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Document 31997R1415

Verordnung (EG) Nr. 1415/97 des Rates vom 22. Juli 1997 zur Festsetzung der Beihilfe für Faserlein und Hanf sowie des für die Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern einzubehaltenden Betrags im Wirtschaftsjahr 1997/98

ABl. L 196 vom 24.7.1997, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1415/oj

31997R1415

Verordnung (EG) Nr. 1415/97 des Rates vom 22. Juli 1997 zur Festsetzung der Beihilfe für Faserlein und Hanf sowie des für die Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern einzubehaltenden Betrags im Wirtschaftsjahr 1997/98

Amtsblatt Nr. L 196 vom 24/07/1997 S. 0006 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 1415/97 DES RATES vom 22. Juli 1997 zur Festsetzung der Beihilfe für Faserlein und Hanf sowie des für die Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern einzubehaltenden Betrags im Wirtschaftsjahr 1997/98

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 bestimmt, daß die Beihilfe für überwiegend zur Fasererzeugung bestimmten Flachs und für Hanf, die in der Gemeinschaft erzeugt werden, jährlich festgesetzt wird.

Nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Verordnung wird diese Beihilfe je Hektar Anbau- und Erntefläche so festgesetzt, daß ein Gleichgewicht zwischen dem für die Gemeinschaft erforderlichen Produktionsumfang und den Absatzmöglichkeiten für diese Erzeugung sichergestellt wird. Bei ihrer Festsetzung ist der Weltmarktpreis für Fasern und für Saaten von Flachs und Hanf zu berücksichtigen.

Der Flachsmarkt war in den letzten Jahren durch sehr starke Schwankungen des Faserpreises und eine beträchtliche Ausweitung des Flachsanbaus in der Gemeinschaft gekennzeichnet. Die Beihilfe sollte unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Kürzung des Teils, der zur Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern bestimmt ist, entsprechend herabgesetzt werden.

Auch bei Hanf ist tendenziell eine Vergrößerung der Anbauflächen festzustellen. Zur Einschränkung der Auswirkungen, die diese Entwicklung für den Gemeinschaftshaushalt hat, sollte die Hanfbeihilfe angepaßt werden.

Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 wird der zur Finanzierung der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern bestimmte Teil der Beihilfe anläßlich der Festsetzung der Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr nach den Kriterien desselben Absatzes festgesetzt. Dabei ist der Entwicklung der Marktlage bei Flachs, der Höhe der Beihilfe für Flachs und den Kosten der vorzusehenden Maßnahmen Rechnung zu tragen. Dem bestehenden Finanzierungsplan ist ebenfalls Rechnung zu tragen.

Die Anwendung der obengenannten Kriterien führt zur Festsetzung der Beihilfen und des zur Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern bestimmten Beihilfenteils in nachstehender Höhe -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 wird die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 vorgesehene Beihilfe wie folgt festgesetzt:

a) für Faserlein auf 815,86 ECU je Hektar;

b) für Hanf auf 716,63 ECU je Hektar.

Artikel 2

Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 wird der von der Beihilfe für Faserlein einzubehaltende Betrag, der für die Finanzierung der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 genannten Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern bestimmt ist, auf 0,0 ECU je Hektar festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. August 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. Nr. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105).

(2) ABl. Nr. C 101 vom 27. 3. 1997, S. 10.

(3) ABl. Nr. C 200 vom 30. 6. 1997.

(4) Stellungnahme vom 29. Mai 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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