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Document 32009R0553

Verordnung (EG) Nr. 553/2009 der Kommission vom 25. Juni 2009 zur Eröffnung einer spezifischen Ausschreibung für den Wiederverkauf von Mais früherer Ernten als der Ernte des Wirtschaftsjahres 2007/08 aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

ABl. L 164 vom 26.6.2009, p. 32–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/553/oj

26.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 553/2009 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2009

zur Eröffnung einer spezifischen Ausschreibung für den Wiederverkauf von Mais früherer Ernten als der Ernte des Wirtschaftsjahres 2007/08 aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 127/2009 der Kommission vom 12. Februar 2009 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Zahlstellen oder der Interventionsstellen (2) erfolgt der Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen im Wege der Ausschreibung und zu Preisbedingungen, die es ermöglichen, Marktstörungen zu vermeiden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 712/2007 der Kommission (3) sind für das Wirtschaftsjahr 2007/08 Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet worden. Damit sich die Tierhalter und die Futtermittelindustrie in den ersten Monaten des Wirtschaftsjahres 2008/09 zu wettbewerbsfähigen Preisen versorgen konnten, ist die vorgenannte Verordnung dahingehend geändert worden, dass Angebote für die Teilausschreibungen bis zum 17. Dezember 2008 eingereicht werden konnten.

(3)

Zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2007/08 beliefen sich die gemeinschaftlichen Interventionsbestände auf 2,46 Millionen Tonnen, davon 2,23 Millionen Tonnen Mais. Während des genannten Wirtschaftsjahres sind im Rahmen der unter die Verordnung (EWG) Nr. 712/2007 fallenden Ausschreibung relativ umfangreiche Verkäufe von Interventionsbeständen, insbesondere von Mais, getätigt worden.

(4)

Jedoch haben die Marktteilnehmer infolge der seit Mitte September 2008 geltenden Marktbedingungen, insbesondere der Preise, keine Angebote mehr gemacht und waren am 31. Oktober 2008 noch rund 16 000 Tonnen Interventionsmais verfügbar. Diese alten Bestände (hauptsächlich aus den Ernten 2004 und 2005) werden mit dem Gemeinschaftsmais aus der reichlichen Ernte 2008 konkurrieren, dessen Verkaufspreise am 31. Oktober 2008 bereits unter dem Interventionspreis lagen. Aufgrund dieser Lage sind diese Bestände zur Verwendung auf dem Binnenmarkt zur Verfügung zu stellen.

(5)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 127/2009 gilt Folgendes: Treten Störungen beim Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation auf, insbesondere wegen der Schwierigkeit, Getreide zu Preisen gemäß Absatz 1 desselben Artikels zu verkaufen, so kann der Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen spezifischer Ausschreibungen unter besonderen Bedingungen erfolgen. Die lange Lagerdauer des im Besitz der ungarischen Interventionsstelle befindlichen Maises der Ernten, die der Ernte des Wirtschaftsjahres 2007/08 vorausgingen, und die in Ungarn derzeit festgestellten Marktpreise für Mais stellen somit einen besonderen Umstand dar, der die Eröffnung einer spezifischen Ausschreibung für den Verkauf von Mais aus den früheren Ernten als der Ernte des Wirtschaftsjahres 2007/08 zu Preisen rechtfertigt, die unter dem Interventionspreis liegen könnten.

(6)

Außerdem werden auf dem Gemeinschaftsmarkt erhebliche Preisschwankungen festgestellt. Aufgrund dieser Differenzen könnte es sein, dass zugeschlagene Partien von den Zuschlagsempfängern nicht abgeholt werden. Die Sicherheit in Höhe von 5 EUR/Tonne gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 127/2009 erweist sich somit nicht als ausreichend, um die Abholung dieser Partien zu gewährleisten. Um eine solche Situation zu vermeiden und ein wirksames Funktionieren der Ausschreibung im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, ist die genannte Sicherheit anzuheben, um die Risiken zu beschränken.

(7)

Angesichts der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt empfiehlt es sich, die Ausschreibungen unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.

(8)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen auf elektronischem Wege übermittelt werden. In der Mitteilung der Interventionsstellen an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die ungarische Interventionsstelle verkauft Mais der früheren Ernten als der Ernte des Wirtschaftsjahres 2007/08 aus seinen Beständen im Wege der Ausschreibung auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft.

Artikel 2

(1)   Die Verkäufe gemäß Artikel 1 erfolgen nach den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 127/2009.

(2)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 127/2009 kann der Mindestverkaufspreis unter dem um einen monatlichen Zuschlag erhöhten Interventionspreis liegen.

(3)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 127/2009 beträgt die Angebotssicherheit 10 EUR/Tonne.

Artikel 3

(1)   Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 30. Juni 2009 um 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit).

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am folgenden Mittwoch um 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit):

am 15. Juli 2009

am 5. und 26. August 2009,

am 9. und 23. September 2009,

am 14. und 28. Oktober 2009,

am 11. und 25. November 2009,

am 2. und 16. Dezember 2009.

(2)   Die Angebote sind bei der ungarischen Interventionsstelle einzureichen:

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

Soroksári út. 22-24

H-1095 Budapest

Telefon: (36) 1 219 62 60

Telefax: (36) 1 219 89 05

E-Mail: ertekesites@mvh.gov.hu

Website: www.mvh.gov.hu

Artikel 4

Die Interventionsstellen teilen der Kommission spätestens vier Stunden nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 1 festgesetzten Angebotsfrist die eingegangenen Angebote mit. Wurde kein Angebot vorgelegt, so informiert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission darüber innerhalb der gleichen Frist. Geht innerhalb dieser Frist keine Mitteilung des Mitgliedstaats bei der Kommission ein, so geht diese davon aus, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Angebot eingereicht wurde.

Die in Unterabsatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen auf elektronischem Wege nach dem Muster in Anhang. Die Identität der Bieter ist geheim zu halten.

Artikel 5

(1)   Die Kommission setzt nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 den Mindestverkaufspreis für den Mais fest oder beschließt, den eingegangenen Angeboten nicht stattzugeben.

(2)   Sollte bei Festsetzung eines Mindestpreises gemäß Absatz 1 die für einen Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Höchstmenge überschritten werden, so kann hierbei auch ein Koeffizient für die Zuteilung der zum Mindestpreis angebotenen Mengen festgesetzt werden, damit die in diesem Mitgliedstaat verfügbare Höchstmenge nicht überschritten wird.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 42 vom 13.2.2009, S. 3.

(3)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 7.


ANHANG

Mitteilung der im Rahmen der spezifischen Ausschreibung zum Wiederverkauf von Mais der früheren Ernten als der Ernte des Wirtschaftsjahres 2007/08 aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt erhaltenen Angebote an die Kommission

Muster (1)

(Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 553/2009)

1

2

3

4

Fortlaufende Nummerierung der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(t)

Angebotspreis

(EUR/t)

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

usw.

 

 

 

Angabe der angebotenen Gesamtmengen (einschließlich der für dieselbe Partie abgegebenen Angebote, die abgelehnt wurden): … Tonnen.


(1)  Zu übermitteln an die GD AGRI (D2).


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