EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003L0013

Richtlinie 2003/13/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 41 vom 14.2.2003, p. 33–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006L0125

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/13/oj

32003L0013

Richtlinie 2003/13/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 041 vom 14/02/2003 S. 0033 - 0036


Richtlinie 2003/13/EG der Kommission

vom 10. Februar 2003

zur Änderung der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

gestützt auf die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 96/5/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/39/EG(4), darf in Getreidebeikost und anderer Beikost kein Stoff in einer die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern gefährdenden Menge enthalten sein.

(2) Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vom 19. September 1997 und vom 4. Juni 1998 wurde mit der Richtlinie 96/5/EG ein allgemeiner Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg für jedes einzelne Schädlingsbekämpfungsmittel in Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder festgesetzt.

(3) Bei einer geringen Anzahl von Schädlingsbekämpfungsmitteln oder deren Metaboliten könnte sogar ein Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg unter den ungünstigsten Aufnahmebedingungen die für Säuglinge und Kleinkinder zulässige Tagesdosis übersteigen. Dies trifft auf Schädlingsbekämpfungsmittel und deren Metaboliten zu, deren zulässige Tagesdosis weniger als 0,0005 mg/kg Körpergewicht beträgt.

(4) Die Richtlinie 96/5/EG führt das Prinzip des Verbotes der Verwendung dieser Schädlingsbekämpfungsmittel bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind, ein. Die betreffenden Schädlingsbekämpfungsmittel sollten in Anhang VIII der Richtlinie 96/5/EG aufgeführt werden. Allerdings ist mit diesem Verbot nicht unbedingt gewährleistet, dass die Erzeugnisse frei von derartigen Schädlingsbekämpfungsmitteln sind, da manche Schädlingsbekämpfungsmittel die Umwelt kontaminieren und ihre Rückstände in den betreffenden Erzeugnisse gefunden werden können.

(5) Die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern lässt sich besser durch zusätzliche Auflagen schützen, die ungeachtet des Ursprungs eines Erzeugnisses mit Hilfe von Analysen durchgesetzt werden können.

(6) Die meisten Schädlingsbekämpfungsmittel, deren zulässige Tagesdosis weniger als 0,0005 mg/kg Körpergewicht beträgt, sind in der Gemeinschaft bereits verboten oder werden ab Juli 2003 verboten sein. Die verbotenen Schädlingsbekämpfungsmittel sollten in Getreidebeikost und anderer Beikost durch Analyseverfahren, die dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, nicht nachweisbar sein. Manche Schädlingsbekämpfungsmittel werden allerdings nur langsam abgebaut und kontaminieren immer noch die Umwelt. Sie könnten in Getreidebeikost und anderer Beikost vorhanden sein, obwohl sie nicht verwendet wurden. Zu Kontrollzwecken ist ein einheitliches Vorgehen geboten.

(7) Bis die Kommission darüber entscheidet, ob die zugelassenen Schädlingsbekämpfungsmittel die Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/5/EG der Kommission(6), erfuellen, sollte ihre Weiterverwendung erlaubt werden, solange ihre Rückstände den in der vorliegenden Richtlinie genannten Hoechstgehalten entsprechen. Letztere sollten auf Werte festgesetzt werden, die sicherstellen, dass ihre jeweilige zulässige Tagesdosis von Säuglingen und Kleinkindern auch unter den ungünstigsten Aufnahmebedingungen nicht überschritten wird.

(8) Die Richtlinie 96/5/EG sollte entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 96/5/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

- Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) In Getreidebeikost und anderer Beikost darf kein Stoff in einer die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern gefährdenden Menge enthalten sein. Die betreffenden Hoechstgehalte für andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stoffe werden unverzüglich festgelegt."

- Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) a) Die in Anhang VIII aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nicht bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet werden, die zur Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch

i) die in Tabelle 1 des Anhangs VIII aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert, der als Bestimmungsgrenze der Analyseverfahren angesehen wird, ist regelmäßig unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu überprüfen;

ii) die in Tabelle 2 des Anhangs VIII aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist regelmäßig unter Berücksichtigung der Daten über die Umweltkontamination zu überprüfen.

Die unter den Ziffern i) und ii) genannten Werte gelten für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.

b) Wird bezüglich eines Schädlingsbekämpfungsmittels, das in Anhang VII aufgeführt ist, beschlossen, einen Wirkstoff nicht in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so sind die Anhänge VII und VIII der vorliegenden Richtlinie entsprechend zu ändern."

2. Anhang VII wird durch den Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

3. Anhang VIII wird durch den Wortlaut in Anhang II der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlauben spätestens ab 6. März 2004 den Handel mit Erzeugnissen, die Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 96/5/EG entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten verbieten spätestens ab 6. März 2005 den Handel mit Erzeugnissen, die Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 96/5/EG nicht entsprechen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 6. März 2004 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Beim Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27.

(2) ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 38.

(3) ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17.

(4) ABl. L 124 vom 18.5.1999, S. 8.

(5) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(6) ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 7.

ANHANG I

"ANHANG VII

Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel oder deren Metaboliten in Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG II

"ANHANG VIII

Schädlingsbekämpfungsmittel, die nicht bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet werden dürfen, die zur Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind

Tabelle 1

Chemische Bezeichnung des Stoffs (Rückstandsdefinition)

Disulfoton (Summe von Disulfoton, Disulfoton-Sulfoxid und Disulfoton-Sulfon, ausgedrückt als Disulfoton)

Fensulfothion (Summe von Fensulfothion, dessen Sauerstoff-Analogon und deren Sulfonen, ausgedrückt als Fensulfothion)

Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinn-Kation

Haloxyfop (Summe von Haloxyfop, dessen Salzen und Estern einschließlich Konjugaten, ausgedrückt als Haloxyfop)

Heptachlor und trans-Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor

Hexachlorbenzol

Nitrofen

Omethoat

Terbufos (Summe von Terbufos, dessen Sulfoxid und dessen Sulfon, ausgedrückt als Terbufos)

Tabelle 2

Chemische Bezeichnung des Stoffs

Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin

Endrin"

Top