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Document 32002R1012

Verordnung (EG) Nr. 1012/2002 des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in der Republik Polen und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

ABl. L 155 vom 14.6.2002, p. 11–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/11/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1012/oj

32002R1012

Verordnung (EG) Nr. 1012/2002 des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in der Republik Polen und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

Amtsblatt Nr. L 155 vom 14/06/2002 S. 0011 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 1012/2002 des Rates

vom 10. Juni 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in der Republik Polen und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2334/97 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNG

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz des KN-Codes ex 4415 20 20 mit Ursprung in der Republik Polen ein und nahm Verpflichtungsangebote bestimmter Hersteller im Zusammenhang mit diesen Einfuhren an. Im Fall der polnischen Hersteller/Ausführer wurde mit einer Stichprobe gearbeitet. Für die Unternehmen der Stichprobe wurden individuelle Antidumpingzölle zwischen 4,0 % und 10,6 % und für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein gewogener durchschnittlicher Zoll von 6,3 % eingeführt. Für die Unternehmen, die sich entweder nicht selbst gemeldet oder bei der Untersuchung nicht mitgearbeitet hatten, wurde ein Zoll von 10,6 % eingeführt. Im Fall der Einfuhren von EUR-Paletten, der einzigen Flachpalettenart, auf die sich die Verpflichtungen erstrecken, wurden die Hersteller, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, von den Antidumpingzöllen befreit.

(2) Sofern eine Partei der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegt, dass

- sie die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung beschriebenen Holzpaletten im Untersuchungszeitraum nicht herstellte und nicht in die Gemeinschaft exportierte,

- sie mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Polen verbunden ist, für die die mit der genannten Verordnung eingeführten Antidumpingzölle gelten,

- sie die betroffenen Waren nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Gemeinschaft exportierte oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist,

kann die Verordnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 geändert werden, um in diesem Fall für diese Partei den Zollsatz von 6,3 % einzuführen, der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller gilt. Ausführende Hersteller, die die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfuellen und für die somit der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 6,3 % gilt, sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 aufgeführt.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 kann eine Partei, die die in Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien erfuellt, ferner vom Antidumpingzoll befreit werden, wenn von dieser Partei eine Verpflichtung für die so genannten EUR-Paletten angenommen wird. Die ausführenden Hersteller, von denen eine solche Verpflichtung angenommen wurde, sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 aufgeführt.

(4) Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 wurden durch die Verordnungen (EG) Nr. 2079/98(3), (EG) Nr. 2048/1999(4), (EG) Nr. 1521/2000(5) und (EG) Nr. 1678/2001(6) des Rates geändert.

B. ANNAHME EINES VERPFLICHTUNGSANGEBOTS

(5) Ein polnischer ausführender Hersteller, P.P.H. "Astra" Sp. z o.o., Nawojowa, für den derzeit der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 6,3 % gilt, bot auch eine Verpflichtung für EUR-Paletten an, die von der Kommission mit dem Beschluss 2002/380/EG(7) angenommen wurde. Folglich ist dieses Unternehmen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 aufzunehmen.

C. VERLETZUNG VON VERPFLICHTUNGEN

(6) Die folgenden sechs polnischen ausführenden Hersteller, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden, haben die von ihnen unterbreiteten Verpflichtungen verletzt, da sie den darin festgesetzten Mindestpreis nicht einhielten:

- P.W. "Intur-kfs" Sp. z o.o., Inowroclaw (TARIC-Zusatzcode 8662 ),

- Z.P.H.U. "Miroslaw Przybylek", Klonowa (TARIC-Zusatzcode 8574 ),

- Import-Export "Elkoz" Sp. z o.o., Kalisz (TARIC-Zusatzcode 8532 ),

- "Drewpal" sp. j., Blizanow (TARIC-Zusatzcode 8534 ),

- "D& M& D" Sp. z o.o., Blizanow (TARIC-Zusatzcode 8566 ),

- "CMC" Sp. z o.o., Andrychow, Inwald (TARIC-Zusatzcode 8528 ).

Daher teilte die Kommission diesen sechs ausführenden Herstellern mit, dass sie aus der Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungen angenommen wurden, gestrichen werden sollten. Diese ausführenden Hersteller nahmen zu der von der Kommission festgestellten Verletzung Stellung und wurden auf Antrag gehört. Keiner dieser ausführenden Hersteller konnte jedoch durch einschlägige Argumente die von der Kommission festgestellte Verletzung der Verpflichtungen widerlegen.

(7) Um zu vermeiden, dass das Unternehmen CMC Sp. z o. o.-Andrychow weiterhin von einer Befreiung von den Antidumpingzöllen profitiert, indem es seine Ausfuhren einfach über das mit ihm verbundene Unternehmen, P.P.H.U. "Zbigniew Marek", Andrychow, abwickelt, erscheint es angemessen, die Annahme der Verpflichtung des nachstehend genannten Ausführers/Herstellers zu widerrufen und auf dessen Ausfuhren endgültige Antidumpingzölle einzuführen:

- P.P.H.U. "Zbigniew Marek", Andrychow (TARIC-Zusatzcode A113).

(8) Da Verletzungen der Verpflichtungen festgestellt wurden, wurde die Annahme der Verpflichtungen mit dem Beschluss 2002/380/EG widerrufen. Deshalb sollten unverzüglich für die in Erwägungsgrund 6 genannten sechs Unternehmen sowie das in Erwägungsgrung 7 genannte verbundene Unternehmen endgültige Antidumpingzölle auf deren Ausfuhren von EUR-Paletten eingeführt werden.

D. ÄNDERUNG DES ANHANGS II DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2334/97

(9) Aus den vorstehenden Gründen sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2334/97, in dem die Unternehmen aufgeführt sind, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, entsprechend geändert werden. Für die ausführenden Hersteller, deren Verpflichtungen zurückgenommen wurden, wird der entsprechende in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 festgelegte Zollsatz gelten.

(10) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen(8), und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, aktualisieren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

(1) Auf die Einfuhren von EUR-Paletten des KN-Codes ex 4415 20 20 (TARIC-Zusatzcode 4415 20 20*10 ) mit Ursprung in der Republik Polen, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen ausgeführt werden, werden endgültige Antidumpingzölle eingeführt:

- P.W. "Intur-kfs" Sp. z o.o., Inowroclaw,

- Z.P.H.U. "Miroslaw Przybylek", Klonowa,

- Import-Export "Elko" Sp. z o.o., Kalisz,

- "Drewpal" sp. j., Blizanow,

- "D& M& D" Sp. z o.o., Blizanow,

- "CMC" Sp. z o.o., Andrychow, Inwald,

- P.P.H.U. "Zbigniew Marek", Andrychow.

(2) Auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, gelten folgende Antidumpingzollsätze für EUR-Paletten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Piqué I Camps

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(2) ABl. L 324 vom 27.11.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/2001 (ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 22).

(3) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 1.

(4) ABl. L 255 vom 30.9.1999, S. 1.

(5) ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 1.

(6) ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 22.

(7) ABl. L 135 vom 23.5.2002, S. 24.

(8) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, TERV 00/13, B-1049 Brüssel.

ANHANG

"ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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