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Document 31997R1435

Verordnung (EG) Nr. 1435/97 der Kommission vom 23. Juli 1997 zur Bestimmung der Mitgliedstaaten, in denen im Wirtschaftsjahr 1996/97 Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs durchgeführt werden

ABl. L 196 vom 24.7.1997, p. 58–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1435/oj

31997R1435

Verordnung (EG) Nr. 1435/97 der Kommission vom 23. Juli 1997 zur Bestimmung der Mitgliedstaaten, in denen im Wirtschaftsjahr 1996/97 Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs durchgeführt werden

Amtsblatt Nr. L 196 vom 24/07/1997 S. 0058 - 0059


VERORDNUNG (EG) Nr. 1435/97 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1997 zur Bestimmung der Mitgliedstaaten, in denen im Wirtschaftsjahr 1996/97 Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs durchgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 536/97 (2), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 5 und Artikel 81,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 der Kommission vom 9. Dezember 1985 über die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1646/96 (6), sieht vor, daß für jedes Wirtschaftsjahr die Mitgliedstaaten bestimmt werden, in denen Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs durchgeführt werden, und der Gesamtbetrag für die Finanzierung der Werbekampagnen in jedem dieser Mitgliedstaaten festgelegt wird.

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2461/88 der Kommission vom 25. August 1988 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung einer Beihilfe für die Verwendung von Trauben, Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2122/95 (8), wird der zur Finanzierung der Werbekampagnen einzubehaltende Teil der Beihilfe auf 25 % festgesetzt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1650/96 der Kommission vom 16. August 1996 zur Festsetzung der Ankaufspreise, Beihilfen und anderen Beträge für die Interventionsmaßnahmen des Weinsektors im Wirtschaftsjahr 1996/97 (9) wurde im Anhang VII die Höhe der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1996/97 festgelegt.

Der für diese Finanzierung verfügbare Betrag hängt von den Erzeugnismengen ab, für welche die Beihilfe gewährt wird. Der für die Finanzierung im Wirtschaftsjahr 1996/97 verfügbare Betrag wird mit 6 540 000 ECU veranschlagt.

Die Voraussetzungen für die Durchführung dieser Werbekampagnen und Maßnahmen erfuellen die Mitgliedstaaten, die sie bereits im Vorjahr durchgeführt haben.

Im Hinblick auf die Verbesserung der Mittelverwaltung sollte für die Unterzeichnung der Verträge und die Zahlung der vertraglich festgelegten Beträge eine Frist gesetzt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Im Wirtschaftsjahr 1996/97 werden die Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 in Deutschland, Österreich, Frankreich, Spanien und den Niederlanden durchgeführt.

Diese Kampagnen werden mit folgenden Beträgen finanziert:

- 2 120 000 ECU in Deutschland,

- 600 000 ECU in Österreich,

- 1 700 000 ECU in Frankreich,

- 1 500 000 ECU in Spanien,

- 620 000 ECU in den Niederlanden.

(2) Die im Rahmen dieser Werbekampagnen geschlossenen Verträge sind spätestens neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu unterzeichnen. Die Zahlung der vertraglich festgelegten Beträge erfolgt spätestens drei Monate nach richtiger Erfuellung der Vertragsbedingungen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Beträge werden mit dem am 1. September 1997 gültigen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Landeswährung errechnet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 83 vom 25. 3. 1997, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 332 vom 10. 12. 1985, S. 22.

(6) ABl. Nr. L 207 vom 17. 8. 1996, S. 5.

(7) ABl. Nr. L 236 vom 26. 8. 1988, S. 25.

(8) ABl. Nr. L 212 vom 7. 9. 1995, S. 7.

(9) ABl. Nr. L 207 vom 17. 8. 1996, S. 10.

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