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Document 32009R0557

Verordnung (EG) Nr. 557/2009 der Kommission vom 25. Juni 2009 über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 für zur Verarbeitung bestimmten gefrorenen Rindfleischs eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge

ABl. L 164 vom 26.6.2009, p. 39–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/557/oj

26.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 557/2009 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2009

über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 für zur Verarbeitung bestimmten gefrorenen Rindfleischs eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für zur Verarbeitung bestimmten gefrorenen Rindfleischs im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 (3) ist ein Zollkontingent für die Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die für den Zeitraum vom Die Mengen, auf die sich die für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind höher als die für die Rechte des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4057 verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte gewährt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Anträge auf Einfuhrrechte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 gestellt wurden, wird für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4057 der Zuteilungskoeffizient 18,957513 % angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 7.


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