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Document 31998L0063

Richtlinie 98/63/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 253 vom 15.9.1998, p. 24–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/10/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/63/oj

31998L0063

Richtlinie 98/63/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 253 vom 15/09/1998 S. 0024 - 0026


RICHTLINIE 98/63/EG DER KOMMISSION vom 3. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 49, Artikel 57 Absätze 1 und 2, Sätze 1 und 3 sowie Artikel 66,

gestützt auf die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/21/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 44a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Vereinigte Königreich hat einen mit Gründen versehenen Antrag eingereicht, um in der Liste der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Fachgebiete die für das Vereinigte Königreich aufgeführte Bezeichnung der Gebiete Neurochirurgie, Innere Medizin, Orthopädie, Pathologie und Psychiatrie zu ändern.

Luxemburg hat einen mit Gründen versehenen Antrag eingereicht, um in der Liste der zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gemeinsamen Fachgebiete Luxemburg unter den Fachbezeichnungen klinische Biologie, gastro-enterologische Chirurgie, Nuklearmedizin, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie und Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie aufzuführen.

Griechenland hat einen begründeten Antrag eingereicht, um in der Liste der zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gemeinsamen Fachgebiete die für Griechenland aufgeführte Bezeichnung des Gebiets Radiotherapie zu ändern.

Das Vereinigte Königreich hat einen mit Gründen versehenen Antrag eingereicht, um in der Liste der zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gemeinsamen Fachgebiete die für das Vereinigte Königreich aufgeführte Bezeichnung der Gebiete Mikrobiologie-Bakteriologie, Thoraxchirurgie, Kardiologie, Venerologie, Radiodiagnose, Radiotherapie, Geriatrie, Nierenkrankheiten, ansteckende Krankheiten und "Community medicine" zu ändern.

Griechenland hat einen mit Gründen versehenen Antrag eingereicht, um die Fachbezeichnung Gefäßchirurgie und Sozialmedizin für Griechenland in die Liste der zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gemeinsamen Fachgebiete aufzunehmen.

Belgien, Irland und das Vereinigte Königreich haben einen mit Gründen versehenen Antrag eingereicht, um die Fachbezeichnung Notfallmedizin für Belgien, Irland und das Vereinigte Königreich in die Liste der zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gemeinsamen Fachgebieten aufzunehmen.

Dänemark, Spanien, Italien, Irland, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben einen mit Gründen versehenen Antrag eingereicht, um die Fachbezeichnung Neurophysiologie für Dänemark, Spanien, Italien, Irland, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich in die Liste der zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gemeinsamen Fachgebiete aufzunehmen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses Hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen, der mit dem Beschluß 75/365/EWG des Rates (3) eingesetzt wurde -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 93/16/EWG wird wie folgt geändert

a) unter "Neurochirurgie" wird die für das Vereinigte Königreich aufgeführte Bezeichnung "neurological surgery" durch "neurosurgery" ersetzt;

b) unter "Innere Medizin" wird die für das Vereinigte Königreich aufgeführte Bezeichnung "general medicine" durch "general (internal) medicine" ersetzt;

c) unter "Orthopädie" wird die für das Vereinigte Königreich aufgeführte Bezeichnung "orthopaedic surgery" durch "trauma and orthopaedic surgery" ersetzt;

d) unter "Pathologie" wird die für das Vereinigte Königreich aufgeführte Bezeichnung "morbid anatomy and histopathology" durch "histopathology" ersetzt;

e) unter "Psychiatrie" wird die für das Vereinigte Königreich aufgeführte Bezeichnung "psychiatry" durch "general psychiatry" ersetzt.

Artikel 2

Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 93/16/EWG wird wie folgt geändert:

a) unter "Klinische Biologie" wird folgende Rubrik angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) unter "Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie" wird die für das Vereinigte Königreich aufgeführte Bezeichnung "medical microbiology" durch "medical microbiology and virology" ersetzt;

c) unter "Thoraxchirurgie" wird die für das Vereinigte Königreich aufgeführte Bezeichnung "thoracic surgery" durch "cardio-thoracic surgery" ersetzt;

d) unter "Gefäßchirurgie" wird folgende Rubrik angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

;e) unter "Kardiologie" wird die für das Vereinigte Königreich aufgeführte Bezeichnung "cardio-vascular diseases" durch "cardiology" ersetzt;

f) unter "Venerologie" wird die für das Vereinigte Königreich aufgeführte Bezeichnung "venereology" durch "genito-urinary medicine" ersetzt;

g) unter "Radiodiagnose" wird die für das Vereinigte Königreich aufgeführte Bezeichnung "diagnostic radiology" durch "clinical radiology" ersetzt;

h) unter "Radiotherapie" wird die für Griechenland aufgeführte Bezeichnung "ÁêôéíïèåñáðåõôéêÞ" durch "ÁêôéíïèåñáðåõôéêÞ - Ïãêïëïãßá" und für das Vereinigte Königreich die Bezeichnung "radiotherapy" durch "clinical oncology" ersetzt;

i) unter "Geriatrie" wird die für das Vereinigte Königreich aufgeführte Bezeichnung "geriatrics" durch "geriatric medicine" ersetzt;

j) unter "Nierenkrankheiten" wird die für das Vereinigte Königreich aufgeführte Bezeichnung "renal diseases" durch "renal medicine" ersetzt;

k) unter "Ansteckende Krankheiten" wird die für das Vereinigte Königreich aufgeführte Bezeichnung "communicable diseases" durch "infectious diseases" ersetzt;

l) unter "Community medicine" wird die Rubrik "Griechenland: ÊïéíùíéêÞ ÉáôñéêÞ" angefügt und die für das Vereinigte Königreich aufgeführte Bezeichnung "community medicine" durch "public health medicine" ersetzt;

m) unter "Gastro-enterologische Chirurgie" wird folgende Rubrik angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

;n) unter "Nuklearmedizin" wird folgende Rubrik angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

;o) unter "Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes)" wird folgende Rubrik angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

;p) unter "Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes)" wird folgende Rubrik angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

;q) die beiden folgenden Rubriken werden angefügt:

"- Notfallmedizin

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

"- Neurophysiologie

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

Artikel 3

Artikel 27 der Richtlinie 93/16/EWG wird wie folgt geändert:

a) der Rubrik "1. Gruppe (5 Jahre)" wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- Notfallmedizin";

b) Der Rubrik "2. Gruppe (4 Jahre)" wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- Neurophysiologie".

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 30. Juni 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. September 1998

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 165 vom 7. 7. 1993, S. 1.

(2) ABl. L 119 vom 22. 4. 1998, S. 15.

(3) ABl. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 19.

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