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Document 32004R1941

Verordnung (EG) Nr. 1941/2004 des Rates vom 2. November 2004 zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in Taiwan (Überprüfung für einen neuen Ausführer)

ABl. L 336 vom 12.11.2004, p. 1–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 333M vom 11.12.2008, p. 115–121 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1941/oj

12.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1941/2004 DES RATES

vom 2. November 2004

zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in Taiwan (Überprüfung für einen neuen Ausführer)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Bei den derzeit gegenüber den Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (nachstehend „REWS“ genannt) mit Ursprung in Taiwan in die Gemeinschaft geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 (2) eingeführt wurden. Mit dieser Verordnung wurden auch Antidumpingzölle auf die REWS-Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Republik Korea eingeführt. Für die REWS-Einfuhren mit Ursprung in Japan und Singapur gelten ebenfalls Antidumpingmaßnahmen (3).

B.   DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

1.   Überprüfungsantrag

(2)

Nach der Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die REWS-Einfuhren mit Ursprung in Taiwan beantragte ein Hersteller in Taiwan, Charder Electronic Co., Ltd (nachstehend „Charder“ genannt), die Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung (Überprüfung für einen neuen Ausführer). Charder machte geltend, er sei mit keinem der ausführenden REWS-Hersteller in Taiwan verbunden, für die die Antidumpingmaßnahmen gegenüber REWS gelten. Des Weiteren behauptete er, REWS erst nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (d. h. in der Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. August 1999) in die Gemeinschaft ausgeführt zu haben.

2.   Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer

(3)

Die Kommission prüfte die von Charder vorgelegten Nachweise und hielt sie für ausreichend, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem sie den Beratenden Ausschuss konsultiert und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 2034/2003 (4) eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 für Charder ein und begann mit ihrer Untersuchung.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2034/2003 zur Einleitung der Überprüfung wurden die von Charder hergestellten REWS-Einfuhren von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 eingeführten Antidumpingzoll in Höhe von 13,4 % befreit. Gleichzeitig wurden die Zollbehörden nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, angemessene Schritte zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren einzuleiten.

3.   Betroffene Ware

(5)

Diese Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. elektronische Waagen für den Einzelhandel, für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger, mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis (mit oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben) des KN-Codes ex 8423 81 50 (TARIC-Code 8423815010) mit Ursprung in Taiwan.

4.   Betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete Charder und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Sie gab den interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und gehört zu werden.

(7)

Die Kommission sandte Charder außerdem einen Fragebogen zu und erhielt fristgerecht eine Antwort. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Dumpinguntersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben von Charder und von einem Unternehmen in der Gemeinschaft durch, das die von Charder hergestellten Waren einführte (nachstehend „Einführer“ genannt).

5.   Untersuchungszeitraum

(8)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „UZ“ abgekürzt).

C.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

(9)

Die Untersuchung bestätigte, dass Charder die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht ausgeführt hatte.

(10)

Darüber hinaus konnte das Unternehmen nachweisen, dass es mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Taiwan verbunden ist, für die die gegenüber den REWS-Einfuhren mit Ursprung in Taiwan eingeführten Antidumpingmaßnahmen gelten.

(11)

Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung muss jedoch auch gegeben sein, dass ein neuer Ausführer die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder nachweisen kann, dass er eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Warenmenge in die Gemeinschaft eingegangen ist. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die von Charder im UZ hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Waren, die als betroffene Ware angemeldet wurden, nicht für den Verkauf an Endverwender geeignet waren. Obwohl diese Waren von Charder und dem Einführer als betroffene Ware angemeldet wurden, handelte es sich dabei den Untersuchungsergebnissen zufolge um unfertige Waren, die nicht dieselben materiellen Eigenschaften aufwiesen wie die betroffene Ware. Diese unfertigen Waren wurden von dem Einführer zu elektronischen Waagen weiterverarbeitet. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass keine der weiterverarbeiteten Waagen im UZ verkauft wurde. Aus diesen Gründen können die eingeführten Waren nicht als betroffene Ware klassifiziert werden. Darüber hinaus wies Charder nicht nach, dass er eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Warenmenge in die Gemeinschaft eingegangen war.

(12)

Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass Charder nicht nachweisen konnte, dass er die Bedingungen erfüllte, um im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 der Grundverordnung als neuer Ausführer angesehen zu werden.

D.   EINSTELLUNG DER ÜBERPRÜFUNG

(13)

Angesichts der Untersuchungsergebnisse sollte die Überprüfung ohne Änderung des für Charder geltenden Zolls eingestellt werden, der in Höhe des in der Ausgangsuntersuchung festgesetzten endgültigen landesweiten Antidumpingzolls von 13,4 % aufrechterhalten werden sollte.

E.   RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANITDUMPINGZOLLS

(14)

Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen sollte der für Charder geltende Antidumpingzoll rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben werden, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2034/2003 zollamtlich erfasst wurden.

F.   UNTERRICHTUNG

(15)

Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die derzeitige Überprüfung einzustellen und rückwirkend einen Antidumpingzoll auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erheben. Diesbezüglich wurden keine Einwände erhoben.

(16)

Daher sollte diese Überprüfung ohne Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 eingestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitete Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in Taiwan (Überprüfung für einen neuen Ausführer) wird ohne Änderung der geltenden Antidumpingzölle eingestellt.

(2)   Der mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in Taiwan eingeführte Zoll in Höhe von 13,4 % wird rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2034/2003 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 42. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1408/2004 der Kommission (ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 8).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 468/2001 des Rates vom 6. März 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan (ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 24) und Verordnung (EG) Nr. 469/2001 des Rates vom 6. März 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Singapur (ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 37).

(4)  ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 3.


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