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Document 32001R1476

Verordnung (EG) Nr. 1476/2001 der Kommission vom 18. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1325/2001 betreffend die Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von zucker- und kakaohaltigen Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG aus den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum vom 1. Juli bis 1. Dezember 2001

ABl. L 195 vom 19.7.2001, p. 29–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1476/oj

32001R1476

Verordnung (EG) Nr. 1476/2001 der Kommission vom 18. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1325/2001 betreffend die Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von zucker- und kakaohaltigen Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG aus den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum vom 1. Juli bis 1. Dezember 2001

Amtsblatt Nr. L 195 vom 19/07/2001 S. 0029 - 0030


Verordnung (EG) Nr. 1476/2001 der Kommission

vom 18. Juli 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1325/2001 betreffend die Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von zucker- und kakaohaltigen Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG aus den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum vom 1. Juli bis 1. Dezember 2001

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft(1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2001/161/EG(2), insbesondere auf Artikel 109,

nach Konsultation des gemäß Anhang IV Artikel 1 Absatz 2 des genannten Beschlusses eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der von der Kommission verabschiedeten Verordnung (EG) Nr. 1325/2001 vom 29. Juni 2001 zur weiteren Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG aus den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum vom 1. Juli bis 1. Dezember 2001(3) sind während ihrer Geltungsdauer nur begrenzte Mengen einführbar. Seit Einführung der Schutzmaßnahmen zugunsten der Erzeugnisse mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG werden jedoch, was vorher nicht der Fall war, zucker- und kakaohaltige Mischungen mit Ursprung AKP/ÜLG eingeführt.

(2) Diese Einfuhren sind für den Zuckersektor ebenso belastend wie die Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG. Die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG sollte deshalb bis 1. Dezember 2001 bei den Erzeugnissen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 begrenzt werden.

(3) Gemäß Artikel 100 des Beschlusses 91/482/EWG soll der Handel zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft unter besonderer Berücksichtigung ihres unterschiedlichen Entwicklungsstands gefördert werden. Gemäß Artikel 109 Absatz 2 desselben Beschlusses sind vorzugsweise Maßnahmen zu ergreifen, die das Funktionieren der Assoziation und der gemeinsamen Zuckermarktorganisation am wenigsten stören. Überdies dürfen diese Maßnahmen nicht über die zur Behebung aufgetretener Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Maßnahmen hinausgehen.

(4) Den zu erlassenden Schutzmaßnahmen hat die Kommission die Menge der in den ersten fünf Monaten des Jahres 2001 eingeführten zucker- und kakaohaltigen Mischungen zugrunde gelegt, damit die bisherige Einfuhrmenge nicht weiter erhöht und den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit gegeben wird, sich auf die mengenmäßigen Beschränkungen einzustellen. Die Bezugswerte, die bei der Annahme der Schutzmaßnahmen für die genannten Erzeugnisse und für Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG berücksichtigt werden, schließen gegebenenfalls in Frage kommende zucker- und kakaohaltige Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG ein. Die Einfuhrmengen, auf die sich die Schutzmaßnahmen zugunsten der Erzeugnisse mit Ursprungskumulierung EU/ÜLG stützen, könnten, wenn nach der Geltungsdauer dieser Verordnung mit Störungen zu rechnen und der neue Beschluss über die Assoziation der ÜLG mit der Gemeinschaft nicht angenommen ist, auch für den Fall einer eventuellen Verlängerung der mit dieser Verordnung vorgesehenen Schutzmaßnahmen in Betracht gezogen werden.

(5) Es soll sichergestellt werden, dass die Anwendung der gemeinsamen Zuckermarktorganisation durch Einführen an zuckerhaltigen Erzeugnissen mit Ursprung in den ÜLG nicht gestört, diesen Erzeugnissen jedoch ein Absatzmarkt gewährleistet wird.

(6) Die Kommission hat bekanntlich im Zusammenhang mit der Änderung des Beschlusses 91/482/EWG dem Rat vorgeschlagen, die Bestimmungen zu streichen, die die Ursprungskumulierung für Zucker sowie zucker- und kakaohaltige Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 ermöglichen.

(7) Damit eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet werden kann, Spekulationsgeschäfte verhindert und wirkungsvolle Kontrollen bezüglich der Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1806 10 30 und 1806 10 90 durchgeführt werden können, sollten die Beantragung, Erteilung und Verwendung der Lizenzen genauer geregelt werden.

(8) Angesichts der Auswirkungen der Einfuhren ist es angezeigt, die Schutzmaßnahmen sofort anzuwenden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1325/2001 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Verordnung (EG) Nr. 1325/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 mit Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG aus den überseeischen Ländern und Gebieten und von zucker- und kakaohaltigen Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG und EG/ÜLG im Zeitraum vom 1. Juli bis 1. Dezember 2001".

2. In Artikel 1 wird der nachstehende Absatz nach dem ersten Absatz eingefügt: "Im Fall der Erzeugnisse der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 ist die in Artikel 6 in Anhang II des Beschlusses 91/482/EWG genannte Ursprungskumulierung während der Geltungsdauer dieser Verordnung auf 6684 Tonnen Zucker anwendbar."

3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

i) der erste und zweite Gedankenstrich werden wie folgt ersetzt: "- Die Lizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse tragen die Ordnungsnummer 53.0001 bzw. 53.0003;

- die Lizenzanträge betreffend die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse beziehen sich höchstens auf 4848 bzw. 6684 Tonnen;"

ii) der vierte, fünfte und sechste Gedankenstrich werden wie folgt ersetzt: "- die Anträge werden bei den zuständigen Behörden innerhalb der ersten fünf Arbeitstage des jeweiligen Monats, ausgenommen Juli 2001, oder, im Fall der in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, spätestens am 16. Juli bzw. 23. Juli 2001 gestellt;

- der einheitliche Kürzungssatz und die Aussetzung der Einreichung neuer Anträge finden Anwendung, wenn die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen dazu führen, dass die Mengen von 4848 Tonnen im Fall der in Artikel 1 Absatz 1 und von 6684 Tonnen im Fall der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse während der Geltungsdauer dieser Verordnung überschritten werden;

- die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen endet am letzten Tag des vierten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, in allen Fällen jedoch am 1. Dezember 2001."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Bei Überführung von Erzeugnissen mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG im Zollgebiet der Gemeinschaft legen die Wirtschaftsbeteiligten den Zolldienststellen der Mitgliedstaaten für den für die genannten Erzeugnisse verwendeten Zucker Kopien der gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates(4) erteilten Ausfuhrlizenzen vor."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1.

(2) ABl. L 58 vom 26.2.2001, S. 21.

(3) ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 57.

(4) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

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