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Document 32005R0703

Verordnung (EG) Nr. 703/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2004 erzeugten und vermarkteten Bananen und des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 2005

ABl. L 118 vom 5.5.2005, p. 12–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/703/oj

5.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 703/2005 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2005

zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2004 erzeugten und vermarkteten Bananen und des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 1 und Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anwendung von Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird die Beihilfe zum Ausgleich für mögliche Erlöseinbußen der Erzeuger in der Gemeinschaft auf der Grundlage der Differenz zwischen dem pauschalen Referenzerlös und dem durchschnittlichen Erlös aus der Bananenerzeugung berechnet, der in einem bestimmten Jahr für in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen erzielt wurde.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission vom 9. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen (2) wurde der pauschale Referenzerlös auf 64,03 EUR/100 kg Eigengewicht grüne Bananen ab Versandschuppen festgesetzt.

(3)

Im Jahr 2004 lag der Durchschnittserlös, der auf der Grundlage des Durchschnitts der Preise für außerhalb der Erzeugungsgebiete vermarktete Bananen frei erster Ausschiffungshafen, Ware nicht entladen, einerseits und des Durchschnitts der auf den örtlichen Märkten festgestellten Verkaufspreise für in den Erzeugungsgebieten vermarktete Bananen andererseits unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 festgesetzten Pauschalbeträge berechnet wurde, unter dem für das Jahr 2004 geltenden pauschalen Referenzerlös. Daher muss der Betrag der für das Jahr 2004 zu gewährenden Ausgleichsbeihilfe festgesetzt werden.

(4)

Gemäß Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird eine Zusatzbeihilfe gewährt, wenn der durchschnittliche Erlös aus der Bananenerzeugung in einem oder mehreren Erzeugungsgebieten deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt.

(5)

Der durchschnittliche Jahreserlös, der bei der Vermarktung der auf Martinique und Guadeloupe erzeugten Bananen erzielt wurde, lag 2004 deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt. Daher ist in den Erzeugungsgebieten von Martinique und Guadeloupe eine Zusatzbeihilfe zu gewähren. Aufgrund der Daten für 2004, die eine sehr schwierige Erzeugungs- und Vermarktungssituation erkennen lassen, sollte die Zusatzbeihilfe auf 75 % der Differenz zwischen dem in der Gemeinschaft und dem bei der Vermarktung der Erzeugnisse aus diesen beiden Gebieten festgestellten Durchschnittserlös festgesetzt werden.

(6)

Der Einheitsbetrag der Vorschüsse und der Betrag der entsprechenden Sicherheit richten sich gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 nach der Höhe der für das Vorjahr festgesetzten Beihilfe.

(7)

Da nicht alle erforderlichen Angaben verfügbar waren, konnte der Betrag der Ausgleichsbeihilfe für 2004 bisher noch nicht festgesetzt werden. Es empfiehlt sich nunmehr, die Zahlung des Restbetrags der Beihilfe für das Jahr 2004 sowie des Vorschusses für die im Januar und Februar 2005 vermarkteten Bananen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzusehen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Betrag der in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 genannten Ausgleichsbeihilfe für Bananen des KN-Codes ex 0803, die 2004 in der Gemeinschaft erzeugt und dort in frischem Zustand vermarktet wurden (ausgenommen Mehlbananen), wird auf 28,10 EUR/100 kg festgesetzt.

(2)   Der Betrag der Beihilfe gemäß Absatz 1 wird für die im Erzeugungsgebiet Martinique erzeugten Bananen um 7,82 EUR/100 kg und für die im Erzeugungsgebiet Guadeloupe erzeugten Bananen um 8,18 EUR/100 kg erhöht.

Artikel 2

Der Betrag der einzelnen Vorschüsse für Bananen, die von Januar bis Dezember 2005 vermarktet werden, beläuft sich auf 19,67 EUR/100 kg. Der Betrag der entsprechenden Sicherheit beläuft sich auf 9,84 EUR/100 kg.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 zahlen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Restbetrag der Ausgleichsbeihilfe für 2004 und den Vorschuss für die im Januar und Februar 2005 vermarkteten Bananen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aus, nachdem die Überprüfungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 vorgenommen worden sind.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2587/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 13).

(2)  ABl. L 170 vom 13.7.1993, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 471/2001 (ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 52).


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