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Document 31997R1412

Verordnung (EG) Nr. 1412/97 des Rates vom 22. Juli 1997 zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zum Interventionspreis für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1997/98

ABl. L 196 vom 24.7.1997, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1412/oj

31997R1412

Verordnung (EG) Nr. 1412/97 des Rates vom 22. Juli 1997 zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zum Interventionspreis für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1997/98

Amtsblatt Nr. L 196 vom 24/07/1997 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 1412/97 DES RATES vom 22. Juli 1997 zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zum Interventionspreis für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1997/98

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Festsetzung von Anzahl und Höhe der monatlichen Zuschläge sowie bei der Bestimmung des ersten Anwendungsmonats sind sowohl die Kosten der Getreidelagerung und ihrer Finanzierung in der Gemeinschaft als auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, daß die Getreidebestände entsprechend den Marktbedürfnissen abgesetzt werden müssen.

Im Zusammenhang mit der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik wurde insbesondere die Festsetzung eines für alle Getreidearten einheitlichen Interventionspreises vorgesehen. Bei der Festsetzung der monatlichen Zuschläge ist zu berücksichtigen, daß der genannte Preis stark verringert und diese Preissenkung schrittweise vorgenommen wird.

Auf Mais und Sorghum ist gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 im Juli, August und September der Interventionspreis anzuwenden, der im Mai des vorhergehenden Wirtschaftsjahres galt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 wird im Wirtschaftsjahr 1997/98 der im ersten Monat des Wirtschaftsjahres geltende Interventionspreis um die nachstehenden monatlichen Zuschläge erhöht:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 (ABl. Nr. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37).

(2) ABl. Nr. C 101 vom 27. 3. 1997, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 200 vom 30. 6. 1997.

(4) Stellungnahme vom 29. Mai 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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