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Document 32009D0492

2009/492/EG: Beschluss der Kommission vom 22. Juni 2009 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Treuhandfonds 911100MTF/INT/003/EEC (TFEU 970089129) zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche außerhalb der Gemeinschaft

ABl. L 164 vom 26.6.2009, p. 64–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/492(1)/oj

26.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/64


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2009

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Treuhandfonds 911100MTF/INT/003/EEC (TFEU 970089129) zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche außerhalb der Gemeinschaft

(2009/492/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen festgelegt. Diese Maßnahmen umfassen die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Gemeinschaft für alle von ihr beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Drittländern — insbesondere zum Schutz von gefährdeten Gebieten in der Gemeinschaft — einen finanziellen Beitrag leisten kann.

(2)

Im Zusammenhang mit größeren Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche (MKS) in der Gemeinschaft und in Nachbarländern Ende der fünfziger Jahre wurde unter der Schirmherrschaft der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) die Europäische Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (EUFMD) gegründet.

(3)

Wegen der zunehmenden Gefahr, die von der Einschleppung exotischer MKS-Stämme nach Europa ausging, wurden die Mitgliedsländer der EUFMD in den sechziger Jahren aufgefordert, einen Treuhandfonds einzurichten, mit dem Sofortmaßnahmen in den Balkanländern, über die die Seuche hauptsächlich nach Kontinentaleuropa eingeschleppt wurde, durchgeführt werden sollten. Dieser Fonds wurde später aufgeteilt in den Treuhandfonds 911100MTF/003/EEC, in den die Mitgliedsländer einzahlten, die gleichzeitig Mitgliedstaaten der Gemeinschaft waren, und in den Treuhandfonds 909700MTF/004/MUL, in den die Mitgliedsländer der EUFMD einzahlten, die damals nicht der Gemeinschaft angehörten bzw. ihr auch heute nicht angehören.

(4)

Mit Artikel 4 der Richtlinie 90/423/EWG des Rates (2) wurde 1991 gemeinschaftsweit die Einstellung prophylaktischer Impfungen gegen MKS verfügt.

(5)

In der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (3) wurde das Verbot prophylaktischer Impfungen bestätigt; zugleich wurden die Möglichkeiten für Notimpfungen gegen MKS ausgeweitet.

(6)

Vor dem Hintergrund einer Reihe von MKS-Ausbrüchen im Jahr 1992 — insbesondere in Gebieten der Gemeinschaft, die an Drittstaaten grenzen, in denen die die Seuche endemisch vorkommt — und einer schweren Epidemie in einigen Mitgliedstaaten im Jahr 2001 sind ein ausgeprägtes Risikobewusstsein hinsichtlich der Krankheit und entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen, einschließlich internationaler Zusammenarbeit, erforderlich.

(7)

Hinzu kommt, dass es in an Mitgliedstaaten angrenzenden Drittstaaten in den vergangenen Jahren zu Ausbrüchen und in einigen Fällen sogar zu schweren Epidemien gekommen ist, die eine Gefahr für den Gesundheitsstatus der empfänglichen Tiere in der Gemeinschaft bedeuten.

(8)

Im Lichte neuer Virustopotypen und der Vernachlässigung der Bekämpfungsmaßnahmen in bestimmten Regionen hat die Gemeinschaft in enger Zusammenarbeit mit der EUFMD und mit Hilfe des Treuhandfonds 911100MTF/003/EEC Notimpfaktionen in der Türkei und in Transkaukasien unterstützt.

(9)

Die Gemeinschaft und die Vereinten Nationen unterzeichneten am 29. April 2003 ein Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich, mit dem die Voraussetzungen für die Durchführung des am 17. Juli 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen geschaffen wurden.

(10)

Im Einklang mit dem Beschluss 2005/436/EG der Kommission vom 13. Juni 2005 über die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) insbesondere bei Maßnahmen der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (4) hat die Kommission das „Durchführungsabkommen MTF/INT/003/EEC911100 (TFEU970089129) über EG-finanzierte ständige Tätigkeiten der unter der Schirmherrschaft der FAO tätigen Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche“ geschlossen, das am 1. September 2005 unterzeichnet und zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2008 angewandt wurde.

(11)

Es ist angezeigt, das Durchführungsabkommen zu erneuern und den Beitrag der Gemeinschaft zum Treuhandfonds 911100MTF/INT/003/EEC festzulegen.

(12)

Angesichts der Erweiterung der Europäischen Union 2004 und 2007 ist es angebracht, den Gemeinschaftsbeitrag auf einen Höchstbetrag von 8 000 000 EUR für einen Zeitraum von vier Jahren festzusetzen. Die Mittel des Treuhandfonds für das Jahr 2009 sollten sich zusammensetzen aus dem Abschlusssaldo zum 31. Dezember 2008 und einem Gemeinschaftsbeitrag, der so bemessen ist, dass sich ein Gesamtbetrag in USD ergibt, der dem Betrag von 2 000 000 EUR entspricht. Die Ausgaben werden durch jährliche Einzahlungen ausgeglichen.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Der Saldo des Treuhandfonds 911100MTF/INT/003/EEC (TFEU 970089129) („der Treuhandfonds“) zum 31. Dezember 2008 wird auf 677 855 EUR festgesetzt.

(2)   Der Gemeinschaftsbeitrag zum Treuhandfonds wird auf einen Höchstbetrag von 8 000 000 EUR für einen Zeitraum von vier Jahren ab 1. Januar 2009 festgelegt.

(3)   Die erste Rate des Betrags gemäß Absatz 2 für das Jahr 2009 setzt sich zusammen aus:

a)

dem Saldo gemäß Absatz 1 und

b)

einem Gemeinschaftsbeitrag, der so bemessen ist, dass sich für den Treuhandfonds ein Gesamtbetrag in USD ergibt, der dem Betrag von 2 000 000 EUR entspricht.

(4)   Die Ausgaben des Treuhandfonds in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 sind durch jährliche Gemeinschaftsbeiträge auszugleichen, die in den Jahren 2010, 2011, 2012 bzw. 2013 zu zahlen sind. Voraussetzung für diese Zahlungen ist jedoch, dass im Gemeinschaftshaushalt entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.

(5)   Die jährlichen Gemeinschaftsbeiträge gemäß Absatz 4 basieren auf der Bilanz der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (EUFMD), die der Jahrestagung des Exekutivausschusses oder der alle zwei Jahre stattfindenden Vollversammlung der EUFMD vorgelegt wird und gemäß den Vorschriften der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) belegt ist.

Artikel 2

(1)   Die Kommission und die FAO schließen zum 1. Januar 2009 für einen Zeitraum von vier Jahren ein Durchführungsabkommen über die Verwendung und die Verwaltung des Treuhandfonds ab.

(2)   Der Treuhandfonds wird im Einklang mit dem Durchführungsabkommen gemäß Absatz 1 gemeinsam von der Kommission und der EUFMD verwaltet.

Brüssel, den 22. Juni 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 13.

(3)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 26.


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