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Document 32014R1297

Verordnung (EU) Nr. 1297/2014 der Kommission vom 5. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 350 vom 6.12.2014, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1297/oj

6.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1297/2014 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 werden die Kriterien für die Einstufung sowie die Regeln für die Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen harmonisiert. Damit werden die Hersteller vor dem Inverkehrbringen zur Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen verpflichtet, die gemäß der Verordnung als gefährlich eingestuft wurden. In der Verordnung werden Regeln festgelegt, damit eine unbeabsichtigte Exposition und Vergiftung von Verbrauchern, insbesondere Kleinkindern, durch gefährliche, an die Öffentlichkeit abgegebene Chemikalien vermieden wird.

(2)

In den Mitgliedstaaten werden flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel in auflösbaren Verpackungen für den eimaligen Gebrauch in den Verkehr gebracht, und der Marktanteil dieses Produkts steigt in der EU weiter an. Die geltenden Bestimmungen für auflösbare, gefährliche Chemikalien enthaltende Verpackungen für den einmaligen Gebrauch bieten keinen ausreichenden Schutz. Insofern besteht Bedarf an einem einheitlichen und wirksameren Ansatz für einen besseren Schutz der Öffentlichkeit und insbesondere von Kleinkindern und anderen schutzbedürftigen Gruppen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des freien Verkehrs von Chemikalien in auflösbaren Verpackungen.

(3)

In den Giftinformationszentren mehrerer Mitgliedstaaten wurde eine beträchtliche Zahl schwerer Fälle von Vergiftungen und Augenverletzungen bei Kindern durch flüssige, für den Verbraucher bestimmte Waschmittel in auflösbaren Verpackungen für den eimaligen Gebrauch gemeldet, wobei die Unfallrate im Vergleich zu für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln in anderen Verpackungssystemen höher ausfällt.

(4)

Auch wenn sich die Informationskampagnen in einigen Mitgliedstaaten recht positiv ausgewirkt haben, ist es erforderlich, die Attraktivität dieser Produkte für Kleinkinder zu mindern und die Kinder zu schützen, indem die Sichtbarkeit entsprechender Produkttypen durch die Verwendung undurchsichtiger Verpackungen vermindert wird, indem der auflösbaren Verpackung eine aversive Substanz (z. B. Bitterstoff) beigemengt wird, die bei oralem Kontakt einen sofortigen Ekelreflex hervorruft, und indem der Zugang zu diesen Produkten erschwert wird. Das Etikett der äußeren Verpackung von flüssigen, für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln in auflösbaren Verpackungen für den eimaligen Gebrauch sollte daher zusätzliche, besonders herausgestellte Informationen enthalten.

(5)

Im Hinblick auf eine rasche Reaktion auf die schweren Folgen der Unfälle im Zusammenhang mit diesen Produkten bei gleichzeitiger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestfrist für die Wirtschaftsteilnehmer zur Anpassung an die neuen Bestimmungen sollte ein angemessener Übergangszeitraum gewährt werden.

(6)

Ein Zurückgreifen auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist angezeigt.

(7)

Weitere Studien über entsprechende Unfälle werden unverzüglich durchgeführt, und weitere Maßnahmen, darunter auch die Ausweitung des Geltungsumfangs der Regelungen auf andere Verbraucherprodukte in auflösbaren Verpackungen sowie eine Überprüfung der vorgeschlagenen Regelungen, werden in Betracht gezogen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Im Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel gemäß Definition in Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die in einer auflösbaren Verpackung für den einmaligen Gebrauch enthalten sind, müssen zusätzliche Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt 3.3 erfüllen.

2.

Anhang II wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte, gekennzeichnete und verpackte Stoffe gemäß Artikel 1, die vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, bis zum 31. Dezember 2015 nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung neu gekennzeichnet und neu verpackt werden.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 müssen gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte, gekennzeichnete und verpackte Gemische gemäß Artikel 1, die vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, bis zum 31. Dezember 2015 nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung neu gekennzeichnet und neu verpackt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1).“

(4)  Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1).


ANHANG

In Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird folgender Abschnitt 3.3 eingefügt:

„3.3   Flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel in auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch

Für flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel, die in auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch portioniert sind, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

3.3.1.

Flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel, die in auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch enthalten sind, müssen von einer zweiten äußeren Verpackung umhüllt sein. Die äußere Verpackung muss die Anforderungen von Abschnitt 3.3.2. und die auflösbare Verpackung die Anforderungen von Abschnitt 3.3.3 erfüllen.

3.3.2.

Die äußere Verpackung muss:

i)

undurchsichtig oder dunkel sein, sodass die Sichtbarkeit des Produkts oder der einzelnen Portionierungen erschwert wird;

ii)

unbeschadet des Artikels 32 Absatz 3 mit dem Warnhinweis P102 ‚Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen‘ an einer sichtbaren Stelle und in einem auffälligen Format gekennzeichnet sein;

iii)

ein einfach wiederverschließbarer, selbststehender Behälter sein;

iv)

unbeschadet der Anforderungen gemäß Abschnitt 3.1 mit einem Verschluss ausgestattet sein, der:

a)

Kleinkinder daran hindert, die Verpackung zu öffnen, indem das Öffnen nur durch den koordinierten Einsatz beider Hände und mit einem bestimmten Kraftaufwand zu bewerkstelligen ist, sodass es für Kleinkinder schwer gemacht wird;

b)

seine Funktionsfähigkeit auch nach wiederholtem Öffnen und Schließen für die gesamte Lebensdauer der äußeren Verpackung beibehält.

3.3.3.

Die auflösbare Verpackung muss:

i)

eine aversive Substanz in einer Konzentration enthalten, die sicher ist und im Falle einer unbeabsichtigten oralen Exposition innerhalb von maximal sechs Sekunden einen Ekelreflex auslöst;

ii)

den flüssigen Inhalt für mindestens 30 Sekunden umhüllt schützen, wenn die auflösbare Verpackung in Wasser mit einer Temperatur von 20 °C gelegt wird;

iii)

unter Standardprüfbedingungen einem mechanischen Druck von mindestens 300 N standhalten können.“


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