EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32002D0070
2002/70/EC: Council Decision of 28 January 2002 amending Decision 97/413/EC concerning the objectives and detailed rules for restructuring the Community fisheries sector for the period from 1 January 1997 to 31 December 2001 with a view to achieving a balance on a sustainable basis between resources and their exploitation
2002/70/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Entscheidung 97/413/EG bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung
2002/70/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Entscheidung 97/413/EG bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung
ABl. L 31 vom 1.2.2002, p. 77–79
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002
2002/70/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Entscheidung 97/413/EG bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung
Amtsblatt Nr. L 031 vom 01/02/2002 S. 0077 - 0079
Entscheidung des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Entscheidung 97/413/EG bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung (2002/70/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 11, auf Vorschlag der Kommission(2), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die gemeinsame Fischereipolitik wird vor dem 1. Januar 2003 überarbeitet. Damit zwischen der Politik zur Umstrukturierung des Fischereisektors und der übrigen gemeinsamen Fischereipolitik der Zusammenhang gewahrt bleibt, ist es daher notwendig, die Geltungsdauer der Entscheidung 97/413/EG(4) bis zum 31. Dezember 2002 zu verlängern. (2) Um bei der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen den Fischereiressourcen und ihrer Nutzung voranzukommen, sollte der Fischereiaufwand der Gemeinschaftsflotte im Verlängerungsjahr weiter reduziert werden. (3) Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen sollten nicht zu einem Anstieg des Fischereiaufwands führen und sollten daher im Rahmen der bestehenden Kapazitätsziele für die Flotte angewandt werden; dies betrifft nicht bereits registrierte Schiffe - unter Ausschluss von Trawlern - mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Metern. (4) Die Entscheidung 97/413/EG ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 97/413/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absätze 1, 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung: "(1) Spätestens zum 31. Dezember 2002 wird ausgehend von den Niveaus nach Artikel 7 Absatz 1 der Fischereiaufwand der einzelnen Mitgliedstaaten nach den Verringerungssätzen für den Fischereiaufwand, die für die in Anhang I aufgeführten kritischen Bestände erreicht werden müssen, verringert. (2) Es gelten folgende Leit-Verringerungssätze: - 36 % für Bestände, die nach Anhang I von Erschöpfung bedroht sind; - 24 % für Bestände, die nach Anhang I überfischt sind. (3) Der Fischereiaufwand für Bestände, die nach Anhang I voll befischt werden, wird im Zeitraum 1997 bis 2002 nicht erhöht. (4) Der Fischereiaufwand für andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bestände, einschließlich der Bestände, deren Situation nicht hinreichend bekannt ist, wird im Zeitraum 1997 bis 2002 nicht erhöht. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass es zusätzliche Fangmöglichkeiten für diese Bestände gibt, so kann in besonderen Fällen ein zusätzlicher Fischereiaufwand für die Flottensegmente, die diese Bestände befischen, beschlossen werden." 2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeuge seiner Flotte von weniger als 12 m Länge über alles mit Ausnahme von Trawlern von der Anwendung des Artikels 2 ausnehmen. In diesem Fall darf die Gesamtkapazität dieses Flottensegments, ausgedrückt in Tonnage GT und in Motorenstärke kW, bis zum 31. Dezember 2002 außer bei bereits registrierten Schiffen, die in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft stehen, im Rahmen von Programmen zur Verbesserung der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen nicht über das Niveau vom 1. Januar 1997 oder das den Zielen des MAP III entsprechende Niveau hinaus erhöht werden." 3. In Artikel 4 wird Absatz 2 gestrichen. 4. In Artikel 7 wird das Datum "31. Dezember 2001" durch "31. Dezember 2002" ersetzt. 5. Artikel 9 erhält folgende Fassung: "Artikel 9 Die Kommission sorgt für die Durchführung der Ziele und Einzelheiten dieser Entscheidung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999(5). Die Kommission ändert gemäß dieser Entscheidung die mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Programme werden auf eine Laufzeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2002 verlängert und schrittweise entsprechend den für jedes Jahr angegebenen Zwischenzielen verwirklicht." 6. Anhang II wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2002. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2002. Im Namen des Rates Der Präsident J. Piqué i Camps (1) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1). (2) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 79. (3) Stellungnahme vom 25. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. L 175 vom 3.7.1997, S. 27. (5) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1451/2001 (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 9). ANHANG "ANHANG ΙΙ Aufwandverringerungsziele 1. Das Aufwandverringerungsziel (AVZ) für ein Flottensegment oder eine Fischerei eines Mitgliedstaats wird nach folgender Formel berechnet: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Hierbei bezeichnet >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Der Verringerungssatz für ein Flottensegment oder eine Fischerei wird gemäß der folgenden Tabelle nach Maßgabe der Zusammensetzung der Fänge in Bezug auf von Erschöpfung bedrohte Bestände, überfischte Bestände, voll befischte Bestände und sonstige Bestände bestimmt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Schlüssel: [check ]= in den Fängen des Flottensegments oder der Fischerei enthalten, x= in den Fängen des Flottensegments oder der Fischerei nicht enthalten."