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Document 32004D0580

2004/580/EG: Beschluss des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG

ABl. L 261 vom 6.8.2004, p. 116–118 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/580/oj

6.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/116


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. April 2004

über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG

(2004/580/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuss angehört.

(2)

Im Gefolge der Kosovo-Krise genehmigte der Rat mit dem Beschluss 1999/282/EG (2) eine Finanzhilfe für Albanien von bis zu 20 Mio. EUR in Form eines langfristigen Darlehens. Da die Zahlungsbilanz besser ausfiel als erwartet, verzichteten die Behörden darauf, die Freigabe dieser Hilfe zu beantragen, so dass sie im Jahr 2001 von der Kommission gestrichen wurde.

(3)

Im Zuge des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, der den Rahmen für die EU-Beziehungen zu der Region darstellt, ist es wünschenswert, die Anstrengungen zur politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung in Albanien zu unterstützen, um so der Entwicklung einer uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft näher zu kommen. Dieses Ziel verfolgt auch das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, das zwischen Albanien und der EU derzeit ausgehandelt wird.

(4)

Der Internationale Währungsfonds (IWF) genehmigte am 21. Juni 2002 für Albanien ein dreijähriges Programm im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität (Poverty Reduction and Growth Facility — PRGF) von rund 36 Mio. USD, um das Wirtschaftsprogramm der Behörden im Zeitraum Juni 2002 — Juni 2005 zu unterstützen. Von diesem Betrag sollen 11 Mio. USD im Jahr 2004 ausgezahlt werden.

(5)

Im Rahmen der von der Weltbank am 20. Juni 2002 verabschiedeten neuen dreijährigen Strategie zur Unterstützung Albaniens (Country Assistance Strategy — CAS) sollen — gestützt auf das Kreditprogramm zur Förderung der Armutsbekämpfung (Poverty Reduction Support Credit — PRSC) — im Jahr 2004 8 Mio. USD ausgezahlt werden.

(6)

Über diese Finanzhilfen, die den Planungen zufolge vom Internationalen Währungsfonds und von der Weltbank bereitgestellt werden sollen, hinaus ist im Jahr 2004 noch eine erhebliche Finanzierungslücke zu schließen, um die politischen Ziele der von den Behörden unternommenen Reformanstrengungen zu unterstützen.

(7)

Die Gemeinschaft hat Albanien bereits eine Finanzhilfe gewährt. Die Regierung von Albanien hat um weitere finanzielle Unterstützung durch die internationalen Finanzinstitutionen, die Gemeinschaft und andere bilaterale Geber nachgesucht.

(8)

Die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft für Albanien ist eine angemessene Maßnahme, um dem Land unter anderem durch Budgethilfen und die Stärkung seiner Reserveposition zu helfen, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Ausland nachzukommen.

(9)

Da sich Albanien auf einer relativ niedrigen Entwicklungsstufe befindet, stellt eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Form einer Kombination aus einem langfristigen Darlehen und einem verlorenen Zuschuss eine angemessene Maßnahme dar, um die Finanzsituation des Landes gegenüber dem Ausland tragfähiger zu machen.

(10)

Diese finanzielle Unterstützung, insbesondere der Anteil des Zuschusses, wird geleistet, nachdem geprüft wurde, ob die festgelegten finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen erfüllt werden können.

(11)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfe zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass Albanien geeignete Maßnahmen vorsieht, um gegen Betrugsdelikte und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe vorzugehen, und dass Kontrollen der Kommission und Prüfungen des Rechnungshofes vorgenommen werden.

(12)

Die Einbeziehung einer Zuschusskomponente in die Finanzhilfe erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

(13)

Die Finanzhilfe soll von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss verwaltet werden.

(14)

Der Vertrag sieht nur in Artikel 308 Befugnisse für den Erlass dieses Beschlusses vor —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft stellt Albanien eine Finanzhilfe in Form eines langfristigen Darlehens und eines verlorenen Zuschusses zur Verfügung, um dem Land unter anderem die Stärkung seiner Reserveposition und durch Budgethilfen zu helfen, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Ausland nachzukommen.

(2)   Die Darlehenskomponente dieser Finanzhilfe beläuft sich auf einen Kapitalbetrag von höchstens 9 Mio. EUR, mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren. Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die Albanien als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Die Zuschusskomponente dieser Finanzhilfe beläuft sich auf einen Höchstbetrag von 16 Mio. EUR.

(4)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in enger Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den Vereinbarungen zwischen dem IWF und Albanien verwaltet.

(5)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird innerhalb von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.

Artikel 2

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden Albaniens nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen zu vereinbaren, die in einem Memorandum of Understanding niederzulegen sind. Diese Auflagen/Bedingungen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Vereinbarungen in Einklang stehen.

(2)   Bevor die Kommission mit der eigentlichen Durchführung dieser Finanzhilfe beginnt, prüft sie, wie verlässlich in Albanien die für diese Finanzhilfe der Gemeinschaft relevanten Finanzkreisläufe, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen für die interne und externe Kontrolle sind.

(3)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und in Abstimmung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik Albaniens mit den Zielen der Finanzhilfe übereinstimmt und ob die mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen erfüllt werden.

Artikel 3

(1)   Die Darlehens- und die Zuschusskomponente der Finanzhilfe werden Albanien in mindestens zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Die erste Tranche wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 bei zufrieden stellender Umsetzung des makroökonomischen Programms Albaniens im Rahmen der aktuellen Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität (PRGF) des IWF freigegeben.

(2)   Die zweite Tranche und etwaige weitere Tranchen werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 sowie einer zufrieden stellenden Umsetzung des genannten Programms frühestens ein Quartal nach Bereitstellung der vorherigen Tranche freigegeben.

(3)   Die Mittel werden an die albanische Zentralbank ausgezahlt. Endbegünstigter der Mittel ist die albanische Zentralbank, insoweit die Finanzhilfe zur Stärkung der Reserveposition des Landes, bzw. das Finanzministerium, insoweit sie als Budgethilfe dienen soll.

Artikel 4

Die Durchführung dieser Finanzhilfe erfolgt im Einklang mit den Vorschriften der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen. Insbesondere wird in dem mit den albanischen Behörden zu schließenden Memorandum of Understanding niedergelegt werden, dass Albanien geeignete Maßnahmen vorsieht, um gegen Betrugsdelikte und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe vorzugehen. Außerdem wird das Memorandum of Understanding Kontrollen der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), welche berechtigt sind, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen.

Artikel 5

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Fristentransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

(2)   Auf Ersuchen Albaniens trägt die Kommission dafür Sorge, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls in Anspruch genommen werden kann.

(3)   Auf Ersuchen Albaniens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe von Absatz 1 und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten, zum Zeitpunkt dieser Transaktion noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zulasten Albaniens.

(5)   Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

Artikel 6

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich vor dem Monat September Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr und gibt eine Bewertung ab.

Artikel 7

Der Beschuss 1999/282/EG wird hiermit aufgehoben.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  Stellungnahme vom 31. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 110 vom 28.4.1999, S. 13.


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