds für 2025 hinausgehen, sollten weder im Jahr 2025 noch in den Folgejahren ausgezahlt, sondern nur für die Abrechnung von Vorfinanzierungen verwendet werden. Die Mittelbindung von nicht in Anspruch genommenen Beträgen sollte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zum Zeitpunkt des Auslaufens aufgehoben werden. Damit Gebiete in äußerster Randlage uneingeschränkt in den Genuss der Unterstützung aus den in den Anwendungsbereich diese Verordnung fallenden Fonds kommen können, sollte klargestellt werden, dass die zusätzlichen Sonderzuweisungen für die Gebiete in äußerster Randlage für die Zwecke der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen Flexibilität als Teil der EFRE-Zuweisung für dieselbe Regionenkategorie wie das betreffende Gebiet in äußerster Randlage eingestuft werden sollten. Trotz unterschiedlicher Förderfähigkeitsregelungen für die zusätzlichen Sonderzuweisungen sollte die Flexibilität innerhalb eines Programms auch zwischen der zusätzlichen Sonderzuweisung und anderen EFRE-Zuweisungen für dieselbe Regionenkategorie zum Tragen kommen können.

(27)

Die im Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 vorgesehene Flexibilität hat den Mitgliedstaaten bei ihrer Krisenreaktion und ihren Erholungsbemühungen geholfen und ihnen dabei geholfen, den zusätzlichen, durch Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine ausgelösten Druck auf die öffentlichen Haushalte zu bewältigen. Damit die Mitgliedstaaten die anhaltenden Haushaltszwänge bewältigen können, sollte die Möglichkeit, gemäß der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Option einen Kofinanzierungssatz der Union von 100 % auf Kohäsionsprogramme anzuwenden, rückwirkend auf das letzte Geschäftsjahr vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 ausgeweitet werden, sofern ein Mitgliedstaat die Kommission vor der Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das letzte Geschäftsjahr benachrichtigt, und zwar im Einklang mit den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln.

(28)

„InvestEU“ ist das Leitprogramm der Union zur Förderung von Investitionen, insbesondere zugunsten des ökologischen und des digitalen Wandels, durch die Bereitstellung nachfrageorientierter Finanzierungen, unter anderem in Form von Mischfinanzierungsmechanismen, und technischer Hilfe. Dieser Ansatz trägt dazu bei, in den derzeitigen Politikbereichen zusätzliches öffentliches und privates Kapital zu mobilisieren. Um für eine umfassende Inanspruchnahme der verfügbaren Mittel zu sorgen, sollte die Kommission der EIB-Gruppe mehr als 75 % der EU-Garantie gewähren können, sofern die Durchführungspartner nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die in der Verordnung (EU) 2021/523 vorgesehenen 25 % der EU-Garantie zu übernehmen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Durchführungspartner mit Ausnahme der EIB-Gruppe dazu anhalten und dabei unterstützen, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel in vollem Umfang auszuschöpfen. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, zur Mitgliedstaaten-Komponente von „InvestEU“ beizutragen, um unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen Finanzprodukte im Einklang mit den STEP-Zielen und in den derzeitigen Politikbereichen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in ihren Aufbau- und Resilienzplänen eine Maßnahme vorzusehen, bei der für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponente von „InvestEU“ ein Barbeitrag zur Unterstützung der STEP-Ziele in den derzeitigen Politikbereichen geleistet werden kann. Dieser zusätzliche Beitrag zur Unterstützung der STEP-Ziele sollte bis zu 6 % der Gesamtmittelzuweisung des entsprechenden Aufbau- und Resilienzplans zu der Mitgliedstaaten-Komponente von „InvestEU“ ausmachen dürfen. Außerdem sollten zusätzliche Flexibilität und Klarstellungen eingeführt werden, um die Verwirklichung der STEP-Ziele zu erleichtern. Bei Projekten, die zu den STEP-Zielen beitragen, sollten alle Anstrengungen unternommen werden, damit am Ende des Investitionszeitraums ein breites Spektrum von Wirtschaftszweigen und Regionen abgedeckt wird und keine übermäßige Konzentration auf bestimmte Wirtschaftszweige oder Regionen entstanden ist.

(29)

Horizont Europa ist das wichtigste Finanzierungsprogramm der Union für Forschung und Innovation, und der Europäische Innovationsrat (EIC) bietet Unterstützung insbesondere für potenziell bahnbrechende, den Wandel befördernde Innovationen mit Expansionspotenzial, die für private Investoren mit einem zu großen Risiko behaftet sein könnten. Im Rahmen von Horizont Europa sollte zusätzliche Flexibilität vorgesehen werden, damit der EIC Accelerator nicht bankfähigen KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, nicht bankfähigen kleineren Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, die Innovationen durchführen, und insbesondere solchen, die an durch die STEP geförderten Technologien arbeiten, eine reine Eigenkapitalunterstützung unabhängig davon bieten kann, ob sie zuvor andere Arten von Unterstützung aus dem EIC Accelerator erhalten haben. Die Ausführung von Mitteln aus dem Finanzierungsinstrument im Rahmen des EIC-„Accelerators“, über das Beteiligungsinvestitionen und andere Formen rückzahlbarer Finanzierungen bereitgestellt werden (im Folgenden „EIC-Fonds“) ist derzeit, sofern kein Ausnahmefall vorliegt, auf einen Investitionshöchstbetrag von 15 Mio. EUR beschränkt, und es können keine Folgefinanzierungsrunden oder größere Investitionsbeträge berücksichtigt werden. Eine reine Eigenkapitalunterstützung für nicht bankfähige KMU und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung würde die bestehende Marktlücke insbesondere bei einem Investitionsbedarf von 15 bis 50 Mio. EUR schließen. Darüber hinaus hat die Erfahrung gezeigt, dass die für das EIC-Pilotprojekt im Rahmen von Horizont 2020, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) festgelegt wurde, gebundenen Mittel nicht vollständig ausgeschöpft werden. Die Verordnung (EU) 2021/695 sollte auch dahin gehend geändert werden, dass darin der erhöhten Mittelausstattung des Europäischen Verteidigungsfonds Rechnung getragen wird.

(30)

Der EIC spielt eine zentrale Rolle bei der Bereitstellung von Erstfinanzierungen für schnell wachsende Start-ups und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung. Mit seinem Fachwissen ist der EIC ideal positioniert, um die Finanzierungsmöglichkeiten für Unternehmen zu verbessern, die Kapital zur Expansion über die erste Innovationsphase hinaus benötigen. In Anbetracht der zentralen Rolle des EIC-Fonds für den Erfolg der STEP sollten die Rechtsvorschriften über die Funktionsweise des EIC geklärt werden.

(31)

Der Europäische Verteidigungsfonds ist das führende Programm zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Effizienz und technologischen Autonomie der Verteidigungsindustrie der Union und zur Förderung ihrer offenen strategischen Autonomie. Die Entwicklung von Verteidigungsfähigkeiten ist entscheidend, da dies die Kapazitäten und die Autonomie der Unionsindustrie bei der Entwicklung von Verteidigungsgütern und die Unabhängigkeit der Mitgliedstaaten als Endnutzer solcher Güter stärkt. Zusätzliche Mittel sollten daher für die Unterstützung von Projekten bereitgestellt werden, die zur Entwicklung von Verteidigungsanwendungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung beitragen.

(32)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Souveränität und Sicherheit der Union, die Beschleunigung ihres ökologischen und digitalen Wandels, die Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und die Verringerung ihrer strategischen Abhängigkeiten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel 1

STEP

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Plattform für strategische Technologien für Europa (im Folgenden „STEP“) eingerichtet, um kritische und neu entstehende strategische Technologien und ihre jeweiligen Wertschöpfungsketten in einschlägigen Branchen zu unterstützen.

(2)   In dieser Verordnung werden die mit der STEP verfolgten Ziele, die Höhe der über die STEP verfügbaren finanziellen Unterstützung sowie die Vorschriften für die Umsetzung des Souveränitätssiegels und des Souveränitätsportals und für die Berichterstattung über die Ziele der STEP festgelegt.

Artikel 2

Mit der STEP verfolgte Ziele

(1)   Zur Sicherstellung der Souveränität und Sicherheit der Union, Verringerung der strategischen Abhängigkeiten der Union in strategischen Branchen, Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union durch Stärkung ihrer Resilienz und Produktivität und durch Mobilisierung von Finanzmitteln, Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Investitionen im Binnenmarkt, Förderung der grenzüberschreitenden Beteiligung, auch von KMU, Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen sowie Förderung eines inklusiven Zugangs zu attraktiven, hochwertigen Arbeitsplätzen durch Investitionen in zukunftsorientierte Kompetenzen und Vorbereitung der wirtschaftlichen, industriellen und technologischen Grundlagen auf den grünen und den digitalen Wandel werden mit der STEP die folgenden Ziele verfolgt:

a)

Unterstützung der Entwicklung bzw. Herstellung kritischer Technologien oder Sicherung und Stärkung der entsprechenden Wertschöpfungsketten in der Union gemäß Absatz 3 in den folgenden Branchen:

i)

digitale Technologien, einschließlich Technologien, die zu den Vorgaben und Zielen des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade beitragen, Mehrländerprojekte im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 des Beschlusses (EU) 2022/2481 und technologieintensive Innovationen,

ii)

umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien, einschließlich Netto-Null-Technologien im Sinne der Netto-Null-Industrie-Verordnung,

iii)

Biotechnologien, einschließlich Arzneimittel, die in der Unionsliste der kritischen Arzneimittel aufgeführt sind, sowie deren Bestandteile;

b)

Bekämpfung des Mangels an Arbeitskräften und Qualifikationen, die für hochwertige Arbeitsplätze aller Art von entscheidender Bedeutung sind, zur Unterstützung des unter Buchstabe a genannten Ziels, insbesondere durch lebenslanges Lernen, Projekte der allgemeinen und beruflichen Bildung, unter Einschluss der gemäß der einschlägigen Bestimmung der Netto-Null-Industrie-Verordnung eingerichteten europäischen Akademien für eine klimaneutrale Industrie, und in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und bereits bestehenden Initiativen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Technologien gelten als kritisch, wenn sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie schaffen für den Binnenmarkt ein innovatives, neues und wegbereitendes Element von erheblichem wirtschaftlichem Potenzial,

b)

sie leisten einen Beitrag zur Verringerung oder Verhinderung strategischer Abhängigkeiten der Union.

(3)   Die Wertschöpfungskette für die Entwicklung oder Herstellung kritischer Technologien gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels bezieht sich auf Endprodukte sowie spezielle Komponenten, bestimmte Maschinen, die in erster Linie zur Herstellung dieser Endprodukte eingesetzt werden, kritische Rohstoffe gemäß einem Anhang der Verordnung zu kritischen Rohstoffen und verbundene Dienstleistungen, die für die Entwicklung oder Herstellung dieser Endprodukte von kritischer Bedeutung und speziell dafür vorgesehen sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes bezieht sich die Wertschöpfungskette für die Entwicklung oder Herstellung von Technologien, die in den Anwendungsbereich der Netto-Null-Industrie-Verordnung fallen und bei denen es sich um Technologien im Sinne von Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Artikels handelt, auf Endprodukte sowie auf spezielle Bauteile und spezielle Maschinen, die in erster Linie zur Herstellung der Endprodukte im Sinne der Netto-Null-Industrie-Verordnung verwendet werden, und auf verbundene Dienstleistungen, die für die Entwicklung oder Herstellung dieser Endprodukte von kritischer Bedeutung und speziell dafür vorgesehen sind.

(4)   Strategische Projekte, die gemäß der einschlägigen Vorschrift der Netto-Null-Industrie-Verordnung anerkannt wurden und den Kriterien der Netto-Null-Industrie-Verordnung zur Resilienz bzw. zur Wettbewerbsfähigkeit entsprechen, sind als zu dem in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Ziel der STEP beitragend anzusehen.

(5)   Strategische Projekte, die gemäß der einschlägigen Vorschrift der Verordnung über kritische Rohstoffe anerkannt wurden, sind als zu dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ziel der STEP beitragend anzusehen.

(6)   Betrifft ein von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV genehmigtes wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannte Technologiebereiche, so ist die betreffende Technologie als kritisch anzusehen.

(7)   Bis zum 2. Mai 2024 gibt die Kommission Leitlinien dazu heraus, inwiefern die Technologien in den in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Branchen als kritisch angesehen werden können und wie die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt werden können. In diesen Leitlinien erläutert die Kommission den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Begriff der Wertschöpfungskette und der damit verbundenen Dienstleistungen, die für die Entwicklung oder Herstellung der Endprodukte von kritischer Bedeutung und speziell dafür vorgesehen sind. Diese Leitlinien werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung des in Artikel 8 genannten Zwischenbewertungsberichts überprüft.

Artikel 3

Finanzielle Unterstützung

(1)   Die finanzielle Unterstützung für die Durchführung der STEP wird aus bestehenden Programmen der Union bereitgestellt.

(2)   Damit die Ziele der STEP besser verwirklicht werden können, wird die Durchführung der STEP mit einem Betrag von 1 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen der Finanzausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/697 unterstützt. Dieser Betrag wird im Einklang mit der jener Verordnung ausgeführt und zur Erreichung der Ziele der STEP verwendet.

Artikel 4

Souveränitätssiegel, kombinierte und kumulative Finanzierung

(1)   Die Kommission vergibt für jedes Projekt, das zu einem der Ziele der STEP beiträgt, ein Souveränitätssiegel, sofern das Projekt bewertet wurde und die Mindestqualitätsanforderungen, insbesondere Förderfähigkeits-, Ausschluss- und Gewährungskriterien, erfüllt, die in einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß den Verordnungen (EU) 2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, oder (EU) 2021/697 oder gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission (27) festgelegt sind.

(2)   Eine in Absatz 1 genannte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann geografische Beschränkungen enthalten, und sie enthält gegebenenfalls im Einklang mit den einschlägigen branchenspezifischen Rechtsvorschriften der Union Verpflichtungen zur Einhaltung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht, den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und Tarifverträgen.

(3)   Das Souveränitätssiegel wird als Gütesiegel verwendet, insbesondere für die folgenden Zwecke:

a)

Unterstützung für das Projekt aus einem anderen Programm der Union gemäß den für dieses Programm geltenden Vorschriften oder

b)

Finanzierung des Projekts durch kumulative oder kombinierte Finanzierung mit einem anderen Unionsinstrument im Einklang mit den für diese Instrumente geltenden Bestimmungen.

(4)   Bei der Überarbeitung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 betrachten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen der genannten Verordnung diejenigen Projekte als vorrangige Projekte, denen ein Souveränitätssiegel gemäß Absatz 1 dieses Artikels zuerkannt wurde.

(5)   Bei der Entscheidung über Investitionsvorhaben, die aus den jeweiligen Anteilen der Mitgliedstaaten am Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG finanziert werden sollen, können die Mitgliedstaaten den Vorhaben im Bereich kritische umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien, denen ein Souveränitätssiegel gemäß Absatz 1 dieses Artikels zuerkannt wurde, Vorrang einräumen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, Projekten, denen ein Souveränitätssiegel zuerkannt wurde und die zu dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung genannten Ziel der STEP beitragen, nationale Unterstützung zu gewähren.

(6)   Gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 wird das Souveränitätssiegel im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 19 der Satzung der EIB und der Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung berücksichtigt. Darüber hinaus prüfen die Durchführungspartner zeitnah Projekte, denen das Souveränitätssiegel zuerkannt wurde, sofern diese in ihren in Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/523 niedergelegten geografischen Anwendungsbereich und ihren Tätigkeitsbereich fallen.

(7)   Strategische Projekte, die gemäß den einschlägigen Vorschriften der Netto-Null-Industrie-Verordnung und der Verordnung zu kritischen Rohstoffen anerkannt wurden und die in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung fallen und die im Rahmen der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Programme einen Beitrag erhalten, können auch einen Beitrag aus jedem anderen Unionsprogramm, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms gelten für jeden Beitrag zu dem strategischen Projekt. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten des strategischen Projekts nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(8)   Die Vergabe eines Souveränitätssiegels und die Bereitstellung kumulativer Finanzmittel erfolgen unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen und der internationalen Verpflichtungen der Union.

(9)   Das Souveränitätssiegel gilt für die Dauer der Durchführung des Projekts, dem es zuerkannt wurde, und verliert seine Gültigkeit, wenn das Projekt nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Vergabe begonnen hat oder in ein Land außerhalb der Union verlagert wurde.

Artikel 5

Durchführung der STEP

Zur Durchführung der STEP unternimmt die Kommission insbesondere Folgendes:

a)

Förderung des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Souveränitätssiegels, insbesondere um die Sichtbarkeit von Projekten zu verbessern, die mit dem Souveränitätssiegel ausgezeichnet bzw. im Rahmen des EFRE, des Kohäsionsfonds, des ESF + oder des Fonds für einen gerechten Übergang gefördert wurden,

b)

Einrichtung und Verwaltung des in Artikel 6 genannten Souveränitätsportals, insbesondere um alle Finanzierungsmöglichkeiten der Union potenziellen Begünstigten näherzubringen und die Transparenz gegenüber den Unionsbürgern zu erhöhen,

c)

Kontaktaufnahme zu den gemäß Artikel 6 Absatz 4 benannten zuständigen nationalen Behörden und anderen einschlägigen Interessenträgern im Hinblick auf die Koordinierung und den Austausch von Informationen über den Finanzbedarf, die bestehenden Engpässe und die bewährten Verfahren für den Zugang zu Finanzmitteln im Anwendungsbereich dieser Verordnung,

d)

Förderung von Kontakten zwischen den in Artikel 2 genannten Technologiebranchen unter besonderer Nutzung bestehender industrieller Allianzen, Netze und Strukturen, einschließlich der mit der Netto-Null-Industrie-Verordnung eingeführten „Net-Zero Europe“-Plattform und dem gemäß der Verordnung zu kritischen Rohstoffen eingerichteten Europäischen Ausschuss für kritische Rohstoffe,

e)

Förderung von Konsistenz, Kohärenz, Synergien und Komplementarität zwischen den Programmen der Union zur Unterstützung von Projekten, die zu den STEP-Zielen beitragen.

Artikel 6

Souveränitätsportal

(1)   Die Kommission richtet eine öffentlich zugängliche Website (im Folgenden „Souveränitätsportal“) ein, auf der Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte im Zusammenhang mit den Zielen der STEP bereitgestellt und die Sichtbarkeit dieser Projekte erhöht werden, indem insbesondere folgende Informationen bereitgestellt werden:

a)

Informationen über Programme der Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung und laufende und bevorstehende Aufforderungen zur Einreichung von im Zusammenhang mit den Zielen der STEP stehenden Vorschlägen und Ausschreibungen im Rahmen dieser jeweiligen Programme,

b)

Einzelheiten zu Projekten, denen ein Souveränitätssiegel gemäß Artikel 4 zuerkannt wurde,

c)

Einzelheiten zu Projekten, die nach der Netto-Null-Industrie-Verordnung und der Verordnung zu kritischen Rohstoffen als strategische Projekte anerkannt wurden, insoweit sie in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung fallen,

d)

Einzelheiten zu Projekten zur Unterstützung der STEP-Ziele, die für eine Unterstützung im Rahmen des EFRE, des Kohäsionsfonds, des ESF + oder des Fonds für einen gerechten Übergang ausgewählt wurden, insoweit sie der Kommission gemäß Absatz 5 dieses Artikels mitgeteilt wurden,

e)

Kontakte zu den gemäß Absatz 4 benannten zuständigen nationalen Behörden.

(2)   Auf dem Souveränitätsportal werden auch Informationen über die Durchführung der STEP und Informationen in Bezug auf die in Artikel 7 genannten Ausgaben aus dem Unionshaushalt sowie Informationen über die im Rahmen der jeweiligen Programme festgelegten Leistungsindikatoren angezeigt.

(3)   Das Souveränitätsportal wird am 1. März 2024 eingerichtet und von der Kommission regelmäßig aktualisiert.

(4)   Bis zum 2. Juni 2024 benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige zuständige nationale Behörde, die als Hauptansprechpartner für die Durchführung der STEP auf nationaler Ebene fungiert.

(5)   Soweit verfügbar, teilen die in Absatz 4 dieses Artikels genannten zuständigen nationalen Behörden der Kommission Einzelheiten zu Projekten zur Unterstützung der STEP-Ziele mit, die für eine Unterstützung im Rahmen des EFRE, des Kohäsionsfonds, des ESF + oder des Fonds für einen gerechten Übergang ausgewählt wurden, damit sie auf dem Souveränitätsportal angezeigt werden.

Artikel 7

Überwachung und jährliche Berichterstattung

(1)   Auf der Grundlage der Überwachungsrahmen der in Artikel 3 genannten Unionsprogramme überwacht die Kommission die Durchführung der STEP und misst, inwieweit die STEP-Ziele erreicht wurden. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der STEP durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung der im Rahmen des STEP durchgeführten Maßnahmen effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck tragen die Empfänger von Unionsmitteln auf der Grundlage bestehender Berichtspflichten erforderlichenfalls und in verhältnismäßiger Weise durch Daten zur Überwachung bei.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Durchführung der STEP vor und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich.

(4)   Der Jahresbericht enthält konsolidierte Informationen über die bei der Verwirklichung der STEP-Ziele im Rahmen der einzelnen in Artikel 3 genannten Programme erzielten Fortschritte, sofern verfügbar einschließlich qualitativer und quantitativer Informationen über die Unterstützung der STEP für jeden Mitgliedstaat und über grenzüberschreitende Projekte.

(5)   Der Jahresbericht enthält ferner

a)

Angaben zu den Gesamtausgaben der STEP aufgeschlüsselt nach Programmen,

b)

Angaben zu der Leistung der STEP auf der Grundlage der in den Programmen festgelegten Leistungsindikatoren,

c)

einen Überblick über den Beitrag der STEP zu den strategischen Zielen der Union zur Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit,

d)

eine Analyse der geografischen und technologischen Verteilung der Projekte, denen das Souveränitätssiegel zuerkannt wurde.

Artikel 8

Evaluierung der STEP

(1)   Bis zum 31. Dezember 2025 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbewertungsbericht über die Durchführung der STEP vor, damit dieser in die künftige Entscheidungsfindung einfließen kann.

(2)   Darin wird insbesondere bewertet, inwieweit die Ziele der STEP erreicht und wie effizient die Mittel eingesetzt wurden sowie welcher Mehrwert dadurch für die EU erzielt wurde.

Außerdem umfasst dieser Zwischenbewertungsbericht:

a)

einen Überblick über die Regionen der Union, für die die Kohäsionsprogramme im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip geändert wurden,

b)

eine Prüfung der Relevanz der Ziele und Maßnahmen der STEP, einschließlich der durch die STEP unterstützten kritischen Technologien,

c)

eine Bewertung der Durchführbarkeit der Bereitstellung von Informationen über Unionsprogramme auf einem einzigen Unionsportal, um potenziellen Begünstigten alle Finanzierungsmöglichkeiten der Union näherzubringen und ihre Transparenz gegenüber den Unionsbürgern zu erhöhen, und

d)

eine Bewertung der Durchführbarkeit der Einrichtung eines Simulators, der den Projektträgern, insbesondere KMU, Leitlinien zu den Finanzierungsmöglichkeiten der Union an die Hand gibt, für die ihr jeweiliges Projekt in Frage kommen könnte.

(3)   Dem Zwischenbewertungsbericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag für eine Änderung dieser Verordnung beigefügt, um strategische Abhängigkeiten der Union zu verringern und die Industriepolitik der Union zu stärken und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, Marktverzerrungen zu vermeiden und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union zu schaffen, oder es werden ihm gegebenenfalls Legislativvorschläge für andere Initiativen beigefügt, mit denen ähnliche Ziele verfolgt werden.

(4)   Am Ende der Durchführung der Unionsprogramme, aus denen die STEP finanziell unterstützt wird, spätestens jedoch am 31. Dezember 2031, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen abschließenden Evaluierungsbericht über die Durchführung der STEP vor, der auf allen Aspekten des Zwischenbewertungsberichts beruht und die Aspekte zusammenfasst, die in den Jahresberichten nach Artikel 7 enthalten sind.

Kapitel 2

Änderungen

Artikel 9

Änderung der Richtlinie 2003/87/EG

In Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG wird der folgende Unterabsatz nach Unterabsatz 5 eingefügt:

„Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen im Rahmen des Innovationsfonds sieht die Kommission strategische Projekte in Erwägung, die gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologieprodukten anerkannt sind und die als Beitrag zu den Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) betrachtet werden. Die Mitgliedstaaten erwägen, Projekte in ihrem Hoheitsgebiet aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds, die mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) eingerichtet wurden und dem mit der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Fonds für einen gerechten Übergang über die Finanzierungsmechanismen, die im Rahmen des Innovationsfonds entwickelt werden, wie der „Auktionen als Dienstleistung“-Regelung, zu unterstützen.

Artikel 10

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058

Die Verordnung (EU) 2021/1058 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe a wird die folgende Ziffer angefügt:

„vi)

Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen.

(*3)  Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).“ "

b)

In Absatz 1 Buchstabe b wird die folgende Ziffer angefügt:

„ix)

Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen.“

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(1a)   Die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels, auf das in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix verwiesen wird, werden im Rahmen spezieller Prioritäten programmiert, die dem jeweiligen politischen Ziel entsprechen, und sind auf höchstens 20 % der ursprünglichen Zuweisungen für den EFRE begrenzt.

Die Kommission zahlt 30 % der Zuweisung für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 bzw. Artikel 51 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4). Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gezahlt, sofern die Programmänderung der Kommission bis zum 31. März 2025 vorgelegt wird.

Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1059 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.

Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem EFRE und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.

Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.

Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt wurden, auf 100 % festgelegt.

(*4)  Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94).“ "

2.

Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird der folgende Buchstabe angefügt:

„e)

wenn sie zum spezifischen Ziel des PZ 1 gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi oder zu dem unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix genannten spezifischen Ziel des PZ 2 beitragen, in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen sowie in stärker entwickelten Regionen von Mitgliedstaaten, deren auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017 berechnetes durchschnittliches Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards unter dem Durchschnitt der EU-27 liegt, wobei ein Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt.“

b)

In Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Buchstabe e gilt für Interreg-Programme, deren geografische Abdeckung innerhalb der Union ausschließlich dort genannte Kategorien von Regionen umfasst.“

c)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Um zu den spezifischen Zielen des PZ 1 gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und des PZ 2 gemäß Buchstabe b Ziffer ix desselben Unterabsatzes beizutragen, werden aus dem EFRE auch Tätigkeiten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, lebenslanges Lernen, Umschulung und Bildung unterstützt.“

3.

Anhang I Tabelle I wird wie folgt geändert:

a)

unter dem politischen Ziel 1 wird die folgende Zeile angefügt:

 

„vi)

Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen.

Alle zu den spezifischen Zielen i, iii und iv aufgeführten RCO. RCO125-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in digitale Technologien und technologieintensive Innovationen in Verbindung stehen. RCO126-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien in Verbindung stehen. RCO127-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in Biotechnologien in Verbindung stehen. [Diese Indikatoren sind als Untergruppen von RCO01-RCO04 anzugeben.]

Alle für die spezifischen Ziele i, iii und iv aufgeführten RCR.“

b)

Unter dem politischen Ziel 2 wird die folgende Zeile angefügt:

 

„ix)

Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen.

Alle RCO, die für die spezifischen Ziele i, iii, iv und vi im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind. RCO125-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in digitale Technologien und technologieintensive Innovationen in Verbindung stehen. RCO126-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien in Verbindung stehen. RCO127-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in Biotechnologien in Verbindung stehen. [Diese Indikatoren sind als Untergruppen von RCO01-RCO04 anzugeben.]

Alle RCR, die für die spezifischen Ziele i, iii und iv im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind.“

4.

In der Tabelle in Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Unter dem politischen Ziel 1 wird die folgende Zeile angefügt:

 

„vi)

Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen.

Alle CCO, die für die spezifischen Ziele i, iii und iv im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind.

Alle CCR, die für die spezifischen Ziele i, iii und iv im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind.“

b)

Unter dem politischen Ziel 2 die folgende Zeile angefügt:

 

„ix)

Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen.

Alle CCO, die für die spezifischen Ziele i, iii und iv im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind.

Alle CCR, die für die spezifischen Ziele i, iii und iv im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind.“

Artikel 11

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1056

Die Verordnung (EU) 2021/1056 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Spezifisches Ziel

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 trägt der JTF zu dem spezifischen Ziel bei, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen. Mit Mitteln aus dem JTF können auch Investitionen unterstützt werden, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen.

(*5)  Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).“ "

2.

In Artikel 8 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Aus dem JTF können auch produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützt werden, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen, wobei ein Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt. Diese Unterstützung kann unabhängig von einer Ausführung der Lückenanalyse gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h dieser Verordnung und ggf. deren Ergebnis gewährt werden. Solche Investitionen sind nur dann förderfähig, wenn sie nicht zu einer Standortverlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen. Die Bereitstellung einer solchen Unterstützung erfordert keine Überarbeitung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang, falls diese Überarbeitung ausschließlich mit der Lückenanalyse verbunden wäre. Lehrstellen und Arbeitsplätze sowie schulische oder berufliche Ausbildungen für neue Kompetenzen werden beim Auswahlverfahren berücksichtigt.“

3.

In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Kommission zahlt 30 % der JTF-Zuweisung, einschließlich gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 übertragener Beträge, an ein Programm gemäß dem Beschluss zur Genehmigung des Programms als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 jener Verordnung. Die außerordentliche Vorfinanzierung wird ab dem 1. März 2024 gezahlt.

Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.

Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem Fonds für einen gerechten Übergang und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.

Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.

Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt wurden, auf 100 % festgelegt.“

Artikel 12

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057

In die Verordnung (EU) 2021/1057 wird der folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 12a

Unterstützung für die STEP-Ziele

(1)   Die Mitgliedstaaten können den ESF + nutzen, um die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) genannten Ziele der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) im Rahmen der einschlägigen spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung zu unterstützen, unter anderem indem sie die Entwicklung von Kompetenzen im Bereich Netto-Null-Technologien, auch auf der Grundlage von Lernprogrammen europäischer Kompetenzakademien, sowie die Ausbildung junger Menschen und die Qualifizierung, Weiterbildung und Umschulung von Arbeitskräften im Bereich Netto-Null-Technologien fördern.

(2)   Zusätzlich zu der Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 leistet die Kommission eine außerordentliche Vorfinanzierung in Höhe von 30 % auf der Grundlage der Zuweisung für diese Prioritäten, wenn sie eine Änderung eines Programms genehmigt, das eine oder mehrere Prioritäten für aus dem ESF + unterstützte Maßnahmen umfasst, das zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beiträgt. Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gezahlt, sofern die Programmänderung der Kommission bis zum 31. März 2025 vorgelegt wird.

Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.

Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschafteten Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem ESF + und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.

Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.

Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt wurden, auf 100 % festgelegt.

Artikel 13

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 [Dachverordnung]

Die Verordnung (EU) 2021/1060 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 45 erhält folgende Fassung:

„45.

‚Exzellenzsiegel‘ das Gütesiegel der Kommission zur Kennzeichnung eines Vorschlags, der bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen eines Unionsinstruments bewertet worden ist und bei dem die Mindestqualitätsanforderungen des genannten Unionsinstruments als erfüllt gelten, der jedoch aufgrund nicht ausreichender Haushaltsmittel für diese Aufforderung nicht gefördert werden konnte und unter Umständen aus anderen auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbaren Finanzierungsquellen finanziert werden könnte, oder das in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/795 (*7) genannte ‚Souveränitätssiegel‘.

(*7)  Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).“ "

2.

In Artikel 6 Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Wenn der Beitrag des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz infolge einer Programmänderung für die durch die Verordnung (EU) 2024/795 eingerichtete Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) den Zielwert von 37 % seiner Gesamtmittelzuweisung übersteigt, kann der über dieses Beitragsziel hinausgehende Betrag bei der Berechnung des Beitrags des EFRE zum Klimaschutz berücksichtigt werden, damit das Beitragsziel von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung erreicht wird. Die Beträge, die das Klimaschutzbeitragsziel des EFRE von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung überschreiten, können bei der Berechnung des Beitrags des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz berücksichtigt werden.“

3.

In Artikel 13 werden folgende Absätze eingefügt:

„(5)   Unbeschadet der Möglichkeit, die Partnerschaftsvereinbarung gemäß Absatz 1 dieses Artikels bis zum 31. März 2025 zu ändern, kann ein Mitgliedstaat der Kommission eine geänderte Partnerschaftsvereinbarung vorlegen, um der Aufnahme von Prioritäten, die zum Erreichen der STEP-Ziele gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 beitragen, in die Programme Rechnung zu tragen.

(6)   Abweichend von den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genehmigt die Kommission die in Absatz 5 genannte geänderte Partnerschaftsvereinbarung spätestens drei Monate nach ihrer ersten Einreichung durch den Mitgliedstaat.“

4.

Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wird gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/523 innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen beendet oder verlängert.“

5.

In Artikel 24 werden folgende Absätze angefügt:

„(9)   Abweichend von Artikel 18 dieser Verordnung werden Prioritäten für Investitionen, die zum Erreichen der STEP-Ziele gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 beitragen, bei der Halbzeitüberprüfung nicht berücksichtigt, wenn diese Prioritäten infolge der Genehmigung einer von dem Mitgliedstaat bis zum 31. August 2024 vorgelegten Programmänderung in ein Programm aufgenommen wurden. In dem Beschluss zur Genehmigung solcher Programmänderungen kann die endgültige Zuweisung des gesamten Flexibilitätsbetrags für die Jahre 2026 und 2027 oder eines Teils dieses Betrags zugunsten von Prioritäten für Investitionen vorgesehen sein, die zum Erreichen der STEP-Ziele beitragen. Wird der gesamte Flexibilitätsbetrag eines Programms diesen Prioritäten endgültig zugewiesen, so wird für dieses Programm keine Halbzeitüberprüfung durchgeführt.

(10)   Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels erlässt die Kommission den Beschluss zur Genehmigung einer Programmänderung, die bis zum 31. August 2024 eingereicht wurde, innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung durch den Mitgliedstaat, sofern die Programmänderung ausschließlich die Aufnahme spezieller Prioritäten für Investitionen betrifft, die zum Erreichen der STEP-Ziele gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 beitragen.“

6.

In Artikel 49 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Insoweit für die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Ziele Unterstützung programmiert ist, stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass alle gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu veröffentlichenden Informationen in dem in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Format zur Veröffentlichung auf dem gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/795 eingerichteten Souveränitätsportal auch der Kommission übermittelt werden, einschließlich eines Zeitplans für die geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der mindestens dreimal jährlich aktualisiert wird, sowie des Links zu den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen am Tag ihrer Veröffentlichung.“

7.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In Tabelle 1 werden die folgenden Zeilen angefügt:

INTERVENTIONSBEREICH

Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele

Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der umweltpolitischen Ziele

„145a

Unterstützung für die Entwicklung von Kompetenzen oder den Zugang zu Beschäftigung im Bereich digitale Technologien und technologieintensive Innovationen sowie Biotechnologien.

0  %

0  %

145b

Unterstützung für die Entwicklung von Kompetenzen oder den Zugang zu Beschäftigung im Bereich umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien.

100  %

40  %

188

Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit umweltschonenden und ressourceneffizienten Technologien verbunden sind.

100  %

40  %

189

Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit umweltschonenden und ressourceneffizienten Technologien verbunden sind.

100  %

40  %

190

Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit Biotechnologien verbunden sind.

0  %

0  %

191

Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit Biotechnologien verbunden sind.

0  %

0  %

192

Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit digitalen Technologien und technologieintensiven Innovationen verbunden sind.

0  %

0  %

193

Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit digitalen Technologien und technologieintensiven Innovationen verbunden sind.

0  %

0  %“

b)

In Tabelle 6 wird die folgende Zeile angefügt:

„11

Beitrag zu Kompetenzen und Arbeitsplätzen in den Bereichen digitale Technologien, technologieintensive Innovationen, umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien und Biotechnologien.

0 %

0 %“

Artikel 14

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 25a wird der folgende Absatz eingefügt:

„(1b)   Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 kann ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf Ausgaben angewandt werden, die für das gesamte am 1. Juli 2023 beginnende und am 30. Juni 2024 endende Geschäftsjahr für mindestens eine Prioritätsachse in einem aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programm in Zahlungsanträgen geltend gemacht werden.

Abweichend von Artikel 30 Absätze 1 und 2 und Artikel 96 Absatz 10 erfordert die Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmänderung. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen nach Genehmigung durch den Begleitausschuss. Der Kofinanzierungssatz von 100 % findet nur Anwendung, wenn die Finanztabellen der Kommission gemäß Artikel 135 Absatz 2 vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das am 1. Juli 2023 beginnende und am 30. Juni 2024 endende letzte Geschäftsjahr übermittelt werden.“

2.

Artikel 130 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Absatz 2 liegt der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF in Form von Restzahlungen für jede Priorität pro Fonds und pro Regionenkategorie im letzten Geschäftsjahr um nicht mehr als 15 % höher als der im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF für jede Priorität pro Fonds und pro Regionenkategorie. Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes gilt die zusätzliche Sonderzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe e als Teil der EFRE-Zuweisung für die Regionenkategorie des betreffenden Gebiets in äußerster Randlage.“

3.

In Artikel 135 wird der folgende Absatz angefügt:

„(6)   Abweichend von Absatz 2 endet die Frist für die Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr am 31. Juli 2025. Der letzte bis zum 31. Juli 2025 eingereichte Antrag auf Zwischenzahlung gilt als der letzte Antrag auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr.

Beträge aus anderen Mitteln als REACT-EU, die von der Kommission 2025 als Zwischenzahlungen erstattet werden, dürfen 1 % der Gesamtmittelzuweisungen (ohne REACT-EU-Mittel) für das betreffende Programm je Fonds nicht übersteigen. Beträge, die 2025 von der Kommission über diesen Prozentsatz hinaus zu zahlen wären, werden nicht gezahlt, sondern ausschließlich für die Verrechnung von Vorfinanzierungen beim Abschluss verwendet.“

4.

In Artikel 138 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von der in Unterabsatz 1 genannten Frist können die Mitgliedstaaten die unter den Buchstaben a, b und c genannten Unterlagen für das abschließende Geschäftsjahr bis zum 15. Februar 2026 vorlegen.“

Artikel 15

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Mitgliedstaat legt bis spätestens 15. Februar 2026 einen Abschlussbericht über die Durchführung des operationellen Programms zusammen mit den Abschlussunterlagen gemäß Artikel 52 vor.“

2.

In Artikel 22 wird der folgende Absatz eingefügt:

„(2a)   Im Falle von gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben b bis e erstatteten Kosten werden die entsprechenden Maßnahmen, die erstattet werden, durch Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr gemäß Artikel 45 Absatz 6 durchgeführt.“

3.

In Artikel 45 wird der folgende Absatz angefügt:

„(6)   Abweichend von Absatz 2 endet die Frist für die Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr am 31. Juli 2025. Der letzte bis zum 31. Juli 2025 eingereichte Antrag auf Zwischenzahlung gilt als der letzte Antrag auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr.

Die von der Kommission 2025 als Zwischenzahlungen erstatteten Beträge belaufen sich auf höchstens 1 % der Gesamtmittelausstattung des betreffenden Programms. Beträge, die 2025 von der Kommission über diesen Prozentsatz hinaus zu zahlen wären, werden nicht gezahlt, sondern ausschließlich für die Verrechnung von Vorfinanzierungen beim Abschluss verwendet.“

4.

In Artikel 48 wird der folgende Absatz angefügt:

„Abweichend von der in Absatz 1 genannten Frist können die Mitgliedstaaten die unter den Buchstaben a, b und c genannten Unterlagen für das abschließende Geschäftsjahr bis zum 15. Februar 2026 vorlegen.“

Artikel 16

Änderung der Verordnung (EU) 2021/523

Die Verordnung (EU) 2021/523 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:

„h)

Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen.

(*8)  Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).“ "

2.

In Artikel 7 Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Wenn die Unterstützung aus den Finanzierungsinstrumenten bei einem Finanzprodukt kombiniert wird, das gegenüber der EU-Garantie im Rahmen dieser Verordnung und/oder der durch die Verordnung (EU) 2015/1017 geschaffenen EU-Garantie nachrangig ist, können die in Absatz 1 genannten Verluste, Einnahmen und Rückzahlungen aus Finanzprodukten sowie potenzielle Wiedereinziehungen abweichend von Unterabsatz 1 auch nicht anteilsmäßig zwischen den Finanzierungsinstrumenten und der EU-Garantie im Rahmen dieser Verordnung und/oder der mit der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichteten EU-Garantie zugewiesen werden.“

3.

Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wurde binnen 12 Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung gekündigt oder in gegenseitigem Einvernehmen verlängert. Wurde binnen zwölf Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung der in einer Beitragsvereinbarung festgelegte Betrag nicht vollständig mittels einer oder mehrerer Garantievereinbarungen gebunden, wird dieser Betrag entsprechend geändert. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF + , des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU“ gemäß Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) oder den Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne zugewiesen wurden, wird gemäß jenen Verordnungen wiederverwendet. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 zugewiesen hat, wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt.

(*9)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).“ "

4.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die verbleibenden 25 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente werden anderen Durchführungspartnern gewährt, die ebenfalls einen Finanzbeitrag bereitstellen, der in den Garantievereinbarungen festzulegen ist. Stellt die Kommission fest, dass diese anderen Durchführungspartner die verbleibenden 25 % der EU-Garantie aus der EU-Komponente nicht vollständig in Anspruch nehmen, können die nicht genutzten Beträge der EIB-Gruppe gewährt werden. In diesem Fall stellt die EIB-Gruppe einen zusätzlichen entsprechenden Finanzbeitrag gemäß den in Absatz 4 Satz 3 festgelegten Anforderungen zur Verfügung.“

b)

Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„(4b)

Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten EU-Garantie werden spätestens am 31. August 2026 unterzeichnet. In anderen Fällen werden Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung bis zum 31. Dezember 2028 unterzeichnet.“

5.

In Artikel 23 wird der folgende Absatz angefügt:

„(3)   Im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Verfahren berücksichtigt die Kommission jedes gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/795 an ein Projekt vergebene Souveränitätssiegel.“

6.

In Artikel 26 wird der folgende Absatz angefügt:

„(5)   Zusätzlich zu Absatz 4 prüfen die Durchführungspartner auch Projekte, denen das Souveränitätssiegel gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/795 zuerkannt worden ist, wenn diese Projekte nach geografischen und inhaltlichen Gesichtspunkten in ihren Tätigkeitsbereich fallen.“

Artikel 17

Änderung der Verordnung (EU) 2021/695

Die Verordnung (EU) 2021/695 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 202786 123 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm und für das EIT sowie 9 453 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannte spezifische Programm.“

2.

Artikel 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Unterstützung nur in Form von Beteiligungskapital für nicht bankfähige KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, die bahnbrechende, den Wandel befördernde, nicht bankfähige Innovationen durchführen, kann ebenfalls bereitgestellt werden;

d)

zu Expansionszwecken erforderliche Unterstützung nur in Form von Beteiligungskapital für nicht bankfähige KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und nicht bankfähige kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, einschließlich Unternehmen, die bereits Unterstützung gemäß den Buchstaben a bis c erhalten haben, die bahnbrechende, den Wandel befördernde, nicht bankfähige Innovationen im Bereich der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) genannten kritischen Technologien durchführen.

(*10)  Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).“ "

b)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei der Bereitstellung von Unterstützung in Form von Beteiligungskapital ist der EIC bestrebt, andere Investoren einzubinden. Um jedoch nicht bankfähige Innovationen wirksam zu unterstützen, kann Unterstützung in Form von Beteiligungskapital gewährt werden, ohne andere Investoren einzubinden, insbesondere, aber nicht ausschließlich, für bahnbrechende und den Wandel befördernde, nicht bankfähige Innovationen im Bereich der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/795 genannten Technologien.“

Artikel 18

Änderung der Verordnung (EU) 2021/697

Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/697 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 beträgt die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 20279 453 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.“

2.

In Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b die folgende Fassung:

„a)

3 151 000 000 EUR für Forschungsmaßnahmen,

b)

6 302 000 000 EUR für Entwicklungsmaßnahmen.“

3.

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(5)   Ein Betrag von 1 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen des in Absatz 2 genannten Betrags wird für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder die Gewährung von Finanzmitteln zur Unterstützung von Investitionen bereitgestellt, die zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen.

(*11)  Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).“ "

Artikel 19

Änderung der Verordnung (EU) 2021/241

Die Verordnung (EU) 2021/241 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten auch vorschlagen, den Barbeitrag für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12) als geschätzte Kosten in ihren Aufbau- und Resilienzplan aufzunehmen, und zwar ausschließlich für Maßnahmen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen. Diese Kosten dürfen 6 % der gesamten Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans nicht übersteigen und die einschlägigen Maßnahmen, die in dem Aufbau- und Resilienzplan dargelegt sind, müssen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(*12)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30)."

(*13)  Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).“ "

2.

In Artikel 21 wird der folgende Absatz eingefügt:

„(1a)   Ausschließlich zum Zweck der Inanspruchnahme der Möglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/795 können die Mitgliedstaaten die Kommission unter Angabe von Gründen ersuchen, einen Vorschlag zur Änderung des in Artikel 20 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung genannten Durchführungsbeschlusses des Rates vorzulegen, um darin Maßnahmen aufzunehmen, mit denen unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ein Beitrag zu den Zielen der Verordnung (EU) 2024/795 geleistet wird.“

3.

In Artikel 29 wird der folgende Absatz angefügt:

„(6)   Vor der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungsverfahren in Zusammenhang mit den STEP-Zielen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 stellen die Mitgliedstaaten auf dem in Artikel 6 der Verordnung genannten Souveränitätsportal die folgenden Informationen bereit:

a)

das von der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfasste geografische Gebiet;

b)

die betroffenen Investitionen;

c)

die Art der förderfähigen Antragsteller;

d)

den Gesamtbetrag der bzgl. der Aufforderung gewährten Unterstützung;

e)

Anfangs- und Enddatum der Aufforderung;

f)

Link zur Website, auf der die Aufforderung veröffentlicht wird.“

Kapitel 3

Schlussbestimmungen

Artikel 20

Inkrafttreten und Anwendungsbereich

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 29. Februar 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MICHEL


(1)   ABl. C, C/2023/866, 8.12.2023, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/C/2023/866/oj.

(2)   ABl. C, C/2023/1331, 22.12.2023, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/C/2023/1331/oj.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Februar 2024.

(4)  Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).

(5)  Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).

(6)  Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(9)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149).

(11)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(12)  Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).

(13)  Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).

(14)  Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(16)  Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021-2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

(18)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(19)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(20)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(21)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(22)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(23)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(24)  Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

(25)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(26)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(27)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


Top