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Document 31997R1428
Commission Regulation (EC) No 1428/97 of 23 July 1997 amending Regulation (EEC) No 2037/93 laying down detailed rules of application of Council Regulation (EEC) No 2081/92 on the protection of geographical indications and designations of origin for agricultural products and foodstuffs
Verordnung (EG) Nr. 1428/97 der Kommission vom 23. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2037/93 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Verordnung (EG) Nr. 1428/97 der Kommission vom 23. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2037/93 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
ABl. L 196 vom 24.7.1997, p. 39–40
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 29/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1898
Verordnung (EG) Nr. 1428/97 der Kommission vom 23. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2037/93 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Amtsblatt Nr. L 196 vom 24/07/1997 S. 0039 - 0040
VERORDNUNG (EG) Nr. 1428/97 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2037/93 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/97 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2037/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) können Werbemaßnahmen durchgeführt werden, um in der Öffentlichkeit die Bedeutung der Angaben "g.U.", "g.g.A.", "geschützte Ursprungsbezeichnung" bzw. "geschützte geographische Angabe" in den Sprachen der Gemeinschaft bekanntzumachen. Die Annahme und Anwendung dieser Maßnahmen, insbesondere die Durchführung einer gemeinschaftlichen Werbekampagne bei Erzeugern, Vertreibern und Verbrauchern in der Gemeinschaft haben gezeigt, daß die gewünschte Botschaft mit Hilfe eines Gemeinschaftszeichens zweckmäßig und wirksam vermittelt werden kann. Dieses Gemeinschaftszeichen wäre also der beste Weg, um die Verbraucher über die Existenz der geschützten Ursprungsangabe und der geschützten geographischen Bezeichnung zu informieren, die Verwendung des Gemeinschaftssystems durch die Erzeuger zu fördern und den Handel zur Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse anzuregen. Dies entspräche den Zielen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und wäre eine Antwort auf die Erwartungen der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsteilnehmer. Es ist also ein Gemeinschaftszeichen einzuführen und für die gemäß der Richtlinie (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnungen zu vergeben. Dieses Zeichen darf nur auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln angebracht werden, die der genannten Verordnung entsprechen und die Angaben bzw. Abkürzungen "geschützte Ursprungsbezeichnung" ("g.U."), "geschützte geographische Angabe" ("g.g.A.") oder ihnen gleichgestellte in den Mitgliedstaaten traditionellerweise verwendete Angaben tragen dürfen. Die Angaben dürfen auch ohne das Zeichen verwendet werden. In Anbetracht der positiven und nützlichen Wirkungen der Werbemaßnahmen, die zur Information über die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sowie die darin vorgesehenen Angaben und Abkürzungen durchgeführt wurden, ist die in der Verordnung (EWG) Nr. 2037/93 genannte Frist um vier Jahre zu verlängern, um die Maßnahmen fortzusetzen und ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2037/93 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die im vorstehenden Unterabsatz genannte Frist von fünf Jahren wird um vier Jahre verlängert. Es wird eine Bewertung der Werbemaßnahmen durchgeführt." 2. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 5a (1) Die als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) bzw. geschützte geographische Angabe (g.g.A.) eingetragenen Bezeichnungen können durch ein Gemeinschaftszeichen ergänzt werden, das nach dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 festzulegen ist. (2) Das Gemeinschaftszeichen darf nur auf Erzeugnissen angebracht werden, die der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 entsprechen. (3) Die Angaben 'geschützte Ursprungsbezeichnung' ('g.U.') bzw. 'geschützte geographische Angabe' ('g.g.A.') oder die ihnen gleichgestellte in den Mitgliedstaaten traditionellerweise verwendeten Angaben dürfen auch ohne das Gemeinschaftszeichen verwendet werden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Juli 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 156 vom 13. 6. 1997, S. 10. (3) ABl. Nr. L 185 vom 28. 7. 1993, S. 5.