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Document 32010D0118

2010/118/GASP: Beschluss 2010/118/GASP des Rates vom 25. Februar 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo

ABl. L 49 vom 26.2.2010, p. 22–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/118(1)/oj

26.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/22


BESCHLUSS 2010/118/GASP DES RATES

vom 25. Februar 2010

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (1)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 10. Juni 1999 die Resolution 1244 angenommen.

(2)

Der Rat hat am 15. September 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/623/GASP (2) zur Einsetzung eines Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung eines eventuellen Internationalen Zivilbüros im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (ICO/EUSR-Vorbereitungsteam), angenommen.

(3)

Der Europäische Rat hat am 13./14. Dezember 2007 die Bereitschaft der Europäischen Union betont, bei der Stärkung der Stabilität in der Region und der Umsetzung einer Regelung für den künftigen Status des Kosovos eine führende Rolle zu übernehmen. Er hat erklärt, dass die Union bereit ist, dem Kosovo auf dem Weg zu dauerhafter Stabilität zu helfen, unter anderem durch eine Mission im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) und einen Beitrag zu einem Internationalen Zivilbüro als Teil der internationalen Präsenz.

(4)

Der Rat hat am 4. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (3) und die Gemeinsame Aktion 2008/123/GASP (4) zur Ernennung von Herrn Pieter FEITH zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo bis zum 28. Februar 2009 angenommen.

(5)

Der Rat hat am 16. Februar 2009 die Gemeinsame Aktion 2009/137/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (5) bis zum 28. Februar 2010 angenommen.

(6)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 31. August 2010 verlängert werden. Das Mandat kann jedoch auch eher enden, wenn der Rat auf Empfehlung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) nach Inkrafttreten des Beschlusses über den Europäischen Auswärtigen Dienst einen entsprechenden Beschluss erlässt.

(7)

Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAP) ist der strategische Rahmen für die Politik der Union gegenüber der Region des westlichen Balkans; die Instrumente dieses Prozesses, einschließlich einer Europäischen Partnerschaft, eines politischen und technischen Dialogs im Rahmen des SAP-Kontrollmechanismus und damit verbundener Hilfsprogramme der Union, finden auf das Kosovo Anwendung.

(8)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte in Abstimmung mit der Kommission ausgeführt werden, um die Kohärenz mit anderen einschlägigen Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu gewährleisten.

(9)

Der Rat sieht vor, dass die Befugnisse und Zuständigkeiten des Sonderbeauftragten und die Befugnisse und Zuständigkeiten eines Internationalen Zivilbeauftragten derselben Person übertragen werden.

(10)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Pieter FEITH als Sonderbeauftragter der Europäischen Union im Kosovo wird bis zum 31. August 2010 verlängert. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Empfehlung des Hohen Vertreters nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Einsetzung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union im Kosovo. Zu diesen Zielen gehört es, eine führende Rolle bei der Stärkung der Stabilität in der Region und der Umsetzung einer Regelung für den künftigen Status des Kosovos zu übernehmen, um zu einem stabilen, lebensfähigen, friedlichen, demokratischen und multi-ethnischen Kosovo zu gelangen, das auf der Grundlage gutnachbarschaftlicher Beziehungen zu Zusammenarbeit und Stabilität in der Region beiträgt; einem Kosovo, das sich der Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz von Minderheiten und des kulturellen und religiösen Erbes verpflichtet;

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er bietet die Beratung und Unterstützung der Union im politischen Prozess an;

b)

er fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union im Kosovo;

c)

er erteilt dem Leiter der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch zu den politischen Aspekten von Fragen im Zusammenhang mit Exekutivbefugnissen;

d)

er gewährleistet die Einheitlichkeit und Kohärenz des Handelns der Union gegenüber der Öffentlichkeit. Der Sprecher des Sonderbeauftragten ist der Hauptansprechpartner der Union für die Medien im Kosovo in Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik/Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP/GSVP). Sämtliche Maßnahmen zur Unterrichtung der Presse und der Öffentlichkeit erfolgen in enger und kontinuierlicher Abstimmung mit dem Sprecher des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/dem Pressedienst des Generalsekretariats des Rates;

e)

er leistet im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der EU und den EU-Leitlinien zu den Menschenrechten einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Kosovo, auch im Hinblick auf Frauen und Kinder.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2010 beläuft sich auf 1 660 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2010 anrechnungsfähig. Sie werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Staatsangehörigen der westlichen Balkanstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Dem Sonderbeauftragten wird spezielles Personal der Union beigeordnet, das ihn bei der Ausführung seines Mandats unterstützt und das zur Kohärenz, öffentlichen Wahrnehmbarkeit und Wirksamkeit der gesamten Maßnahmen der Union im Kosovo beiträgt. Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats oder des abordnenden Organs der Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland oder den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von Verschlusssachen

(1)   Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (6) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

(2)   Der Hohe Vertreter ist befugt, EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE“, die für die Zwecke des Vorgehens erstellt wurden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die NATO/KFOR weiterzugeben.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen des Sonderbeauftragten EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“, die für die Zwecke des Vorgehens erstellt wurden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die Vereinten Nationen (VN) und an die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen vor Ort getroffen.

(4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente über die das Vorgehen betreffenden Beratungen des Rates, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (7) der Geheimhaltungspflicht unterliegen, an Dritte, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegation der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals entsprechend trifft der Sonderbeauftragte im Einklang mit seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Instrumente der Union kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union in der Region und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter der EULEX KOSOVO vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch zu den politischen Aspekten von Fragen im Zusammenhang mit Exekutivbefugnissen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf.

(3)   Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu einschlägigen lokalen Stellen und anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

(4)   Der Sonderbeauftragte sorgt gemeinsam mit den anderen Akteuren der Union vor Ort für den Informationsfluss und -austausch zwischen den Akteuren der Union im Einsatzgebiet, damit ein möglichst übereinstimmendes Bild der Lage und eine möglichst einheitliche Lagebeurteilung erreicht werden.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab 1. März 2010.

Artikel 15

Veröffentlichung

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. PÉREZ RUBALCABA


(1)  Gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(2)  ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 29.

(3)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.

(4)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 88.

(5)  ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 69. Geändert durch die Gemeinsame Aktion 2009/605/GASP (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 20).

(6)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

(7)  Beschluss 2009/937/EU zur Festlegung der Geschäftsordnung des Rates (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


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