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Document 32002F0629

2002/629/JI: Rahmenbeschluss des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels

ABl. L 203 vom 1.8.2002, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/04/2011; Ersetzt durch 32011L0036

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2002/629/oj

32002F0629

2002/629/JI: Rahmenbeschluss des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels

Amtsblatt Nr. L 203 vom 01/08/2002 S. 0001 - 0004


Rahmenbeschluss des Rates

vom 19. Juli 2002

zur Bekämpfung des Menschenhandels

(2002/629/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 31 Buchstabe e) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts(3), der Europäische Rat von Tampere (15./16. Oktober 1999), der Europäische Rat von Santa Maria da Feira (19./20. Juni 2000), der Fortschrittsanzeiger und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2000 zu der Mitteilung der Kommission "Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Frauenhandels" nennen oder fordern legislative Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels, einschließlich der Festlegung gemeinsamer Definitionen, Tatbestandsmerkmale und Sanktionen.

(2) Der Gemeinsamen Maßnahme 97/154/JI des Rates vom 24. Februar 1997 betreffend die Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern(4) müssen weitere legislative Maßnahmen folgen, die dazu beitragen, die Unterschiede in den Rechtskonzepten der Mitgliedstaaten abzubauen und eine effiziente Zusammenarbeit der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung des Menschenhandels zu entwickeln.

(3) Der Menschenhandel stellt einen schweren Verstoß gegen grundlegende Menschenrechte und die Menschenwürde dar und beinhaltet rücksichtslose Praktiken wie Missbrauch und arglistige Täuschung schutzbedürftiger Personen sowie die Anwendung von Gewalt, Drohungen, Schuldknechtschaft und Zwang.

(4) Das VN-Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, in Ergänzung des VN-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität stellt einen entscheidenden Schritt hin zur internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich dar.

(5) Kinder stehen aufgrund ihrer größeren Schutzbedürftigkeit in größerer Gefahr, Opfer von Menschenhandel zu werden.

(6) Die bedeutende Arbeit, die von internationalen Organisationen wie insbesondere den Vereinten Nationen geleistet wird, bedarf der Ergänzung durch die Europäische Union.

(7) Es ist erforderlich, dem schweren Straftatbestand Menschenhandel nicht nur durch einzelne Maßnahmen eines jeden Mitgliedstaats, sondern auch durch ein umfassendes Konzept zu begegnen, in dem die Definition der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundelemente des Strafrechts, darunter wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen, einen festen Bestandteil bildet. Entsprechend den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich dieser Rahmenbeschluss auf das zur Erreichung dieser Ziele auf europäischer Ebene erforderliche Mindestmaß und geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(8) Die Straftaten müssen mit ausreichend schweren Sanktionen geahndet werden, damit der Menschenhandel in den Anwendungsbereich bereits verabschiedeter Rechtsakte zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, wie der Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI des Rates vom 3. Dezember 1998 betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten(5) sowie der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(6), einbezogen werden kann.

(9) Dieser Rahmenbeschluss soll zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels beitragen, indem er die in diesem Bereich verabschiedeten Rechtsakte ergänzt, so die Gemeinsame Maßnahme 96/700/JI des Rates vom 29. November 1996 zur Aufstellung eines Förder- und Austauschprogramms für Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind(7) (STOP), die Gemeinsame Maßnahme 96/748/JI des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Ausdehnung des der Europol-Drogenstelle erteilten Mandats(8), der Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (Daphne-Programm) (2000-2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen(9), die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI des Rates vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes(10), die Gemeinsame Maßnahme 96/277/JI des Rates vom 22. April 1996 betreffend den Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(11) und die Gemeinsame Maßnahme 98/427/JI des Rates vom 29. Juni 1998 über die Anwendung bewährter Methoden bei der Rechtshilfe in Strafsachen(12).

(10) Die Geltungsdauer der Gemeinsamen Maßnahme 97/154/JI sollte daher insoweit enden, als sie den Menschenhandel betrifft -

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Straftatbestand des Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft oder zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Handlungen unter Strafe gestellt werden:

die Anwerbung, Beförderung, Weitergabe, Beherbergung und spätere Aufnahme einer Person, einschließlich Tausch der Kontrolle oder Weitergabe der Kontrolle über sie, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

a) Anwendung oder Androhung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, einschließlich Entführung, oder

b) arglistige Täuschung oder Betrug, oder

c) Missbrauch einer Machtstellung oder Ausnutzung einer Position der Schwäche, in einer Weise, dass die betroffene Person keine wirkliche und für sie annehmbare andere Möglichkeit hat, als sich dem Missbrauch zu beugen, oder

d) Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vergünstigungen mit dem Ziel, das Einverständnis einer Person zu erhalten, die die Kontrolle über eine andere Person hat,

zum Zwecke der Ausbeutung der Person durch Arbeiten oder Dienstleistungen, mindestens einschließlich unter Zwang geleisteter Arbeiten oder Dienstleistungen, Sklaverei oder der Sklaverei oder der Knechtschaft ähnlichen Verhältnissen, oder

zum Zwecke der Ausbeutung einer Person mittels Prostitution oder anderer Formen der sexuellen Ausbeutung einschließlich Pornografie.

(2) Das Einverständnis eines Opfers von Menschenhandel zur beabsichtigten oder tatsächlich vorliegenden Ausbeutung ist unerheblich, wenn eine der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist.

(3) Betrifft die Handlung nach Absatz 1 ein Kind, so ist sie auch dann als Menschenhandel unter Strafe gestellt, wenn keine der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist.

(4) Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck "Kind" Personen im Alter von unter 18 Jahren.

Artikel 2

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zur Begehung einer Straftat sowie die versuchte Begehung einer Straftat nach Artikel 1 unter Strafe gestellt werden.

Artikel 3

Strafen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach den Artikeln 1 und 2 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden, die zu einer Auslieferung führen können.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 1 mit Freiheitsstrafen im Hoechstmaß von mindestens acht Jahren geahndet werden, wenn sie unter einem der folgenden Umstände begangen wurden:

a) Durch die Straftat wurde das Leben des Opfers vorsätzlich oder leichtfertig gefährdet.

b) Opfer der Straftat wurde eine Person, die besonders schutzbedürftig war. Eine besondere Schutzbedürftigkeit liegt auf jeden Fall vor, wenn das Opfer das Alter der sexuellen Selbstbestimmung nach nationalem Recht noch nicht erreicht hatte und die Straftat zum Zweck der Ausbeutung einer Person mittels Prostitution oder anderer Formen der sexuellen Ausbeutung einschließlich Pornografie begangen wurde.

c) Die Straftat wurde unter Anwendung schwerer Gewalt begangen oder dem Opfer wurde durch die Straftat ein besonders schwerer Schaden zugefügt.

d) Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß der Definition in der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI begangen, wobei das darin genannte Strafmaß nicht relevant ist.

Artikel 4

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat nach den Artikeln 1 und 2 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder

b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2) Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 1 und 2 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei einer Straftat nach den Artikeln 1 und 2 nicht aus.

(4) Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Begriff "juristische Person" jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 5

Sanktionen gegen juristische Personen

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 4 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:

a) Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen oder

b) vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit oder

c) richterliche Aufsicht oder

d) richterlich angeordnete Auflösung oder

e) vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

Artikel 6

Gerichtsbarkeit und Strafverfolgung

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf eine Straftat nach den Artikeln 1 und 2 in den Fällen zu begründen, in denen

a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde oder

b) es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder

c) die Straftat zugunsten einer im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassenen juristischen Person begangen wurde.

(2) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass er die Gerichtsbarkeitsbestimmungen in Absatz 1 Buchstaben b) und c) nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet, wenn die Straftat außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurde.

(3) Ein Mitgliedstaat, der aufgrund seiner Rechtsvorschriften eigene Staatsangehörige nicht ausliefert, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf eine Straftat nach den Artikeln 1 und 2 zu begründen und gegebenenfalls die Strafverfolgung einzuleiten, sofern die Straftat von einem seiner Staatsangehörigen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurde.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten das Generalsekretariat des Rates und die Kommission, wenn sie beschließen, Absatz 2 anzuwenden, wobei sie gegebenenfalls angeben, für welche bestimmten Fälle oder Umstände ihr Beschluss gilt.

Artikel 7

Schutz und Unterstützung der Opfer

(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die strafrechtlichen Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten, die unter diesen Rahmenbeschluss fallen, zumindest in den Fällen, die von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) erfasst werden, nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer einer derartigen Straftat abhängig sind.

(2) Kinder, die Opfer einer strafbaren Handlung nach Artikel 1 sind, sollten als besonders gefährdete Opfer im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung von Opfern im Strafverfahren(13) betrachtet werden.

(3) Ist das Opfer ein Kind, so trifft jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen, die zur angemessenen Unterstützung der Familie des Kindes durchführbar sind. Insbesondere wendet jeder Mitgliedstaat - sofern angemessen und möglich - Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI auf die betroffenen Familien an.

Artikel 8

Geografischer Anwendungsbereich

Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Artikel 9

Anwendung der Gemeinsamen Maßnahme 97/154/JI

Die Geltungsdauer der Gemeinsamen Maßnahme 97/154/JI endet insoweit, als sie den Menschenhandel betrifft.

Artikel 10

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 1. August 2004 nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt den Wortlaut der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Der Rat prüft bis spätestens 1. August 2005 anhand eines auf der Grundlage dieser Informationen erstellten Berichts und eines schriftlichen Berichts der Kommission, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. Pedersen

(1) ABl. C 62 E vom 27.2.2001, S. 324.

(2) ABl. C 35 E vom 28.2.2002, S. 114.

(3) ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

(4) ABl. L 63 vom 4.3.1997, S. 2.

(5) ABl. L 333 vom 9.12.1998, S. 1. Gemeinsame Maßnahme zuletzt geändert durch den Rahmenbeschluss 2001/500/JI (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1).

(6) ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.

(7) ABl. L 322 vom 12.12.1996, S. 7.

(8) ABl. L 342 vom 31.12.1996, S. 4.

(9) ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1.

(10) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4.

(11) ABl. L 105 vom 27.4.1996, S. 1.

(12) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 1.

(13) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 1.

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