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Document 32021R1977

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1977 der Kommission vom 12. November 2021 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/8264

ABl. L 402 vom 15.11.2021, p. 60–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1977/oj

15.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/60


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1977 DER KOMMISSION

vom 12. November 2021

zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist, um in die Union verbracht werden zu können.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Aquakulturtieren – Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4)

Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5)

Am 5. November 2021 hat das Vereinigte Königreich der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Die Herde dieser Ausbrüche befinden sich in der Nähe des Wrexham County Borough in Wales und in der Nähe von Arbroath, Angus, in Schottland und wurden am 2. bzw. 4. November 2021 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt.

(6)

Am 9. November 2021 hat das Vereinigte Königreich der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe von Alcester, Bidford, Warwickshire in England und wurde am 8. November 2021 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(7)

Die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs haben im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(8)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus dem Gebiet, für das die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.

(9)

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage im Vereinigten Königreich in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza sollten die an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 1 werden im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Zone GB-2.16 die folgenden Zonen GB-2.17, GB-2.18 und GB-2.19 eingefügt:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.17

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

2.11.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

2.11.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

2.11.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

2.11.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

2.11.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

2.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

2.11.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

2.11.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

2.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

2.11.2021

 

GB-2.18

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

4.11.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

4.11.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

4.11.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

4.11.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

4.11.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

4.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

4.11.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

4.11.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

4.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

4.11.2021

 

GB-2.19

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

8.11.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

8.11.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

8.11.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

8.11.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

8.11.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

8.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

8.11.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

8.11.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

8.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

8.11.2021“

 

b)

In Teil 2 werden im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Beschreibung der Zone GB-2.16 die folgenden Beschreibungen der Zonen GB-2.17, GB-2.18 und 2.19 eingefügt:

„Vereinigtes Königreich

GB-2.17

Nahe Wrexham, Wales:

Das Gebiet des Teiles von Wrexham, Wales und Shropshire, England, das sich in einem Umkreis von 10 km um N52.94 und W3.07 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befindet.

GB-2.18

Nahe Arbroath, Angus, Scotland:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N56.65 und W2.61 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.19

Nahe Alcester, Bidford, Warwickshire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.15 und W1.86 (WGS84-Dezimalkoordinaten).“

2.

In Anhang XIV Teil 1 werden im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Zone GB-2.16 die folgenden Zonen GB-2.17, GB-2.18 und GB-2.19 eingefügt:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.17

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

2.11.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

2.11.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

2.11.2021

 

GB-2.18

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

4.11.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

4.11.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

4.11.2021

 

GB-2.19

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

8.11.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

8.11.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

8.11.2021“

 

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