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Document 32010D0120

2010/120/GASP: Beschluss 2010/120/GASP des Rates vom 25. Februar 2010 vom zur Verlängerung und Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan und Pakistan

ABl. L 49 vom 26.2.2010, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/120(1)/oj

26.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/28


BESCHLUSS 2010/120/GASP DES RATES

vom 25. Februar 2010

vom zur Verlängerung und Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan und Pakistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Juli 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/612/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Ettore F. SEQUI als Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für Afghanistan für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 angenommen.

(2)

Am 16. Februar 2009 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2009/135/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan bis zum 28. Februar 2010 angenommen.

(3)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2009/135/GASP hat der Rat am 15. Juni 2009 die Gemeinsame Aktion 2009/467/GASP (3) zur Ausdehnung des Mandats des Sonderbeauftragten für Afghanistan auf Pakistan angenommen.

(4)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 31. März 2010 verlängert werden.

(5)

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für Afghanistan und Pakistan wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2009/467/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Herr Ettore F. SEQUI wird bis zum 31. März 2010 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für Afghanistan und Pakistan ernannt.“

2.

Artikel 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Arbeit des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in der Region unterstützen.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.“

4.

Artikel 5 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 31. März 2010 beläuft sich auf 2 830 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2009 anrechnungsfähig. Sie werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.“

5.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.“

6.

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.“

7.

Artikel 10 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

er gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und legt dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vor.“

8.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.“

9.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Unionspolitik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Unionsinstrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie mit denen des Sonderbeauftragten für Zentralasien abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union sowie zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung des Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter der Polizeimission der EU in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.“

Artikel 2

Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. März 2010.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. PÉREZ RUBALCABA


(1)  ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 60.

(2)  ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 61.

(3)  ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 41.


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