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Document 32000R2293

Verordnung (EG) Nr. 2293/2000 der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausgleichsbeihilfe infolge der am 1. August 2000 geltenden Wechselkurse für die schwedische Krone und das Pfund Sterling

ABl. L 262 vom 17.10.2000, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2293/oj

32000R2293

Verordnung (EG) Nr. 2293/2000 der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausgleichsbeihilfe infolge der am 1. August 2000 geltenden Wechselkurse für die schwedische Krone und das Pfund Sterling

Amtsblatt Nr. L 262 vom 17/10/2000 S. 0012 - 0013


Verordnung (EG) Nr. 2293/2000 der Kommission

vom 16. Oktober 2000

zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Ausgleichsbeihilfe infolge der am 1. August 2000 geltenden Wechselkurse für die schwedische Krone und das Pfund Sterling

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 kann eine Ausgleichsbeihilfe gewährt werden, wenn der am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands anwendbare Wechselkurs niedriger ist als der zuvor gültige Wechselkurs. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Beträge, für die in den 24 Monaten vor dem Wirksamwerden des neuen Kurses ein niedrigerer Kurs gegolten hat.

(2) Die Wechselkurse für die schwedische Krone und das Pfund Sterling für den am 1. August 2000 eintretenden maßgeblichen Tatbestand sind niedriger als die zuvor gültigen Kurse.

(3) Die Ausgleichsbeihilfen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999(3), festzusetzen und zu gewähren.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Hoechstbeträge der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfe, die wegen der am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands am 1. August 2000 festgestellten Verringerung des Wechselkurses für die schwedische Krone und das Pfund Sterling gegenüber dem zuvor gültigen Wechselkurs gewährt werden kann, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(2) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36.

(3) ABl. L 164 vom 30.3.1999, S. 53.

ANHANG

Hoechstbeträge der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfe in Mio. EUR

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