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Document 31997R1432

Verordnung (EG) Nr. 1432/97 der Kommission vom 23. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3582/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2073/92 des Rates über die Verbrauchsförderung in der Gemeinschaft und die Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse

ABl. L 196 vom 24.7.1997, p. 51–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/03/1999; Stillschweigend aufgehoben durch 399R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1432/oj

31997R1432

Verordnung (EG) Nr. 1432/97 der Kommission vom 23. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3582/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2073/92 des Rates über die Verbrauchsförderung in der Gemeinschaft und die Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 196 vom 24/07/1997 S. 0051 - 0051


VERORDNUNG (EG) Nr. 1432/97 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3582/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2073/92 des Rates über die Verbrauchsförderung in der Gemeinschaft und die Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2073/92 des Rates über die Verbrauchsförderung in der Gemeinschaft und die Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3582/93 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1312/97 (3), schließen die zuständigen Stellen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung der Entscheidung an den Mitgliedstaat mit den Vertragsnehmern Verträge über die genehmigten Maßnahmen. Im Wirtschaftsjahr 1996/97 endete diese Frist am 27. Juni 1997. Aufgrund der durch außergewöhnliche interne Angelegenheiten des deutschen Vertragsnehmers verursachten Probleme konnte der Vertrag nicht in der für das Wirtschaftsjahr 1996/97 gesetzten Frist unterzeichnet werden.

Diese Frist sollte deshalb im Fall Deutschland bis zum 27. Juli 1997 verlängert werden. Die Verlängerung der für die Vertragsunterzeichnung vorgesehenen Frist macht keine Verlängerung des für die Durchführung der Maßnahmen ursprünglich festgelegten Zeitraums erforderlich.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3582/93 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

"Im Fall Deutschland endet jedoch die Frist, in der der Vertrag über die genehmigten Maßnahmen mit dem Vertragsnehmer für das Wirtschaftsjahr 1996/97 zu schließen ist, am 27. Juli 1997."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 67.

(2) ABl. Nr. L 326 vom 28. 12. 1993, S. 23.

(3) ABl. Nr. L 180 vom 9. 7. 1997, S. 8.

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