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Document 32004R0378

Verordnung (EG) Nr. 378/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über Verfahren zur Änderung des SIRENE-Handbuchs

ABl. L 64 vom 2.3.2004, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/01/2007; Aufgehoben durch 32006R1987

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/378/oj

32004R0378

Verordnung (EG) Nr. 378/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über Verfahren zur Änderung des SIRENE-Handbuchs

Amtsblatt Nr. L 064 vom 02/03/2004 S. 0005 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 378/2004 des Rates

vom 19. Februar 2004

über Verfahren zur Änderung des SIRENE-Handbuchs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäische Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 66,

auf Initiative der Hellenischen Republik(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Schengener Informationssystem (nachstehend "SIS" genannt), das gemäß Titel IV des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (nachstehend "Schengener Durchführungsübereinkommen" genannt)(3) errichtet worden ist, stellt ein wesentliches Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Form dar, in der er in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen worden ist.

(2) Nach Artikel 92 des Schengener Durchführungsübereinkommens können die nationalen Teile des SIS in den Mitgliedstaaten SIS-Daten nicht unmittelbar untereinander austauschen; dies ist ausschließlich über die technische Unterstützungseinheit in Straßburg zulässig. Bestimmte Zusatzinformationen, die zur ordnungsgemäßen Anwendung spezifischer Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens erforderlich sind, sollten jedoch auf bilateraler oder multilateraler Ebene ausgetauscht werden können. Diese Zusatzinformationen werden insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen benötigt, die nach den Artikeln 25, 39, 46, 95 bis 100, Artikel 102 Absatz 3, Artikel 104 Absatz 3 und den Artikeln 106, 107 und 109 bis 110 des Schengener Durchführungsübereinkommens zu ergreifen sind. Der Austausch dieser Zusatzinformationen wird von den SIRENE-Büros der einzelnen Mitgliedstaaten vorgenommen.

(3) Das SIRENE-Handbuch enthält Weisungen für die Bediensteten der SIRENE-Büros der einzelnen Mitgliedstaaten mit einer detaillierten Beschreibung der Vorschriften und Verfahren für den bilateralen oder multilateralen Austausch dieser Zusatzinformationen.

(4) Die Einheitlichkeit des SIRENE-Handbuchs sollte sichergestellt werden. Der technische Schengen-Acquis sollte gelten.

(5) Änderungen von Teil 1 des SIRENE-Handbuchs gemäß dieser Verordnung sollten auf die Wiedergabe der gültigen Fassung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens beschränkt sein.

(6) Es muss ein Verfahren zur Änderung des SIRENE-Handbuchs im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der einzelnen Verträge festgelegt werden.

(7) Die für künftige Änderungen des SIRENE-Handbuchs erforderliche Rechtsgrundlage für diese Änderungen besteht aus zwei gesonderten Rechtsakten, und zwar aus dieser auf Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung und einem auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a) und b), Artikel 31 Buchstaben a) und b) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union gestützten Beschluss 2004/201/GASP des Rates über Verfahren zur Änderung des SIRENE-Handbuchs(4). Der Grund dafür ist, dass durch das SIS nach Artikel 92 des Schengener Durchführungsübereinkommens Ausschreibungen, die der Suche nach Personen und Sachen dienen, den durch die Mitgliedstaaten bezeichneten Behörden bei nach Maßgabe des nationalen Rechts durchgeführten Grenzkontrollen, sonstigen polizeilichen und zollrechtlichen Überprüfungen im Inland sowie für Zwecke des Sichtvermerkverfahrens sowie der Erteilung der Aufenthaltstitel und der Handhabung des Ausländerrechts im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich des Personenverkehrs zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgehalten werden. Der von den SIRENE-Büros in den einzelnen Mitgliedstaaten vorgenommene Austausch der Zusatzinformationen, die für die Durchführung der in Erwägungsgrund 2 genannten Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens erforderlich sind, dient ebenfalls diesen Zwecken sowie der Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit im Allgemeinen.

(8) Die Tatsache, dass die Rechtsgrundlage aus zwei gesonderten Rechtsakten besteht, berührt nicht den Grundsatz, dass das SIS an sich ein einziges integriertes Informationssystem ist und bleiben sollte und dass die SIRENE-Büros ihre Aufgaben auch weiterhin in integrierter Weise wahrnehmen sollten.

(9) Es sollte eine Vereinbarung im Hinblick darauf getroffen werden, dass Vertreter Islands und Norwegens an den Beratungen der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Eine derartige Vereinbarung ist in dem Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft sowie Island und Norwegen(5) vorgesehen, der dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(6) beigefügt ist.

(10) Diese Verordnung und die Beteiligung des Vereinigten Königreichs und Irlands an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung lassen die vom Rat mit dem Beschluss 2000/365/EG vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden(7) bzw. dem Beschluss 2002/192/EG vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland(8) festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich und Irland unberührt.

(11) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die Dänemark somit nicht bindet und auf es keine Anwendung findet. Da mit dieser Verordnung der Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt wird, beschließt Dänemark nach Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme dieser Verordnung durch den Rat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(12) Diese Verordnung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Beitrittsvertrags dar.

(13) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das SIRENE-Handbuch setzt sich aus Weisungen für die Bediensteten der SIRENE-Büros der einzelnen Mitgliedstaaten zusammen, in denen die Vorschriften und Verfahren für den bilateralen oder multilateralen Austausch von Zusatzinformationen festgelegt sind, die zur ordnungsgemäßen Anwendung bestimmter Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens erforderlich sind, wie es in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen worden ist.

Artikel 2

(1) Die Einleitung, Teil 1 und Teil 2, die Einleitung des Teils 3 und die Nummern 3.1.3, 3.1.5, 3.1.6, 3.1.8, 3.1.9 und 3.1.10 des Teils 3, die Einleitung des Teils 4 und die Nummern 4.3, 4.3.1, 4.3.3, 4.5.1, 4.6, 4.8, 4.9 und 4.10 des Teils 4, die Einleitung des Teils 5 und die Nummern 5.1.1, 5.1.2.2, 5.2 und 5.3 des Teils 5 sowie die Anlagen 1, 2 und 3, die Tabellen 3 und 4 in Anlage 4, die Einleitung und die Vordrucke C, E, G, I, J, K, L, M, N und O in Anlage 5 und Anlage 6 des SIRENE-Handbuchs werden von der Kommission nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert.

(2) Zusätzliche Weisungen, einschließlich weiterer Anlagen, können ebenfalls nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren in das SIRENE-Handbuch aufgenommen werden. Im Fall der Anlage 5 können diese Änderungen gegebenenfalls insbesondere auch die Ausarbeitung zusätzlicher Vordrucke umfassen.

Artikel 3

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDowell

(1) ABl. C 82 vom 5.4.2003, S. 21.

(2) Stellungnahme vom 23. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(4) Siehe Seite 45 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 53.

(6) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(7) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(8) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(9) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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