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Document 32008R1100

Verordnung (EG) Nr. 1100/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 304 vom 14.11.2008, p. 63–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1100/oj

14.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/63


VERORDNUNG (EG) Nr. 1100/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Oktober 2008

über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Die Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Verkehr ist ein wichtiger Bestandteil der gemeinsamen Verkehrspolitik im Rahmen des Vertrags; diese zielt deshalb darauf ab, den Verkehrsfluss bei verschiedenen Verkehrsmitteln innerhalb der Gemeinschaft zu steigern.

(3)

Nach den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für den Straßen- und Binnenschiffsverkehr nehmen die Mitgliedstaaten Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Genehmigungen und sonstigen Unterlagen vor, denen Fahrzeuge und Schiffe entsprechen müssen. Diese Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen sind im Allgemeinen weiterhin gerechtfertigt, um Störungen der Verkehrsmarktordnung zu vermeiden und die Sicherheit im Straßen- und im Schiffsverkehr zu gewährleisten.

(4)

Die Mitgliedstaaten können die vorgenannten Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen nach den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft dort planen und vornehmen, wo sie dies wünschen.

(5)

Diese Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen können mit der gleichen Wirksamkeit im gesamten Gebiet der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden; der Grenzübertritt darf daher nicht als Vorwand für die Durchführung dieser Maßnahmen dienen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für Kontrollen, welche die Mitgliedstaaten aufgrund von gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Straßen- und Binnenschiffsverkehr bei Beförderungen, die von in einem Mitgliedstaat registrierten oder für den Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, vornehmen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

a)

„Grenze“ eine Binnengrenze innerhalb der Gemeinschaft oder eine Außengrenze, wenn eine Beförderung zwischen Mitgliedstaaten mit der Durchfahrt eines Drittlands verbunden ist;

b)

„Kontrolle“ jede Stichprobe, Prüfung, Untersuchung oder Formalität, die von den einzelstaatlichen Behörden an den Grenzen der Mitgliedstaaten vorgenommen wird und einen Aufenthalt oder eine Einschränkung der Freizügigkeit des betreffenden Fahrzeugs oder Schiffs mit sich bringt.

Artikel 3

Kontrollen aufgrund der in Anhang I genannten gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den Bereichen des Straßen- und Binnenschiffsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten finden nicht als Grenzkontrollen, sondern nur im Rahmen der im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats ohne Diskriminierung durchgeführten üblichen Kontrollen statt.

Artikel 4

Die Kommission schlägt im Bedarfsfall Änderungen zu Anhang I vor, um den technologischen Entwicklungen auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet Rechnung zu tragen.

Artikel 5

Die Verordnung (EWG) Nr. 4060/89, geändert durch die in Anhang II angegebene Verordnung, wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  ABl. C 324 vom 30.12.2006, S. 47.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2006 (ABl. C 317 vom 23.12.2006, S. 599) und Beschluss des Rates vom 15. September 2008.

(3)  ABl. L 390 vom 30.12.1989, S. 18.

(4)  Siehe Anhang II.


ANHANG I

TEIL 1

GEMEINSCHAFTLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN

Abschnitt 1

Richtlinien

a)

Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (1), wonach Fahrzeuge folgenden Kontrollen unterzogen werden können: Stichprobenkontrollen hinsichtlich der gemeinsamen Normen für Gewichte und Kontrollen hinsichtlich der gemeinsamen Normen für die Abmessungen lediglich im Falle eines Verdachts auf Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 96/53/EG.

b)

Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (2), wonach jeder Mitgliedstaat den in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Nachweis darüber anerkennt, dass ein Fahrzeug einer technischen Untersuchung mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist; diese Anerkennung bedeutet, dass eine Überprüfung durch innerstaatliche Stellen überall im Gebiet der Mitgliedstaaten stattfinden kann.

c)

Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (3), wonach die Übereinstimmung mit der Richtlinie anhand verschiedener im gemieteten Fahrzeug mitzuführender Unterlagen, nämlich des Vertrags über den Verleih des Fahrzeugs und des Beschäftigungsvertrags des Fahrers, nachgewiesen werden muss.

d)

Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 76/135/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (4), wonach die Mitgliedstaaten zum Nachweis der Beachtung der Richtlinie die Vorlage der Schiffsatteste, Zeugnisse oder Zulassungsurkunden verlangen können.

e)

Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (5), wonach die Mitgliedstaaten jederzeit überprüfen können, ob das Schiff ein im Sinne dieser Richtlinie gültiges Zeugnis mitführt.

Abschnitt 2

Verordnungen

a)

Artikel 14 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (6), wonach jede zuständige Kontrollperson die Vorlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolldokumente verlangen und überprüfen kann.

b)

Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (7) wonach die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die sich unter anderem auf die Organisation, das Verfahren und die Mittel für die Überwachung der Anwendung der Verordnung erstrecken.

c)

Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (8), wonach die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die sich unter anderem auf die Organisation, das Verfahren und die Mittel für die Überwachung der Übereinstimmung der Geräte mit der Verordnung erstrecken.

d)

Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (9), wonach eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden muss und auf Verlangen den Kontrollberechtigten vorzuzeigen ist.

TEIL 2

EINZELSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN

a)

Kontrollen der Führerscheine der Fahrer von Fahrzeugen für die Beförderung von Waren und Personen.

b)

Kontrollen der Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere:

i)

Dokumente

Ausbildungsbescheinigung des Fahrers,

Sicherheitshinweise,

Genehmigungsbescheinigung (ADR oder gleichwertige Normen),

Kopie einer eventuellen Ausnahmeregelung (ADR oder gleichwertige Normen);

ii)

Kennzeichnung des Fahrzeugs, das die gefährlichen Güter befördert

orangefarbene Warntafel

Übereinstimmung,

Anbringung am Fahrzeug;

Gefahrzettel am Fahrzeug

Übereinstimmung,

Anbringung am Fahrzeug;

Kennzeichnungsschild der Tanks (fest verbundene Tanks, Aufsetztanks oder Behälter)

Vorhandensein und Lesbarkeit,

Datum der letzten Überprüfung,

Stempel der Prüfstelle;

iii)

Ausstattung (ADR oder gleichwertige Normen) des Fahrzeugs

zusätzlicher Feuerlöscher,

Sonderausrüstung;

iv)

Ladung der Fahrzeuge

Überlast (je nach Fassungsvermögen der Tanks),

Stauung der Versandstücke,

Zusammenladeverbot.

c)

Kontrollen der Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel, insbesondere

i)

Dokumente:

Bescheinigung der Übereinstimmung mit den Normen für die Beförderungsmittel;

ii)

besondere Beförderungsmittel, die für die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel verwendet werden

Schild (Bescheinigung der Übereinstimmung mit den Normen),

Unterscheidungszeichen;

iii)

ordnungsgemäßes Funktionieren der besonderen Beförderungsmittel

Temperaturbedingungen der Beförderungsmittel.


(1)  ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59.

(2)  ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1.

(3)  ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82.

(4)  ABl. L 21 vom 29.1.1976, S. 10.

(5)  ABl. L 301 vom 28.10.1982, S. 1.

(6)  ABl. L 74 vom 20.3.1992, S. 1.

(7)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

(9)  ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1.


ANHANG II

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHRER ÄNDERUNG

(gemäß Artikel 5)

Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates

(ABl. L 390 vom 30.12.1989, S. 18).

Verordnung (EWG) Nr. 3356/91 des Rates

(ABl. L 318 vom 20.11.1991, S. 1).


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie (EWG) Nr. 4060/89

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 3a

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Anhang Teil I Richtlinien Buchstabe a

Anhang I Teil 1 Abschnitt 1 Buchstabe a

Anhang Teil I Richtlinien Buchstabe b

Anhang I Teil 1 Abschnitt 1 Buchstabe b

Anhang Teil I Richtlinien Buchstabe c

Anhang I Teil 1 Abschnitt 1 Buchstabe c

Anhang Teil I Richtlinien Buchstabe d

Anhang Teil I Richtlinien Buchstabe e

Anhang I Teil 1 Abschnitt 1 Buchstabe d

Anhang Teil I Richtlinien Buchstabe f

Anhang I Teil 1 Abschnitt 1 Buchstabe e

Anhang Teil I Verordnungen Buchstabe a

Anhang I Teil 1 Abschnitt 2 Buchstabe a

Anhang Teil I Verordnungen Buchstabe b

Anhang Teil I Verordnungen Buchstabe c

Anhang Teil I Verordnungen Buchstabe d

Anhang I Teil 1 Abschnitt 2 Buchstabe b

Anhang Teil I Verordnungen Buchstabe e

Anhang I Teil 1 Abschnitt 2 Buchstabe c

Anhang Teil I Verordnungen Buchstabe f

Anhang I Teil 1 Abschnitt 2 Buchstabe d

Anhang Teil II

Anhang I Teil 2

Anhang II

Anhang III


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