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Document 31992R0652

Verordnung (EWG) Nr. 652/92 der Kommission vom 16. März 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 147/91 zur Definition und zur Festsetzung der Toleranzgrenzen bei Mengenverlusten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in öffentlicher Lagerhaltung

ABl. L 70 vom 17.3.1992, p. 5–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R0884

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/652/oj

31992R0652

Verordnung (EWG) Nr. 652/92 der Kommission vom 16. März 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 147/91 zur Definition und zur Festsetzung der Toleranzgrenzen bei Mengenverlusten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in öffentlicher Lagerhaltung

Amtsblatt Nr. L 070 vom 17/03/1992 S. 0005 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0093
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0093


VERORDNUNG (EWG) Nr. 652/92 DER KOMMISSION vom 16. März 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 147/91 zur Definition und zur Festsetzung der Toleranzgrenzen bei Mengenverlusten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in öffentlicher Lagerhaltung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates vom 27. November 1990 über die Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Da für die Bearbeitung von Tabakblättern zu bearbeitetem Tabak eine gewisse Zeit erforderlich ist, kann es vorkommen, daß bestimmte Mengen am Ende eines Wirtschaftsjahres noch zu bearbeiten sind. Zur Berechnung der Verluste muß der anerkannte Prozentsatz auf alle im Verlauf des Wirtschaftsjahres bearbeiteten einschließlich der im vorangehenden Wirtschaftsjahr zur Bearbeitung angelieferten Mengen angewandt werden.

Es ist daher angebracht, Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 147/91 der Kommission (2) zu ändern. Es soll die Anwendungsvorschrift für den besonderen Tabakköffizienten im Hinblick auf den Fall, daß die Bearbeitung und Herstellung während verschiedener Haushaltsjahre erfolgt, genauer gefasst werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 147/91 wird folgender Text hinzugefügt:

"Für die Bearbeitung des Tabaks bezieht sich der Prozentsatz jedoch auf die Gesamtheit der während des Haushaltsjahres angelieferten und bearbeiteten Mengen sowie auf die Mengen, die im vorangegangenen Haushaltsjahr angeliefert wurden, deren Bearbeitung aber erst im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres abgeschlossen wurde."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1990. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 337 vom 4. 12. 1990, S. 3. (2) ABl. Nr. L 17 vom 23. 1. 1991, S. 9.

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