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Document 32013D1359
Decision No 1359/2013/EU of the European Parliament and of the Council of 17 December 2013 amending Directive 2003/87/EC clarifying provisions on the timing of auctions of greenhouse gas allowances Text with EEA relevance
Beschluss Nr. 1359/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten Text von Bedeutung für den EWR
Beschluss Nr. 1359/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 343 vom 19.12.2013, p. 1–1
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
19.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/1 |
BESCHLUSS Nr. 1359/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. Dezember 2013
zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gibt nicht vor, wie die Mengen der zu versteigernden Treibhausgasemissionszertifikate über die Handelsperiode zu verteilen sind. |
(2) |
Der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit des Marktes wegen sollte klargestellt werden, dass die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen den Zeitplan für die Versteigerungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG ändern kann, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen. |
(3) |
Die Richtlinie 2003/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG werden folgende Sätze angefügt:
„Ergibt eine Prüfung für die einzelnen industriellen Sektoren, dass keine erheblichen Auswirkungen auf Sektoren oder Teilsektoren zu erwarten sind, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, so kann die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen den Zeitplan für den in Artikel 13 Absatz 1 genannten am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraum anpassen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen. Die Kommission nimmt nicht mehr als eine derartige Anpassung für eine Anzahl von maximal 900 Millionen Zertifikaten vor.“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. LINKEVIČIUS
(1) ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 87.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2013.
(3) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).