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Document 31997R1437

Verordnung (EG) Nr. 1437/97 der Kommission vom 23. Juli 1997 zur Festsetzung des den Erzeugern für nicht verarbeitete Trockenfeigen zu zahlenden Mindestpreises, des Ankaufspreises der Einlagerungsstellen und der für die Produktion von getrockneten Feigen zu gewährenden Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1997/98 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 626/85

ABl. L 196 vom 24.7.1997, p. 62–63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1437/oj

31997R1437

Verordnung (EG) Nr. 1437/97 der Kommission vom 23. Juli 1997 zur Festsetzung des den Erzeugern für nicht verarbeitete Trockenfeigen zu zahlenden Mindestpreises, des Ankaufspreises der Einlagerungsstellen und der für die Produktion von getrockneten Feigen zu gewährenden Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1997/98 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 626/85

Amtsblatt Nr. L 196 vom 24/07/1997 S. 0062 - 0063


VERORDNUNG (EG) Nr. 1437/97 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1997 zur Festsetzung des den Erzeugern für nicht verarbeitete Trockenfeigen zu zahlenden Mindestpreises, des Ankaufspreises der Einlagerungsstellen und der für die Produktion von getrockneten Feigen zu gewährenden Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1997/98 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 626/85

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 9 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die jeweiligen Wirtschaftsjahre sind festgelegt durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 der Kommission vom 19. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2).

Die Festsetzung des Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe ist geregelt durch die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

Der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe werden für die Güteklassen der nicht verarbeiteten Trockenfeigen und der getrockneten Feigen festgesetzt, die definiert sind durch die Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1709/84 der Kommission vom 19. Juni 1984 zur Festsetzung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für bestimmte beihilfefähige Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2322/89 (4). Es sind jetzt der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe festzusetzen, die im Wirtschaftsjahr 1997/98 angewendet werden.

Die Kriterien, die bei der Festsetzung des Preises zu berücksichtigen sind, zu denen die Einlagerungsstellen getrocknete Feigen kaufen, sind festgelegt durch Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2201/96. Für die Kategorie D gemäß Teil I in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1709/84 sollte ein einziger Ankaufspreis festgesetzt werden, der dem Mindestpreis, abzüglich 5 %, entspricht.

Da er nicht mehr anwendbar ist, sollte Absatz 3 von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 der Kommission vom 12. März 1985 über den Ankauf, den Verkauf und die Lagerung von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben und Feigen durch die Einlagerungsstellen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 (6), gestrichen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 werden der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe wie folgt festgesetzt:

a) Der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Mindestpreis für nicht verarbeitete Trockenfeigen der Güteklasse C beträgt 80,496 ECU/100 kg netto, ab Erzeuger.

b) Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Beihilfe zur Produktion von getrockneten Feigen der Güteklasse C beträgt 27,986 ECU/100 kg netto.

Artikel 2

Im Wirtschaftsjahr 1997/98 beläuft sich der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Ankaufspreis auf 58,741 ECU/100 kg netto.

Artikel 3

In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 wird Absatz 3 gestrichen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1997, S. 14.

(3) ABl. Nr. L 162 vom 20. 6. 1984, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 220 vom 27. 9. 1989, S. 58.

(5) ABl. Nr. L 72 vom 13. 3. 1985, S. 7.

(6) ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8.

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