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Document 32004R0379

Verordnung (EG) Nr. 379/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse für den Zeitraum 2004-2006

ABl. L 64 vom 2.3.2004, p. 7–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/379/oj

32004R0379

Verordnung (EG) Nr. 379/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse für den Zeitraum 2004-2006

Amtsblatt Nr. L 064 vom 02/03/2004 S. 0007 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 379/2004 des Rates

vom 24. Februar 2004

zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse für den Zeitraum 2004-2006

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Versorgung der Gemeinschaft mit bestimmten Fischereierzeugnissen hängt gegenwärtig von Einfuhren aus Drittländern ab. Im Interesse der Gemeinschaft sollten die Zölle auf diese Erzeugnisse im Rahmen der Gemeinschaftszollkontingente und angemessenen Volumen vollständig oder teilweise ausgesetzt werden. Damit die Entwicklungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden und gleichzeitig eine ausreichende Versorgung der verarbeitenden Industrie sichergestellt werden kann, sollten diese Zollkontingente mit variablen Zöllen je nach Empfindlichkeit der betreffenden Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet werden.

(2) Es sollte sichergestellt werden, dass alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Zollkontingenten erhalten und der für diese Kontingente vorgesehene Zollsatz sollte ohne Unterbrechung auf alle Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung dieser Kontingente Anwendung finden.

(3) Im Hinblick auf eine effiziente gemeinsame Verwaltung dieser Kontingente sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die für die tatsächlichen Einfuhrmengen erforderlichen Ziehungen auf die Kontingentsmengen vorzunehmen. Da diese Verwaltung eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfordert, sollte letztere in der Lage sein, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.

(4) In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) sind die Regeln für eine Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt. Die im Rahmen dieser Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten von den Dienststellen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten entsprechend diesen Regeln verwaltet werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Einfuhrzölle auf die im Anhang aufgeführten Waren werden für die angegebenen Mengen und Zeiträume zu den aufgeführten Zollsätzen ausgesetzt.

(2) Einfuhren der im Anhang aufgeführten Waren fallen nur dann unter die in Absatz 1 genannten Kontingente, wenn der angemeldete Zollwert mindestens so hoch ist wie der gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(2) festgesetzte oder festzusetzende Referenzpreis.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zur Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Walsh

(1) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

(2) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

ANHANG

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