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Document 31997R1438
Commission Regulation (EC) No 1438/97 of 23 July 1997 derogating, for Spain, from the marketing standards applicable to melons
Verordnung (EG) Nr. 1438/97 der Kommission vom 23. Juli 1997 zur Abweichung von den für Melonen festgelegten Vermarktungsnormen in Spanien
Verordnung (EG) Nr. 1438/97 der Kommission vom 23. Juli 1997 zur Abweichung von den für Melonen festgelegten Vermarktungsnormen in Spanien
ABl. L 196 vom 24.7.1997, p. 64–64
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001; Aufgehoben durch 32001R1615
Verordnung (EG) Nr. 1438/97 der Kommission vom 23. Juli 1997 zur Abweichung von den für Melonen festgelegten Vermarktungsnormen in Spanien
Amtsblatt Nr. L 196 vom 24/07/1997 S. 0064 - 0064
VERORDNUNG (EG) Nr. 1438/97 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1997 zur Abweichung von den für Melonen festgelegten Vermarktungsnormen in Spanien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Verordnung (EG) Nr. 1093/97 der Kommission vom 16. Juni 1997 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für Melonen und Wassermelonen (2) wird die Verpackung und Kennzeichnung dieser Erzeugnisse genau geregelt. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann von den geltenden Vermarktungsnormen abgewichen werden, wenn die Erzeugnisse eines bestimmten Gebietes vom Einzelhandel in diesem Gebiet verkauft werden, um allgemein bekannten traditionellen Verbrauchsgewohnheiten auf lokaler Ebene zu entsprechen. In Spanien werden Melonen von dort angebauten Sorten wegen ihrer Form im Erzeugungsgebiet herkömmlicherweise in loser Schüttung verkauft, d. h. unmittelbar nach ihrer Verladung auf das Transportmittel. Die Anwendung dieser Ausnahme in bestimmten Gebieten Spaniens sollte genehmigt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Abweichend von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1093/97 dürfen Melonen von der in Spanien erzeugten länglichen Art im Erzeugungsgebiet in loser Schüttung im Einzelhandel verkauft werden. (2) Bei Anwendung von Absatz 1 enthalten das Warenbegleitpapier und gegebenenfalls der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannte Zettel für jede Partie neben den erforderlichen anderen Angaben folgenden Vermerk: "Nur in . . . (Erzeugungsgebiet) im Einzelhandel zu verkaufen". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Juli 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1. (2) ABl. Nr. L 158 vom 17. 6. 1997, S. 21.