EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31997R1418

Verordnung (EG) Nr. 1418/97 des Rates vom 22. Juli 1997 zur Festsetzung der Orientierungspreise für Wein für das Wirtschaftsjahr 1997/98

ABl. L 196 vom 24.7.1997, p. 12–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1418/oj

31997R1418

Verordnung (EG) Nr. 1418/97 des Rates vom 22. Juli 1997 zur Festsetzung der Orientierungspreise für Wein für das Wirtschaftsjahr 1997/98

Amtsblatt Nr. L 196 vom 24/07/1997 S. 0012 - 0012


VERORDNUNG (EG) Nr. 1418/97 DES RATES vom 22. Juli 1997 zur Festsetzung der Orientierungspreise für Wein für das Wirtschaftsjahr 1997/98

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Festsetzung der Orientierungspreise für die einzelnen Tafelweinarten ist den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung zu tragen. Die gemeinsame Agrarpolitik hat insbesondere zum Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.

Damit diese Ziele erreicht werden, darf sich insbesondere nicht der zwischen Erzeugung und Nachfrage bestehende Unterschied vergrößern. Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 sollten deshalb die Orientierungspreise ebenso hoch wie im vorangehenden Wirtschaftsjahr festgesetzt werden.

Die Orientierungspreise müssen für jede für die Gemeinschaftserzeugung repräsentative Tafelweinart im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgesetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 werden die Orientierungspreise für Tafelwein wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1417/97 (siehe Seite 10 dieses Amtsblatts).

(2) ABl. Nr. C 101 vom 27. 3. 1997, S. 21.

(3) ABl. Nr. C 200 vom 30. 6. 1997.

(4) Stellungnahme vom 29. Mai 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Top