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Document 32005D0715
2005/715/EC: Commission Decision of 10 October 2005 fixing, for the 2005 financial year and in respect of a certain number of hectares, the definitive financial allocations by Member State for the restructuring and conversion of vineyards under Council Regulation (EC) No 1493/1999 (notified under document number C(2005) 3737)
2005/715/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Festsetzung der endgültigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen des Haushaltsjahres 2005 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3737)
2005/715/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Festsetzung der endgültigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen des Haushaltsjahres 2005 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3737)
ABl. L 271 vom 15.10.2005, p. 42–44
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005
15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/42 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Oktober 2005
zur Festsetzung der endgültigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen des Haushaltsjahres 2005 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3737)
(Nur der spanische, der tschechische, der deutsche, der griechische, der englische, der französische, der italienische, der ungarische, der portugiesische, der slowakische und der slowenische Text sind verbindlich)
(2005/715/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (2) sind die Vorschriften für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen festgelegt worden. |
(2) |
Gemäß den Durchführungsbestimmungen für die Finanzplanung und die Beteiligung an der Finanzierung des Umstrukturierungs- und Umstellungssystems in der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauf folgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 legt die Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien unter Würdigung des Einzelfalls und des jeweiligen Bedarfs sowie des zur Erreichung des Ziels der Regelung zu leistenden Aufwands vorläufige jährliche Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten fest. |
(4) |
Die Kommission hat die vorläufigen Mittelzuweisungen für das Weinwirtschaftsjahr 2004/05 mit der Entscheidung 2004/687/EG (3) festgelegt. |
(5) |
Gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 sind die getätigten und festgestellten Ausgaben der Mitgliedstaaten auf die ihnen mit der Entscheidung 2004/687/EG zugewiesenen Mittel begrenzt. Diese Begrenzung findet im Haushaltsjahr 2005 auf keinen Mitgliedstaat Anwendung. |
(6) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 4 wird eine Sanktion angewendet, wenn die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats je Hektar die Ausgaben gemäß der Entscheidung 2004/687/EG überschreiten. In diesem Jahr findet diese Sanktion auf Luxemburg für einen Betrag von 289 EUR Anwendung. |
(7) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 können die Mitgliedstaaten Anträge auf die weitere Finanzierung von Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr übermitteln. Dies ist bei Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich und Portugal der Fall. |
(8) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 kann jeder Mitgliedstaat, der im Haushaltsjahr 2005 die Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung erstmalig anwendet, im Rahmen von 90 % der Mittelzuweisung, die ihm im Rahmen der Entscheidung 2004/687/EG zugeteilt wurde, die weitere Finanzierung von Ausgaben beantragen. Diese Bestimmung findet auf die Tschechische Republik, Ungarn, Malta und die Slowakei Anwendung. |
(9) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 werden die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c eingereichten Anträge derjenigen Mitgliedstaaten anteilsmäßig berücksichtigt, die die ihnen ursprünglich zugewiesenen Mittel ausgegeben haben, wobei die Mittel verwendet werden, die verfügbar sind, nachdem die Summe der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b gemeldeten und gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 17 Absätze 1 und 3 berichtigten Beträge für alle Mitgliedstaaten sowie die Summe der gemäß Artikel 17 Absatz 9 gemeldeten und bewilligten Beträge von den gesamten Mittelzuweisungen an alle Mitgliedstaaten abgezogen worden ist. Diese Bestimmung findet im Haushaltsjahr 2005 auf Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich und Portugal Anwendung — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die endgültigen hektarbezogenen Zuweisungen des Wirtschaftsjahres 2004/05 an die Mitgliedstaaten zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für das Haushaltsjahr 2005 sind dem Anhang dieser Entscheidung zu entnehmen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet.
Brüssel, den 10. Oktober 2005.
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 32).
(3) ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 23.
ANHANG
Endgültige Mittelzuweisungen des Wirtschaftsjahres 2004/05 (Haushaltsjahr 2005)
Mitgliedstaat |
Fläche (ha) |
Mittelzuweisung (EUR) |
Tschechische Republik |
84 |
772 352 |
Deutschland |
1 975 |
12 695 680 |
Griechenland |
988 |
7 047 724 |
Spanien |
19 888 |
149 316 032 |
Frankreich |
13 691 |
108 227 509 |
Italien |
14 633 |
103 757 903 |
Zypern |
193 |
2 340 941 |
Luxemburg |
10 |
83 200 |
Ungarn |
1 132 |
9 054 545 |
Malta |
15 |
154 474 |
Österreich |
1 275 |
7 248 066 |
Portugal |
7 153 |
45 588 331 |
Slowenien |
172 |
2 913 565 |
Slowakei |
221 |
799 448 |
Insgesamt |
61 429 |
449 999 711 |