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Document 32022R1180

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1180 der Kommission vom 11. Januar 2022 zur Berichtigung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

C/2022/22

ABl. L 184 vom 11.7.2022, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1180/oj

11.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1180 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2022

zur Berichtigung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/411 (2) enthielt einen Fehler in der geänderten Fassung von Anhang I Abschnitt 2 Kapitel II-1 Teil B der Richtlinie 2009/45/EG.

(2)

Gemäß Anhang I Abschnitt 2 Kapitel II-1 Teil B der Richtlinie 2009/45/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/411 geänderten Fassung ist Regel 8-1 nicht vom Anwendungsbereich des entsprechenden Teils des am 1. November 1974 in London unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen von 1974) in seiner geänderten Fassung in Bezug auf Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D ausgenommen.

(3)

Bei den Verhandlungen über den Entwurf der Delegierten Verordnung (EU) 2020/411 kamen die Sachverständigen überein, dass die in Kapitel II-1 Teil B Regel 8-1 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 kodifizierten Anforderungen für die sichere Rückkehr in den Hafen nicht für Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D gelten sollten, da dies angesichts der Umstände, unter denen Schiffe dieser Klassen eingesetzt werden, unverhältnismäßig wäre.

(4)

Die Richtlinie 2009/45/EG sollte daher entsprechend berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Abschnitt 2 Kapitel II-1 Teil B der Richtlinie 2009/45/EG erhält folgende Fassung:

„Teil B — INTAKTSTABILITÄT, UNTERTEILUNG UND LECKSTABILITÄT

Es gelten die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II-1 Teile B bis B-4 des SOLAS-Übereinkommens in der geänderten Fassung mit Ausnahme der Regel 8-1.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/411 der Kommission vom 19. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe bezüglich der Sicherheitsanforderungen an in der Inlandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe (ABl. L 83 vom 19.3.2020, S. 1).


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