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Document 31990R3566

Verordnung (EWG) Nr. 3566/90 der Kommission vom 6. Dezember 1990 zur Auflistung der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, bei denen die Erteilung von Einfuhrlizenzen besonderen Bedingungen unterliegt

ABl. L 347 vom 12.12.1990, p. 17–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/01/1999; Aufgehoben durch 399R0012

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3566/oj

31990R3566

Verordnung (EWG) Nr. 3566/90 der Kommission vom 6. Dezember 1990 zur Auflistung der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, bei denen die Erteilung von Einfuhrlizenzen besonderen Bedingungen unterliegt

Amtsblatt Nr. L 347 vom 12/12/1990 S. 0017 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0185
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0185


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3566/90 DER KOMMISSION vom 6. Dezember 1990 zur Auflistung der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, bei denen die Erteilung von Einfuhrlizenzen besonderen Bedingungen unterliegt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2201/90 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2405/89 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 619/90 (4), wurden die besonderen Durchführungsbestimmungen für die Einfuhrlizenzerteilung und Vorausfestsetzung der Abschöpfungen im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festgelegt. Bei Erzeugnissen, bei denen es sich zur Erkennung der Gefahr von Marktstörungen empfiehlt, die Entwicklung der Einfuhr genauer zu verfolgen, bestimmt die genannte Verordnung, daß die Einfuhrlizenzen mit bzw. ohne Vorausfestsetzung der Abschöpfung am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt werden.

Bei der Einfuhr von Zuchtpilzen in Salzlake oder Essig sowie von bestimmten Kirschenerzeugnissen in die Gemeinschaft werden Einfuhrkontrollmaßnahmen angewandt. Es ist angezeigt, bei diesen Erzeugnissen Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2405/89 weiterhin anzuwenden.

Diese gleichen Bestimmungen sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 1709/90 der Kommission (5) auf Zuchtpilze des KN-Codes 2003 10 10 ausgedehnt worden. Eine sachgerechte Handhabung des für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Sauerkirschen in der Verordnung (EWG) Nr. 1201/88 des Rates (6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2781/90 (7), vorgesehenen Einfuhrmechanismus führt dazu, auch diese Einfuhren von gefrorenen Sauerkirschen mit Zuckerzusatz in das System speziell kontrollierter Zertifikate aufzunehmen.

Zum besseren Verständnis und zur Vereinfachung der Verwaltung sollten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 203/85 der Kommission vom 25. Januar 1985 zur Aufstellung des Verzeichnisses der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, bei denen die Erteilung der Einfuhrlizenzen besonderen Bedingungen unterliegt (8), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1095/85 (9), auf den letzten Stand gebracht werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2405/89 gilt für nachstehende Erzeugnisse: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 203/85 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission

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