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Document 32019R1256

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1256 der Kommission vom 23. Juli 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/5331

ABl. L 196 vom 24.7.2019, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/05/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0625

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1256/oj

24.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1256 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten festgelegt. Die Verordnung sieht vor, dass die Kommission Sofortmaßnahmen ergreift, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 (2) wurde die Einfuhr von getrockneten Bohnen aus Nigeria (KN-Code 0713 39 00) aufgrund zahlreicher Fälle von Kontamination mit dem unzulässigen Wirkstoff Dichlorvos ausgesetzt, der in Gehalten auftrat, die die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vorläufig festgelegte akute Referenzdosis bei Weitem überschritten. In Erwartung der Umsetzung geeigneter Risikomanagementmaßnahmen durch Nigeria galt das Verbot bis zum 30. Juni 2016.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/874 (3) wurde die Aussetzung der Einfuhr von getrockneten Bohnen aus Nigeria bis zum 30. Juni 2019 verlängert und aufgrund des andauernden Vorhandenseins von Dichlorvos in den aus Nigeria eingeführten Bohnen und der Unmöglichkeit, eine kurzfristige Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen der Union in Bezug auf Pestizidrückstände durchzusetzen, auf zwei zusätzliche KN-Codes(0713 35 00 und 0713 90 00) erweitert.

(4)

Im Februar 2018 legte Nigeria einen neuen Aktionsplan vor und erklärte sein Ziel, insbesondere getrocknete Bohnen zu kontrollieren und zu harmonisieren, das rechtliche und ordnungspolitische Umfeld zu stärken und die Grundlagen für eine hochwertige Erzeugung von getrockneten Bohnen zu schaffen. Die Kommission geht jedoch davon aus, dass Nigeria diesen Aktionsplan noch nicht umgesetzt und auch keine Haushaltsmittel für seine Umsetzung bereitgestellt hat. Der Umsetzungsstand des nigerianischen Aktionsplans hinsichtlich integrierten Pflanzenschutz und Höchstgehalte an Pestizidrückständen lässt nicht den Schluss zu, dass die Anforderungen der Union in Bezug auf Pestizidrückstände auf den betreffenden getrockneten Bohnen eingehalten werden.

(5)

Die Aussetzung der Einfuhr sollte daher um weitere drei Jahre verlängert werden, damit Nigeria geeignete Risikomanagementmaßnahmen umsetzen und die erforderlichen Garantien bieten kann.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 der Kommission erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2022.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 der Kommission vom 18. Juni 2015 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (ABl. L 154 vom 19.6.2015, S. 8).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/874 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria (ABl. L 145 vom 2.6.2016, S. 18).


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